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Auf einen Blick
Deine Wohnung ist der Treffpunkt des Freundeskreises und gerne verbringt Ihr Zeit in geselliger Runde. Was für Dich zu einem normalen Wochenausklang dazugehört, könnte für den Vermieter oder die Nachbarn eine Störung darstellen.
Der Vermieter bevorzugt ein ruhiges Mehrfamilienhaus und möchte Seine Kontrolle darüber ausüben, wer sich dort aufhält. Darf der Vermieter das Besuchsrecht einschränken und ein Hausverbot Deinen Gästen gegenüber aussprechen?
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Besuch zählt als gewöhnliche Nutzung der Wohnung
Vom Gesetz her steht es Dir zu, die Wohnung in gewöhnlicher Weise zu nutzen. Es ist schließlich Dein kleines, privates Reich, in welchem Du Dich verhalten kannst, wie Du möchtest. Darauf zu achten ist lediglich, dass die Nachbarn keine Beeinträchtigung erfahren oder eine Störung des Hausfriedens auftritt.
Oftmals überschreiten Vermieter allerdings Ihre Kompetenzen. Insbesondere private Vermieter, die selbst im Haus wohnen, besitzen ein Interesse daran zu erfahren, welche Personen sich im Gebäude befinden. Sie fürchten, dass jeglicher Besuch mit einer Gefährdung des Hausfriedens verbunden sei und schränken daher das Besuchsrecht ein.
Keine allgemeine Einschränkung des Besuchsrechts erlaubt
Der Vermieter darf weder per Klausel noch in der Hausordnung den Besuch untersagen. Dies würde einen zu großen Eingriff in Deine Rechte besitzen, sodass dies nicht erlaubt ist.
Ob im Mietvertrag per Klausel oder in der Hausordnung festgeschrieben – Der Vermieter besitzt nicht das Recht, Dir den Besuch zu untersagen oder diesen in anderer Weise einzuschränken. So musst Du vorab keine Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn Du Gäste über Nacht empfängst und darfst ähnliche Regelungen einfach ignorieren.
Sollte der Vermieter verhindern, dass sich Besucher in Deiner Wohnung aufhalten, musst Du dies nicht akzeptieren. Der Empfang der Freunde ist per Gesetz gedeckt und darf vom Vermieter nicht eingeschränkt werden. Ignoriere eine solche Klausel und falls der Vermieter sich darauf beruft, steht das Recht auf Deiner Seite. Gehe dementsprechend gegen jegliche Konsequenzen vor, mit denen der Vermieter Dir droht.
Zulässige Einschränkungen des Besuchsrechts
Im Allgemeinen ist eine Einschränkung des Besuchsrechts nicht erlaubt. Der Vermieter darf weder zu bestimmten Uhrzeiten den Besuch untersagen, noch nach einer Erlaubnis verlangen.
Unter bestimmten Umständen darf der Vermieter allerdings die Gäste untersagen. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und nicht allgemeingültig umsetzbar. Hierfür muss der Vermieter gezielt ein Hausverbot aussprechen[1]https://www.anwalt.org/hausverbot/, sodass in Ausnahmefällen die Besucher das Gebäude verlassen müssen.
Die Gäste treten gewalttätig auf und verursachen Schäden im Treppenhaus oder in der Wohnung. In diesem Fall darf der Vermieter den Besuch der Personen verbieten.
Zudem gilt, dass Mieter für die Schäden in der Wohnung grundsätzlich gegenüber dem Vermieter haften. Sollten die eigenen Gäste den Zustand beeinträchtigen, drohen eine Abmahnung oder die Kündigung, selbst wenn der Mieter nicht der Verursacher war.
Ebenso ist ein Hausverbot zulässig, wenn es zu einer Störung des Hausfriedens[2]https://www.rechtsanwalt-bach.de/mietrecht-leipzig/stoerung-des-hausfriedens/ kommt. Hören die Gäste laut Musik, treten alkoholisiert auf oder beleidigen andere Mieter, beeinträchtigt dies die Wohnqualität deutlich. Die Störung muss der Vermieter nicht hinnehmen und darf gegenüber den Personen ein Hausverbot aussprechen.
In der eigenen Wohnung dürfen sich Mieter grundsätzlich frei entfalten. Dabei ist jedoch der gesetzliche Rahmen einzuhalten. Bei schwerwiegenden Verstößen droht nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein Verlust der Wohnung.
Beteiligt sich der Besuch an den illegalen Aktivitäten, darf der Besuch untersagt werden. Dies gilt in der Praxis überwiegend für den Drogenkonsum, den der Vermieter in der Wohnung nicht dulden muss. Zudem sorgt ein ständiges Kiffen zu einer Geruchsbelästigung, die ebenfalls eine Störung darstellt.
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Besuchsdauer von mehr als 6 Wochen
Bei einem kurzzeitigen Besuch sind die Hürden hoch, um diesen zu untersagen. Zulässig ist dies nur, wenn es zu deutlichen Beeinträchtigungen kommt, sodass ein Hausverbot gerechtfertigt ist.
Zu differenzieren ist hingegen, wenn der Besuch sich über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufhält. Zwar ist es kein Problem, ein oder zwei Nächte als Gast in der Wohnung zu bleiben, doch ändert sich der Status nach rund 6 Wochen. Dann liegt kein gewöhnlicher Besuch mehr vor, sondern es gelten die Vorschriften der Untervermietung.
Grenzen der Besuchsdauer
Wie lange sich der Besuch in der Mietwohnung aufhalten darf, ist nicht klar definiert. Im Gesetz gibt es hierfür keine feste Grenze, sodass im Einzelfall zu klären ist, ob es sich noch um einen Besuch handelt oder bereits eine Untervermietung vorliegt.
Vorliegen einer Untervermietung
Beträgt die Besuchsdauer mehr als 6 Wochen, greifen die Regelungen der Untervermietung. Diese besagt, dass eine Erlaubnis des Vermieters einzuholen ist. Zudem könnten Anpassungen der Nebenkostenvorauszahlungen erfolgen.
In der Praxis gilt eine Besuchsdauer von rund 6 Wochen als Maximum, für welchen die vereinfachten Regeln des Besuchsrechts gelten. Für einen darüber hinaus gehenden Aufenthalt gelten die Vorschriften der Untervermietung, wobei Familienmitglieder davon ausgenommen sind.
Untervermietung
Ein dauerhafter Besuch von mehr als 6 Wochen ist als Untervermietung zu bewerten. Hierbei kommen strengere Vorschriften zum Tragen.
So ist in der Regel eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Dieser muss Seine Zustimmung zur Untervermietung geben.
Um den dauerhaften Aufenthalt nachzuweisen, könnte eine Buchführung notwendig sein. Denn hält sich der Besuch nur vorübergehend über wenige Wochen in der Wohnung auf, könnte noch keine Untervermietung vorliegen.
Auswirkungen auf Miete und Nebenkosten
Vergrößert sich der Haushalt, geht dies mit höheren Kosten einher. Der Strom- und Wasserverbrauch steigen an und teilweise werden Nebenkosten nach Anzahl der Personen im Haushalt umgelegt. So könnte etwa eine größere Mülltonne notwendig sein, wenn diese ständig voll sind.
Auf diese Weise führt der ursprüngliche Besucher zu einer Anhebung der Miete und Nebenkosten. Diese sind vom Hauptmieter zu tragen und an den Vermieter zu überweisen.
Um solch einer Kostensteigerung vorzubeugen, sind die Regelungen des Besuchsrechts einzuhalten. Lediglich Familienmitglieder dürfen über einen längeren Zeitraum in der Wohnung bleiben, ohne dass solche Verschärfungen auftreten.
Großzügiges Besuchsrecht für Mieter
Empfangen Mieter gerne und über einen längeren Zeitraum Besuch, ist dies mit der gewöhnlichen Nutzung der Wohnung abgedeckt. Der Vermieter besitzt keinerlei Handhabe, um Besuche im Allgemeinen zu verbieten. Weder darf dieser den Besuch während der Nachtzeiten untersagen, noch Gäste mit Ihren Tieren abweisen.
Einzig bei massivem Fehlverhalten der Gäste, darf der Vermieter den Aufenthalt untersagen. Hierfür macht Er von Seinem Hausrecht Gebrauch und spricht ein Hausverbot aus. Erscheinen die Besucher alkoholisiert, verursachen Schäden und stören den Hausfrieden, darf der Vermieter die Personen zum Verlassen des Gebäudes auffordern.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch ein längerer Aufenthalt. Denn ab einer dauerhaften Aufenthaltsdauer von 6 Wochen gelten die Regelungen der Untervermietung. Diese bedürfen der Erlaubnis des Vermieters und führen zu Anpassungen der Nebenkosten.
Häufige Fragen
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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