Auf einen Blick

  • Trocknungsgeräte nach einem Wasserschaden sind laut und beeinträchtigen die Wohnqualität
  • Du kannst eine Mietminderung beantragen, wenn die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist
  • Die Minderung ist abhängig von Lärmbelastung und Größe der Wohnung und kann bis zu 100% betragen
  • Du hast Anspruch auf Ersatz der Stromkosten für die Trocknungsgeräte

Trocknungsgeräte in der Wohnung sind für einen deutlichen Lärm verantwortlich und stören die Lebensqualität spürbar. Doch nach einem Wasserschaden sind die Geräte unerlässlich, um weitere Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden.

Laufen die Trocknungsgeräte rund um die Uhr, ist die Wohnung kaum mehr nutzbar. Eine Mietminderung könnte angebracht sein, damit Du zumindest eine finanzielle Entlastung erhältst.

Urteile aus der Praxis
MangelMinderungAktenzeichen
Dauerhafter Betrieb der Trocknungsgeräte100%Az. 109 C 256/07
Lautstärke der Trocknungsgeräte80%Az. 224 C 100/11
Einsatz zweier Trocknungsgeräte80%Az. 1 S 176/11
Starke Schimmelbildung & Lärm der Trocknungsgeräte80%Az. 224 C 100/11

In welchen Fällen ist eine Mietminderung beim Einsatz der Trocknungsgeräte gerechtfertigt und welche Höhe ist hierfür angemessen?

Einsatz der Trocknungsgeräte

Nach einem Rohrbruch[1]https://www.transparent-beraten.de/schadensfall-lexikon/rohrbruch/ oder einem anderweitigen Wasserschaden, dienen Trocknungsgeräte zur Beseitigung der Feuchtigkeit. Diese befindet sich sowohl in der Luft als auch in den Wänden, wo schwere Schäden zu befürchten sind. Eine zu hohe Wandfeuchtigkeit begünstigt die Schimmelbildung und beeinträchtigt nachhaltig die Bausubstanz.

Um diese Folgeschäden zu minimieren, sind Trocknungsgeräte im Einsatz. Sie entziehen der Raumluft die Feuchtigkeit, sodass eine schnellere Trocknung eintritt.

Person liegt wach im Bett
Lärm durch Trocknungsgeräte

Um Folgeschäden zu vermeiden, sind die Trocknungsgeräte dauerhaft im Einsatz. Das Ausschalten ist nachts nicht erlaubt und die Lärmbelastung schränkt die Nutzung der Wohnung enorm ein. An Schlaf ist kaum mehr zu denken und tagsüber hältst Du Dich lieber außerhalb der vier Wände auf.

Im Betrieb verursachen die Geräte jedoch einen wahrnehmbaren Lärm. Dieser kann bis zu 50dB betragen und damit die üblichen Grenzwerte von 35dB tagsüber sowie 25dB nachts deutlich überschreiten. Die Geräuschkulisse liegt über der Zimmerlautstärke und lässt ein normales Wohnen kaum mehr zu.

Zur Vorbeugung der Feuchtigkeitsschäden laufen die Trocknungsgeräte oftmals rund um die Uhr. Ein eigenständiges Ausschalten der Geräte in der Nacht ist streng verboten und könnte mit Schadenersatzansprüchen einhergehen.

In der Folge ist die Nutzung der Wohnung eingeschränkt. Der Schlaf ist gestört und die gewohnte Lebensqualität ist nicht erreichbar.

Mietminderung bei Betrieb der Trocknungsgeräte

Als Mieter hast Du einen Anspruch darauf, dass Du die Wohnung im angemieteten Zustand benutzen darfst. Aufgrund der Trocknungsgeräte ist ein normaler Aufenthalt in der Wohnung allerdings kaum mehr möglich. Es fällt schwer, Telefongespräche zu führen, sich auf ein Buch zu konzentrieren und der Lärm besitzt nachgewiesene Auswirkungen auf die eigene Gesundheit[2]https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/auswirkungen-des-laerms/gesundheitliche-auswirkungen-von-laerm.html . Dementsprechend liegt eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung nahe, weshalb eine Minderung der Miete infrage kommt.

Die Höhe der Mietminderung ist im Einzelfall zu betrachten und abhängig vom Ausmaß der Lärmbelastung. Je lauter das Trocknungsgerät und stärker die Beeinträchtigung, desto höher ist die zulässige Mietminderung. Verwende diese Vorlage für eine Mietminderung, um Deine Forderung zügig durchzusetzen.

Bis zu 100 Prozent
Zulässige Mietminderung

Die Höhe der Mietminderung ist abhängig vom Ausmaß der Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung. Laufen die Geräte in einer kleinen Wohnung rund um die Uhr, ist eine Minderung von 100% legitim.

Weiterhin ist zu prüfen, wie groß die Wohnung ist und ob nur bestimmte Bereiche dem Lärm unterliegen. Handelt es sich um eine weitläufige Wohnung und befindet sich nur in einem hinteren Raum ein Trocknungsgerät, fällt die Mietminderung entsprechend geringer aus.

  • Mietminderung von 100% durch den Einsatz von Trocknungsgeräten

In einem Urteil hat das AG Schöneberg dem Mieter zugestanden, die Miete um 100% zu mindern. Die Trocknungsgeräte liefen ununterbrochen und verursachten einen Lärm von 50 dB. Damit hat das Gericht eine Unbewohnbarkeit festgestellt, weshalb eine Minderung von 100% zulässig sei. Der Aufenthalt sei unzumutbar, sodass Mieter keine Miete für die Dauer des Einsatzes der Trocknungsgeräte zahlen müssen (AG Schöneberg 109 C 256/07)[3]https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Schoeneberg_109-C-25607_Einsatz-von-Trocknungsgeraeten-rechtfertigt-Mietminderung-von-100-Prozent.news16626.htm .

  • Minderung i.H.v. 80%

In einem anderen Fall sah das Gericht eine Minderungshöhe von 80% als angemessen. Hier waren neben der Lautstärke der Trocknungsgeräte auch die Schimmelbildung, Feuchtigkeit sowie Bauarbeiten verantwortlich für die Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung (AG Köln 224 C 100/11)[4]https://www.ra-kotz.de/wasserschaden-mietminderung-von-80-zulaessig.htm .

Verantwortlichkeit des Feuchtigkeitsschadens

Der dauerhafte Einsatz von Trocknungsgeräten stellt eine enorme Belastung dar. Doch für Mieter besteht das Minderungsrecht nur, wenn Sie nicht verantwortlich für den Wasserschaden sind.

Haben Mieter den Wasserschaden selbst verschuldet, etwa durch den unsachgemäßen Gebrauch einer Waschmaschine oder weil schlicht vergessen wurde, einen Wasserhahn zu schließen, ist eine Mietminderung unzulässig. Sie haben den Schaden sowie die Folgen selbst zu verantworten und dürfen die Auswirkungen nicht auf den Vermieter abwälzen.

Verantwortung des Vermieters
Verantwortungsbereich des Vermieters

Eine Minderung der Miete gegenüber dem Vermieter ist nur erlaubt, wenn der Einsatz der Trocknungsgeräte in Seinem Verantwortungsbereich liegt. Hat der Mieter den Feuchtigkeitsschaden verursacht, darf Er im Anschluss nicht die Miete mindern, falls Trocknungsgeräte notwendig sind.

Ähnliches gilt auch, wenn Mieter nachweislich nicht ordentlich lüften oder heizen und dadurch die Luftfeuchtigkeit in den Räumen steigt. Ist das Fenster dauerhaft nur gekippt und die Raumtemperatur zu niedrig, fördert dies die Bildung von Kondenswasser an den Fensterrahmen. Es kommt zur Schimmelbildung und in besonders schweren Fällen ist der Einsatz von Trocknungsgeräten erforderlich. In diesem Fall müssen Mieter weiterhin die volle Miete zahlen, falls Ihnen ein Fehlverhalten nachweisbar ist.

Ersatz der Stromkosten

Neben der Lärmbelästigung sind auch die Stromkosten für den Mieter eine Belastung. Denn die Trocknungsmaßnahmen sind dauerhaft durchzuführen, weshalb die Geräte rund um die Uhr im Einsatz sind. Dabei verursachen sie deutliche Stromkosten, die nicht vom Mieter zu tragen sind.

So hat das AG Schöneberg im erwähnten Urteil dem Mieter auch ein Ersatz der Stromkosten zugesprochen. Denn die Trocknungsgeräte sind am regulären Strom der Mietwohnung angeschlossen und die Kosten sind nicht dem Mieter hinzuzurechnen.

Neben der Mietminderung lohnt es sich, also auch einen Ersatz der Stromkosten einzufordern. So kommen Mieter noch möglichst günstig aus der Situation, ohne selbst für den Schaden aufzukommen.

Minderung der Miete bei Einsatz von Trocknungsgeräten

Liegt ein Feuchtigkeitsschaden in der Wohnung vor, ist der Vermieter unverzüglich verpflichtet, diesen zu beheben. Andernfalls drohen teure Folgeschäden wie die Schimmelbildung oder eine beeinträchtigte Bausubstanz.

Ist der Wasserschaden nicht vom Mieter verursacht worden, muss der Vermieter den Einsatz der Trocknungsgeräte verantworten. Aufgrund der Lautstärke der Geräte liegt ein erheblicher Mangel vor.

Urteile sprechen aufgrund des Lärms sowie weiteren Mängeln den Mietern das Recht zu, die Miete zu mindern. Die genaue Höhe ist abhängig von der Einschränkung der Nutzung der Wohnung.

Liegt ein dauerhafter Lärmpegel von ca. 50dB vor, ist die Nutzung der Wohnung unzumutbar. Dann sieht das Minderungsrecht das Einbehalten der kompletten Mietzahlungen vor. Eine Minderung von 100% erscheint also angebracht.

Um rechtssicher vorzugehen, solltest Du Dich mit einem Anwalt beraten. So setzt Du Dein Recht durch und erhältst zumindest eine finanzielle Entlastung.

Häufige Fragen

Der Prozentsatz der Mietminderung bei einem Wasserschaden hängt vom Ausmaß des Schadens und der daraus resultierenden Beeinträchtigung ab. In der Regel liegt die Mietminderung zwischen 15% und 100%. Es gilt allerdings zu beachten, dass die genaue Prozentzahl individuell festgelegt wird und von verschiedenen Faktoren abhängt, wie beispielsweise der Nutzbarkeit der Wohnung.

Eine allgemeingültige Tabelle zur Mietminderung existiert nicht, da die prozentuale Reduzierung von diversen Faktoren abhängt. Jeder Fall ist individuell und hängt von den genauen Umständen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung ab.

Trocknungsgeräte dürfen durchgehend betrieben werden, sofern sie nicht gegen Lärmschutzbestimmungen verstoßen. Sie sind notwendig, um Feuchtigkeitsschäden nach einem Wasserschaden zu beseitigen. Dabei sollte jedoch Rücksicht auf die Ruhezeiten genommen werden, um keine Lärmbelästigung für andere Mieter oder Nachbarn zu verursachen.

Die Stromkosten für Trocknungsgeräte übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung des Vermieters. Allerdings sollte dies im Vorfeld geklärt werden. Eine direkte Kostenübernahme durch den Mieter ist nicht üblich, es sei denn, es wurde anders vereinbart.

Sebastian Jacobitz

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