Das Wichtigste für Dich
Im eigenen Haus glaubst Du, Dich so freizügig zeigen zu können, wie Du möchtest. Schließlich sind es Deine vier Wände und Du darfst Dich dort frei ausleben. Viele Menschen gehen davon aus, dass innerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses absolute Privatsphäre herrscht und sie dort tun und lassen können, was sie wollen – auch in Bezug auf ihre Kleidung oder eben das Weglassen selbiger.
Doch stimmt dies oder bist Du auch im eigenen Haus gewissen Regeln unterlegen, die es Dir verbieten, Dich dort nackt zu zeigen? Grundsätzlich gilt: In den eigenen vier Wänden darfst Du tatsächlich nach Belieben bestimmen, wie viel oder wie wenig Du trägst. Niemand kann Dich daran hindern, zu Hause nackt zu sein, solange Du dabei keine anderen Menschen belästigst oder Deine Freizügigkeit nach außen trägst.
Anders sieht es allerdings aus, wenn es um Bereiche geht, die nicht mehr uneingeschränkt privat sind, wie etwa der Balkon oder der Garten. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese Orte noch als „privater Raum“ gelten – oder ob sie als teile der Öffentlichkeit eingestuft werden, vor allem dann, wenn Nachbarn oder Passanten Einblick haben. In Deutschland regelt das Strafgesetzbuch im § 183a StGB die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“. Das heißt, wer öffentlich durch sein Verhalten Anstoß erregt, wie etwa durch Nacktheit auf dem Balkon, kann theoretisch belangt werden – allerdings müssen dazu andere Personen sich tatsächlich gestört fühlen und Anzeige erstatten.
Wie sieht es also rechtlich aus, wenn Du Dich gerne nackt auf den Balkon oder in den Garten begibst?
Keine Einschränkungen der Nacktheit im eigenen Haus
Wie zu erwarten ist, darfst Du im eigenen Haus so bekleidet herumlaufen, wie Du es möchtest. Du bist also nicht dazu verpflichtet, nach dem Duschen direkt die Kleidung anzulegen, sondern darfst nach Belieben nackt sein.


Nacktheit ausleben
Im eigenen Haus darfst Du Dich unbekleidet aufhalten. Selbst wenn Nachbarn Dich im Adamskostüm sehen, stellt dies keine Grundlage einer Belästigung dar. In Deinen vier Wänden darfst Du Dich so kleiden, wie es Dir gefällt.
Dies ist auch insofern der Fall, wenn das Haus leicht einsehbar sein sollte. Fühlen sich Deine Nachbarn durch den Anblick belästigt und stören sich daran, ist dies zunächst ihr Problem. Du musst Dich nicht Ihrer Kleiderordnung unterwerfen.
In den eigenen vier Wänden darfst Du Dich daher so kleiden, wie Du willst. Es stellt keine Belästigung dar und stören sich Nachbarn daran, sollen diese einfach keinen Blick durchs Fenster werfen. Du bist nicht verpflichtet, Dich im Haus immer bekleidet aufzuhalten.
Besonderheiten im Garten oder dem Balkon
Während im eigenen Haus der Grundsatz gilt, dass Du dort textilfrei herumlaufen darfst, sind im Garten oder dem Balkon eine höhere Vorsicht geboten. Dort ist der Sachverhalt etwas differenzierter zu betrachten und Du kannst Dich nicht einfach darauf berufen, dass Du auf Deinem Grundstück tun und lassen darfst, was Du möchtest.
Ob Du im Garten oder dem Balkon nackt sein darfst, hängt maßgeblich von der Einsehbarkeit ab. Sind der Garten sowie Balkon ohne Hindernisse einsehbar und direkt an der Straße gelegen, könnten sie ähnlich wie der öffentliche Raum bewertet werden. Hältst Du Dich dort komplett nackt auf, erfüllt dies mitunter die Voraussetzungen einer Belästigung[1]. Dann besteht die Vorschrift, Dich so zu bekleiden, wie Du es auch in der Öffentlichkeit tun würdest. Dies bedeutet, dass mindestens die Intimzonen bedeckt sein müssen.






Möglichkeit der Belästigung
Auf dem Balkon oder im Garten solltest Du etwas vorsichtiger sein, wenn dieser öffentlich leicht einsehbar ist. Dann könnten Passanten oder die Nachbarn sich gestört fühlen und eine Belästigung vorliegen. Schaffe mit einer Hecke oder einem Sichtschutz mehr Privatsphäre. Dann darfst Du Dich auch dort wieder ungestört nackt aufhalten.
Liegen der Garten oder Balkon hingegen etwas abgeschieden, darfst Du Dich dort der Nacktheit hingeben. Es ist nicht zu erwarten, dass andere Personen sich davon belästigt fühlen und somit liegt ein eher privater Raum vor.
Für den Schutz Deiner Privatsphäre bieten sich die Anlage einer Hecke sowie das Anbringen eines Sichtschutzes an. Damit schützt Du Dich nicht nur vor den Blicken der Nachbarn, sondern sicherst Dich auch rechtlich ab. Durch diese Hindernisse schaffst Du einen ausreichenden Schutz, sodass Du Dich dahinter nackt aufhalten darfst. Dies gilt selbst in einer städtischen Lage, wo mit Passanten zu rechnen ist.
Welche Strafen drohen?
Läufst Du in Deinem Haus oder der Wohnung gerne nackt herum, droht Dir keine Strafe. Du darfst Dich dort frei ausleben und dazu gehört auch, dass Du dort auf Deine Kleidung verzichten darfst.
Zu unterscheiden ist ansonsten, ob Du Eigentümer des Hauses oder Mieter einer Wohnung bist. So könnte auch die Hausordnung weitere Vorschriften über den Bekleidungsstil vorgeben.
Steht dort drin, dass das nackte Sonnen auf dem Balkon oder im Garten verboten ist, solltest Du Dich daran halten. Denn fühlen sich Mieter davon gestört, können diese sich auf die Hausordnung berufen, sodass Dir Ärger mit dem Vermieter droht.
Zunächst erfolgt üblicherweise eine Ermahnung sowie im Wiederholungsfall eine Abmahnung. Hältst Du Dich dennoch weiterhin nackt im Hausflur, dem Garten oder Balkon auf, droht die Kündigung der Wohnung. Dann ist der Hausfrieden in Gefahr und die Nachbarn fühlen sich belästigt, sodass der Vermieter die Kündigung ausspricht.






Kündigung der Wohnung
Hältst Du Dich wiederholt nackt auf dem Balkon oder der gemeinsamen Terrasse auf, sodass die Nachbarn sich daran stören, könnte dies mit Konsequenzen für Deinen Mietvertrag einhergehen. Zunächst besteht die Möglichkeit einer Abmahnung, welche ein deutliches Zeichen ist, dass Du mit der Nacktheit in diesen Bereichen gegen die Hausordnung verstößt. Im Wiederholungsfall ist auch eine Kündigung möglich.
Hierbei ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Denn nicht immer hält diese vor Gericht stand. Insbesondere eine außerordentliche Kündigung aufgrund des nackten Aufenthaltes ist nur schwer durchsetzbar. Wende Dich im Zweifel an einen Anwalt, wenn Du vor diesem Problem stehst und die Kündigung nicht einfach hinnehmen möchtest.
Wie gehst Du mit neugierigen Nachbarn um?
Hältst Du Dich auf dem Balkon oder im Garten nackt auf, musst Du immer damit rechnen, dass Nachbarn oder Passanten einen Blick auf Deinen unbekleideten Körper werfen. Dies entspricht der menschlichen Neugier und stellt noch keine Verletzung Deiner Privatsphäre dar.
Dies gilt auch für den Fall, dass Du Dich mit einem Sichtschutz vor den neugierigen Blicken schützen willst. Ein flüchtiges Hinüberschauen musst Du ertragen, wenn die Hecke nicht komplett blickdicht ist und somit einen Einblick gewährt.
Allerdings ist auch hier schnell eine Grenze überschritten. Wird aus dem flüchtigen Blick ein regelrechtes Beobachten, musst Du dies nicht hinnehmen. Fordere den Nachbarn zunächst auf, seinen Blick doch in eine andere Richtung und nicht auf Dein Privatgrundstück zu werfen. Notfalls könntest Du dieser Forderung mit einem Anwalt Nachdruck verleihen.
Gänzlich verboten ist das Fotografieren oder Filmen Deines Privatgrundstückes. Dazu zählen moderner Weise auch Drohnen, mit denen ein leichter Einblick in Dein Zuhause möglich ist. Dies verletzt Deine Intimsphäre und ist nicht zulässig.
Nackt im Haus aufhalten
Die eigenen vier Wände stellen einen geschützten Bereich dar. Du darfst Dich darin so aufhalten, wie Du es möchtest. Damit ist auch der unbekleidete Aufenthalt kein Problem und vom Gesetz her besteht keine Einschränkung. Du kannst Dich zu Hause komplett nackt zeigen und musst keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, solange Du Dich in Deinem privaten Bereich bewegst. Selbst wenn neugierige Nachbarn zufällig einen Blick erhaschen, ist dies deren Problem, denn Dein Recht auf Privatsphäre steht in den eigenen vier Wänden im Vordergrund.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Situation jedoch, wenn Du Dich nackt auf dem Balkon oder im Garten zeigst. Sobald sich diese Bereiche außerhalb der eigentlichen Wohnung befinden und gegebenenfalls von der Straße, dem Nachbargrundstück oder öffentlich zugänglichen Wegen aus leicht einsehbar sind, kann dies zu Konflikten führen. Besonders dann, wenn Passanten oder Nachbarn dies als störend oder belästigend empfinden könnten, besteht die Möglichkeit, dass sie sich beschweren. In solchen Fällen bist Du angehalten, Rücksicht auf die Empfindlichkeiten Deiner Mitmenschen zu nehmen, da es ansonsten zu einer Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses kommen könnte.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass Du grundsätzlich darauf verzichten musst, Deinen Freiraum auf Balkon oder im eigenen Garten auch unbekleidet zu genießen. Es gibt Möglichkeiten, Deinen Privatbereich effektiver zu schützen und so mehr Freiheit zu erlangen. Beispielsweise kannst Du einen Sichtschutz anbringen, wie etwa blickdichte Vorhänge, Paravents oder Zäune. Auch das Anpflanzen von Hecken oder Sträuchern kann Dein Grundstück gegen neugierige Blicke abschirmen. Ist dadurch ausgeschlossen, dass Unbeteiligte unbeabsichtigt einen Blick auf Dich erhaschen, darfst Du Dich auch auf Balkon und im Garten ohne Bekleidung aufhalten. Entscheidend ist, dass Du vermeidest, andere absichtlich zu provozieren oder zu belästigen.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, offen mit den Nachbarn zu sprechen und gegebenenfalls den eigenen Bereich entsprechend zu gestalten, damit ein harmonisches Miteinander gewahrt bleibt. Zusammenfassend kann gesagt werden: In Deinen eigenen vier Wänden steht es Dir frei, Dich nach Belieben unbekleidet aufzuhalten. Auf Balkon und im Garten solltest Du jedoch Rücksicht nehmen und für ausreichend Sichtschutz sorgen, damit Konflikte mit den Nachbarn vermieden werden. So kannst Du Deine Freiheit genießen und gleichzeitig ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis bewahren.
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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