Auf einen Blick

  • Ein allgemeines Verbot der Katzenhaltung in Mietwohnungen ist rechtlich unzulässig
  • Individuelle Vereinbarungen, die Katzenhaltung einschränken, sind jedoch erlaubt, wenn sie gut begründet sind
  • Die Haltung einer einzelnen Katze gilt generell als üblicher Gebrauch der Wohnung
  • Bei Verstoß gegen ein zulässiges Verbot der Katzenhaltung droht dem Mieter eine Kündigung

Mehr als 15 Millionen Katzen leben in den Haushalten Deutschlands. Damit liegen sie klar vor Hunden und stellen das beliebteste Haustier dar.

Katzen gelten als verschmuste Begleiter, die die eigene Wohnung mit Leben erfüllen. Insbesondere in Zeiten, in denen die Haushalte immer kleiner werden, helfen die Tiere gegen die Einsamkeit.

Möchtest Du selbst eine Katze anschaffen, könnte der Vermieter diesem Vorhaben im Weg stehen. Dieser lehnt die Katzenhaltung in der Mietwohnung ab, wodurch Dein Wunsch unerfüllt bleibt.

Doch darf der Vermieter die Katzenhaltung überhaupt unterbinden? Erfahre, wie die Rechtslage zu Katzen in der Wohnung aussieht.

Allgemeines Verbot unzulässig

Die Rechtsprechung bezüglich der Haltung von Kleintieren, zu denen auch die Katzen zählen, ist differenziert zu betrachten. Denn die allgemeine Annahme, dass Kleintiere stets in der Mietwohnung erlaubt sind, ist so nicht gültig.

Klar ist aber, dass ein allgemeines Verbot der Tierhaltung, welches auch Kleintiere umfassen würde, unzulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt (Az.: VIII ZR 168/12[1]https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63818&pos=0&anz=1 , Az.: VIII ZR 34/06[2]https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41986&pos=0&anz=1 ).

Zur Verhinderung der Tierhaltung könnte der Vermieter eine solche allgemeine Klausel in den Mietvertrag eingefügt haben. Damit besteht das Ziel, jegliche Tiere aus der Wohnung fernzuhalten.

Allgemeine Klausel ungültig
Allgemeine Klause ungültig

Eine allgemeine Klausel im Mietvertrag, welche die Tierhaltung untersagt, erweist sich in der Praxis als unzulässig. Vermieter dürfen nicht pauschal sämtliche Tiere in der Wohnung verbieten.

Solch eine Klausel übersteigt die Kompetenz des Vermieters deutlich. Denn beim Wohnverhältnis sind auch auf die Bedürfnisse des Mieters zu achten. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Haltung von größeren Tieren wie Hunden, zu Problemen führen könnte, doch ist dies bei Kleintieren nicht zu erwarten.

Kleintiere sind in der Regel für die Nachbarn nicht wahrnehmbar und tragen nicht zu einer Verschlechterung des Zustands der Wohnung bei. Bei ordnungsgemäßer Haltung ist also nicht einmal erkennbar, dass sich die Kleintiere in der Mietwohnung befinden.

Entsprechend ist das Bedürfnis nach der Katzenhaltung höher einzuschätzen, als das wenig nachvollziehbare Ziel, jegliche Kleintiere aus der Wohnung zu verbannen. Eine allgemeine Klausel gegen die Kleintierhaltung erweist sich als unzulässig und muss vom Mieter nicht eingehalten werden.

Zulässige Gründe für ein Verbot der Katzen

Ein allgemeines Verbot der Kleintier- oder Katzenhaltung ist nicht zulässig. Dennoch könnte ein Verbot erlaubt sein, wenn der Vermieter dies ordnungsgemäß begründet.

Ob ein Verbot gültig oder ungültig ist, hängt maßgeblich von der Formulierung ab. Ein allgemeines, formularmäßiges Verbot erweist sich als unwirksam. Dieses besitzt keine Auswirkungen für die Nutzung der Wohnung.

Ein Verbot ist zulässig, wenn eine individuelle Vereinbarung besteht. Im Mietvertrag könnte hierzu aufgeführt sein, dass die Katzenhaltung nicht oder nur mit Erlaubnis des Vermieters möglich sei. Eine solche Klausel ist in den meisten Fällen gültig und Mieter sind dazu verpflichtet, diese zu befolgen.

Verbot mit Begründung
Individuelles Verbot mit Begründung zulässig

Kann der Vermieter glaubhaft darlegen, weshalb die Katzenhaltung ein Problem darstellt, erweist sich eine solche individuelle Vereinbarung als gültig. Dann darfst Du als Mieter keine Katze in der Wohnung halten.

Allerdings muss die individuelle Vereinbarung gut begründet sein. Der Vermieter darf nicht einfach aus der allgemeinen Angst vor der Abnutzung der Wohnung die Katzenhaltung verbieten.

Haltung einer einzelnen Katze als üblicher Gebrauch der Wohnung

Bezüglich der Katzenhaltung sind die Interessen des Mieters und Vermieters abzuwägen. Ein Verbot wäre ohnehin nur zulässig, wenn dies auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung geschieht.

In der Praxis stärken Gerichtsurteile die Rechte der Katzenhalter. Denn laut dem Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 119 C 130/14[3]https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/katzenhaltung.htm ) gelte die Haltung einer Katze als übliche Nutzung der Wohnung. Dies gelte sowohl für reine Wohnungskatzen als auch Freigänger, die sich auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage aufhalten.

Dann sei eine Ablehnung der Katzenhaltung nur mit einer schwerwiegenden Begründung erlaubt. Andernfalls müsse der Vermieter die einzelne Katze akzeptieren.

Größere Einschränkungen bestehen hingegen, wenn die Haltung mehrerer Katzen geplant ist. Eine genaue Grenze ist hierbei nicht zu ziehen, sodass es auch auf die Größe der Wohnung ankommt, wie viele Katzen noch zum üblichen Gebrauch der Wohnung zählen. So könnten drei Katzen noch vertragsgemäß sein (AG Wiesbaden, Az. 91 C 3026/12[4]https://kanzlei-vonknorre.de/mietvertrag_und_katze/ ), während sieben Katzen nebst anderen Haustieren als vertragswidrig einzustufen seien (LG Mainz, Az. 6 S 28/01[5]https://openjur.de/u/2219477.html ).

Verstoß gegen Verbot der Katzenhaltung

Die Sehnsucht nach einer Katze stellt ein so großes Bedürfnis dar, dass Mieter trotz enthaltener Klausel sich für die Haltung entscheiden. Ohne dem Vermieter davon etwas mitzuteilen, hoffen Sie, dass die Katze verborgen bleibt und nicht auffällt. Welche Konsequenzen bei solch einer Handlung?

Haltung bei zulässigem Verbot

Ist das Verbot der Katzenhaltung individuell begründet und erweist sich als zulässig, ist die Anschaffung des Haustieres keine gute Idee. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen den Mietvertrag dar.

Erfährt der Vermieter davon, darf Er zunächst die Haltung der Katze untersagen. Damit besteht die Pflicht, einen anderen Halter für die Katze zu finden oder selbst auszuziehen.

Kommt der Mieter der Aufforderung nicht nach, droht eine Kündigung des Mietvertrags. Obwohl die Katze als Kleintier zählt, gibt es also kein Anrecht auf die Haltung, falls ein schwerwiegender Grund dagegen spricht.

Katze in der Wohnung bei unzulässiger Klausel

Erweist sich das Verbot als unzulässig, könnte der Vermieter ebenfalls darauf bestehen, dass das Tier sich nicht mehr in der Wohnung aufhalten darf. Mieter müssen dieser Anweisung jedoch nicht Folge leisten.

Sie dürfen die Katze in der Wohnung halten. Eine Abmahnung oder eine Kündigung infolge der Katzenhaltung wären nicht erlaubt.

Allerdings ist das Verhältnis zum Vermieter nachhaltig beeinträchtigt. So könnten die Spannungen zu langfristigen Problemen führen, die die eigene Lebensqualität belasten. Daher ist es sinnvoll, zunächst eine gemeinsame Lösung mit dem Vermieter zu finden und nicht stur auf das Recht zu bestehen.

Katzenhaltung in der Wohnung

Das Mietrecht ist kompliziert und für Mieter oftmals nur schwer zu durchschauen. Insbesondere bezüglich der Tierhaltung bestehen unterschiedliche Meinungen, die von der tatsächlichen Rechtslage abweichen.

Eine allgemeine Klausel im Mietvertrag, die sämtliche Haltung von Katzen oder Tieren verbietet, ist unzulässig. Diese mag zwar von einigen Vermietern so festgeschrieben sein, entfaltet aber keine Wirkung auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung.

Zulässig ist hingegen eine individuelle Vereinbarung, nach welcher die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist oder dieser direkt die Katzenhaltung verbietet. Solch ein Verbot muss jedoch gut begründet sein, wobei die Interessen des Mieters und Vermieters abzuwägen sind.

Es kommt also auf den Einzelfall an, ob die Katzen in der Wohnung erlaubt sind. Ein Verbot ist mit einigen Hürden verbunden, sodass diese sich in der Praxis oftmals als unzulässig erweisen.

Häufige Fragen

In der Regel kann ein Vermieter die Haltung einer Katze nicht pauschal verbieten. Allerdings kann er sie individuell untersagen, wenn die Katzenhaltung das Haus oder andere Mieter stören würde.

Eine Kündigung wegen einer Katze ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn die Katze erheblichen Schaden verursacht oder andere Mieter belästigt.

Es ist nicht grundsätzlich eine Quälerei, Katzen in der Wohnung zu halten. Wichtig ist, dass die Katze ausreichend Beschäftigung und Bewegung hat und nicht den ganzen Tag alleine gelassen wird.

Eine höfliche Anfrage an den Vermieter zur Haltung einer Katze sollte schriftlich erfolgen. Du solltest in der Mitteilung Deine Gründe für die Katzenhaltung darlegen, beispielsweise zur Verbesserung Deines Wohlbefindens oder zur Gesellschaft. Erkläre ebenfalls, wie Du sicherstellst, dass die Katze weder die Wohnung beschädigt noch andere Mieter stört. Biete auch an, eine zusätzliche Kaution zu zahlen, falls der Vermieter Bedenken wegen möglicher Schäden hat.

Sebastian Jacobitz

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