Auf einen Blick
Gesetzlich bestehen einige Vorgaben hinsichtlich der Mietkaution, um eine Benachteiligung des Mieters zu verhindern. So ist eine Bestimmung, dass die Kaution nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen darf.
Üblich ist in der Praxis die Überweisung einer Barkaution auf ein separates Kautionskonto. Dort ist der Mieter weiterhin Eigentümer der Geldsumme, während der Vermieter diese lediglich verwaltet.
Je nach gewähltem Konto fallen jährlich Zinsen von wenigen Prozenten an. Hat der Vermieter versäumt, die Kaution entsprechend anzulegen, entgeht dem Mieter dieser Zinsgewinn. Welche Folgen hat dies und stehen Dir die Zinsen trotzdem zu?
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Zinsen aus der Aufbewahrung der Kaution
Zunächst ist zu prüfen, wie hoch die Zinsen bei der Anlage der Kaution sind. Diese sind im Wesentlichen von der aktuellen Zinslage abhängig. Als Orientierung gilt der Leitzins der Europäischen Zentralbank[1]https://www.infina.at/ratgeber/zinsen/ezb-leitzins/. Diesem folgen die Banken, um den Guthabenzins auf den Konten zu bestimmen.
In Zeiten der Niedrigzinspolitik war es nicht unüblich, dass keinerlei Guthabenzinsen angefallen sind. Die Zinsen lagen bei 0 Prozent und teilweise wurde sogar für höhere Summen ein Negativzins aufgerufen. Dies bedeutet, dass Banken kaum an der Einlage der Kunden interessiert waren und diese eher Kosten verursacht haben.
Infolge der Inflation hat die EZB sich dazu entschieden, den Leitzins anzuheben. Daher darfst Du regelmäßig mit Guthabenzinsen von wenigen Prozenten im Jahr rechnen.
Die Zinsen stehen Dir als Mieter zu und müssen bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso zurückgezahlt werden. Insbesondere über eine längere Mietdauer kommt der Zinseszins ins Spiel, welcher zu einer deutlichen Steigerung der Kautionssumme beiträgt.
Stelle nach der Überweisung der Kaution sicher, dass diese auf dem vereinbarten Kautionskonto liegt. Es besteht seitens des Vermieters eine Nachweispflicht, sodass Du Auskunft darüber verlangen darfst. Dadurch bestehen keine Zweifel, dass die Kaution sich auf einem separaten Konto befindet und nicht etwa auf einem privaten Konto des Vermieters liegt.
Anspruch auf Schadensersatz
Vom Gesetzgeber ist vorgeschrieben, dass der Vermieter die Kaution nicht einfach mit Seinem Privatvermögen vermischen darf. Es muss eine klare Abgrenzung bestehen, indem die Geldsumme auf einem abgegrenzten Kautionskonto liegt. Andernfalls besteht der Verdacht der Untreue nach § 266 StGB[2]https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html.
Die Gefahr ist hierbei, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit die Kaution in die Insolvenzmasse eingeht. Sie ist nicht geschützt, sodass als Mieter das Risiko besteht, dass eine Rückzahlung der Kaution unmöglich wird.
Nicht nur die Untreue steht im Raum, sondern auch ein Verstoß gegen § 551 Abs. 3 BGB[3]https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html. Denn dort ist vorgeschrieben, dass die Mietsicherheit insolvenzfest und verzinslich angelegt sein muss. Die Zinsen wiederum stehen dem Mieter zu.
Anspruch auf die entgangenen Zinsen
Hat der Vermieter die Kaution nicht wie vereinbart aufbewahrt, gehen Dir als Mieter die Zinsen verloren. Da eine Pflichtverletzung seitens des Vermieters vorliegt, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. So dürfen Mieter die marktüblichen Zinsen nebst der Kaution einklagen.
Versäumt der Vermieter, die Kaution wie vorgeschrieben anzulegen, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dem Mieter entgehen Zinsen, die Ihm eigentlich zustünden.
In der Folge besteht aufgrund der Pflichtverletzung des Vermieters ein Schadensersatzanspruch. Der Mieter darf bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur die Kaution, sondern auch die entgangenen Zinsen einfordern.
Höhe des Schadensersatzes
Fraglich ist noch, in welcher Höhe der Schadensersatzanspruch besteht. Denn der gesetzliche Zinssatz kommt bei der Berechnung der entgangenen Zinsen nicht zum Einsatz.
Das Amtsgericht Mannheim hat hierzu festgestellt, dass als Grundlage der geschuldeten Zinsen der durchschnittliche Zinssatz der Deutschen Bank für Einlagen mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist gilt. Dieser stellt den Referenzzinssatz dar, welcher für die Berechnung des Schadens hinzugezogen wird.
Es gilt also, dass der Mieter durch die Pflichtverletzung des Vermieters keinen Nachteil erleiden darf. Ihm stehen die Zinsen zu, die Er bei der Anlage der Kaution erhalten hätte.
Versäumnis der Anlage der Kaution
Laut Gesetz muss die Kaution sich auf einem insolvenzfesten Konto befinden. Die Zinsen, die aus der Aufbewahrung der Geldsumme auf dem Konto resultieren, stehen dem Mieter zu.
Versäumt der Vermieter, die Kaution entsprechend anzulegen und bewahrt das Geld, vereinfacht gesagt, bar in der Schublade auf, ist Er zum Ersatz verpflichtet. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar, sodass der Mieter einen Anspruch auf die entgangenen Zinsen besitzt.
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Sebastian Jacobitz
Ich bin Sebastian Jacobitz, Immobilienprofi und Autor mit einem Master (M.Sc.) in Wirtschaftsingenieurwesen von der BTU-Cottbus. Mein Fachwissen über Immobilien setzte ich mit der Finanzierung und dem Bau zweier Häuser in die Praxis um. Als Immobilien-Experte veröffentliche ich auf Wohnora meine Studien sowie zahlreichen Ratgeber.
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