Auf einen Blick
Trocknungsgeräte in der Wohnung sind für einen deutlichen Lärm verantwortlich und stören die Lebensqualität spürbar. Doch nach einem Wasserschaden sind die Geräte unerlässlich, um weitere Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden.
Laufen die Trocknungsgeräte rund um die Uhr, ist die Wohnung kaum mehr nutzbar. Eine Mietminderung könnte angebracht sein, damit Du zumindest eine finanzielle Entlastung erhältst.
Mangel | Minderung | Aktenzeichen |
---|---|---|
Dauerhafter Betrieb der Trocknungsgeräte | 100% | Az. 109 C 256/07 |
Lautstärke der Trocknungsgeräte | 80% | Az. 224 C 100/11 |
Einsatz zweier Trocknungsgeräte | 80% | Az. 1 S 176/11 |
Starke Schimmelbildung & Lärm der Trocknungsgeräte | 80% | Az. 224 C 100/11 |
In welchen Fällen ist eine Mietminderung beim Einsatz der Trocknungsgeräte gerechtfertigt und welche Höhe ist hierfür angemessen?
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Einsatz der Trocknungsgeräte
Nach einem Rohrbruch[1] oder einem anderweitigen Wasserschaden, dienen Trocknungsgeräte zur Beseitigung der Feuchtigkeit. Diese befindet sich sowohl in der Luft als auch in den Wänden, wo schwere Schäden zu befürchten sind. Eine zu hohe Wandfeuchtigkeit begünstigt die Schimmelbildung und beeinträchtigt nachhaltig die Bausubstanz.
Um diese Folgeschäden zu minimieren, sind Trocknungsgeräte im Einsatz. Sie entziehen der Raumluft die Feuchtigkeit, sodass eine schnellere Trocknung eintritt.
Lärm durch Trocknungsgeräte
Um Folgeschäden zu vermeiden, sind die Trocknungsgeräte dauerhaft im Einsatz. Das Ausschalten ist nachts nicht erlaubt und die Lärmbelastung schränkt die Nutzung der Wohnung enorm ein. An Schlaf ist kaum mehr zu denken und tagsüber hältst Du Dich lieber außerhalb der vier Wände auf.
Im Betrieb verursachen die Geräte jedoch einen wahrnehmbaren Lärm. Dieser kann bis zu 50dB betragen und damit die üblichen Grenzwerte von 35dB tagsüber sowie 25dB nachts deutlich überschreiten. Die Geräuschkulisse liegt über der Zimmerlautstärke und lässt ein normales Wohnen kaum mehr zu.
Zur Vorbeugung der Feuchtigkeitsschäden laufen die Trocknungsgeräte oftmals rund um die Uhr. Ein eigenständiges Ausschalten der Trocknungsgeräte in der Nacht ist streng verboten und könnte mit Schadenersatzansprüchen einhergehen.
In der Folge ist die Nutzung der Wohnung eingeschränkt. Der Schlaf ist gestört und die gewohnte Lebensqualität ist nicht erreichbar.
Mietminderung bei Betrieb der Trocknungsgeräte
Als Mieter hast Du einen Anspruch darauf, dass Du die Wohnung im angemieteten Zustand benutzen darfst. Aufgrund der Trocknungsgeräte ist ein normaler Aufenthalt in der Wohnung allerdings kaum mehr möglich. Es fällt schwer, Telefongespräche zu führen, sich auf ein Buch zu konzentrieren und der Lärm besitzt nachgewiesene Auswirkungen auf die eigene Gesundheit[2]. Dementsprechend liegt eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung nahe, weshalb eine Minderung der Miete infrage kommt.
Die Höhe der Mietminderung ist im Einzelfall zu betrachten und abhängig vom Ausmaß der Lärmbelastung. Je lauter das Trocknungsgerät und stärker die Beeinträchtigung, desto höher ist die zulässige Mietminderung. Verwende diese Vorlage für eine Mietminderung, um Deine Forderung zügig durchzusetzen.
Zulässige Mietminderung
Die Höhe der Mietminderung ist abhängig vom Ausmaß der Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung. Laufen die Geräte in einer kleinen Wohnung rund um die Uhr, ist eine Minderung von 100% legitim.
Weiterhin ist zu prüfen, wie groß die Wohnung ist und ob nur bestimmte Bereiche dem Lärm unterliegen. Handelt es sich um eine weitläufige Wohnung und befindet sich nur in einem hinteren Raum ein Trocknungsgerät, fällt die Mietminderung entsprechend geringer aus.
In einem Urteil hat das AG Schöneberg dem Mieter zugestanden, die Miete um 100% zu mindern. Die Trocknungsgeräte liefen ununterbrochen und verursachten einen Lärm von 50 dB. Damit hat das Gericht eine Unbewohnbarkeit festgestellt, weshalb eine Minderung von 100% zulässig sei. Der Aufenthalt sei unzumutbar, sodass Mieter keine Miete für die Dauer des Einsatzes der Trocknungsgeräte zahlen müssen (AG Schöneberg 109 C 256/07)[3].
In einem anderen Fall sah das Gericht eine Minderungshöhe von 80% als angemessen. Hier waren neben der Lautstärke der Trocknungsgeräte auch die Schimmelbildung, Feuchtigkeit sowie Bauarbeiten verantwortlich für die Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung (AG Köln 224 C 100/11)[4].
Umgang mit dem Wasserschaden
Trocknungsgeräte kommen meist infolge eines Wasserschadens zum Einsatz. Ein Rohrbruch oder andere Ursachen führen zum Feuchtigkeitsschaden, welcher nicht nur die Wohnsubstanz beschädigt, sondern auch Deinen Hausrat.
Schäden dokumentieren
Stellst Du den Wasserschaden fest, musst Du als Erstes den Haupthahn abdrehen. So begrenzt Du das Ausmaß des Wassereintrags und verhinderst einen größeren Schaden.
Danach solltest Du umfangreich die Schäden dokumentieren. Fotografiere, wo sich das Wasser eingefunden hat. Dadurch besteht später die Sicherheit, dass der Vermieter und die Versicherung keine Zweifel daran haben, wo die Feuchtigkeit ihre Spuren hinterlassen hat.
Verantwortlichkeit des Feuchtigkeitsschadens
Der dauerhafte Einsatz von Trocknungsgeräten stellt eine enorme Belastung dar. Doch für Mieter besteht das Minderungsrecht nur, wenn Sie nicht verantwortlich für den Wasserschaden sind.
Haben Mieter den Wasserschaden selbst verschuldet, etwa durch den unsachgemäßen Gebrauch einer Waschmaschine oder weil schlicht vergessen wurde, einen Wasserhahn zu schließen, ist eine Mietminderung unzulässig. Sie haben den Schaden sowie die Folgen selbst zu verantworten und dürfen die Auswirkungen nicht auf den Vermieter abwälzen.
Verantwortungsbereich des Vermieters
Eine Minderung der Miete gegenüber dem Vermieter ist nur erlaubt, wenn der Einsatz der Trocknungsgeräte in Seinem Verantwortungsbereich liegt. Hat der Mieter den Feuchtigkeitsschaden verursacht, darf Er im Anschluss nicht die Miete mindern, falls Trocknungsgeräte notwendig sind.
Ähnliches gilt auch, wenn Mieter nachweislich nicht ordentlich lüften oder heizen und dadurch die Luftfeuchtigkeit in den Räumen steigt. Ist das Fenster dauerhaft nur gekippt und die Raumtemperatur in der Wohnung zu niedrig, fördert dies die Bildung von Kondenswasser an den Fensterrahmen. Es kommt zur Schimmelbildung und in besonders schweren Fällen ist der Einsatz von Trocknungsgeräten erforderlich. In diesem Fall müssen Mieter weiterhin die volle Miete zahlen, falls Ihnen ein Fehlverhalten nachweisbar ist.
Schaden der Versicherung melden
Steht das Wasser wenige Zentimeter hoch in der Wohnung, sind Schäden an Möbelstücken sowie Elektrogeräten zu erwarten. Diese gehen schnell in einen vierstelligen Bereich und der Ersatz verursacht einen hohen Aufwand.
Für den Ersatz der Schäden ist Deine Hausratversicherung zuständig. Diese ersetzt den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände, Teppiche oder Elektrogeräte. Anders als häufig erwartet, erhältst Du nicht den Kaufpreis erstattet. Wie hoch der gezahlte Betrag der Versicherung ist, hängt maßgeblich vom Alter des betroffenen Hausrats ab.
Ersatz der Stromkosten
Neben der Lärmbelästigung sind auch die Stromkosten für den Mieter eine Belastung. Denn die Trocknungsmaßnahmen sind dauerhaft durchzuführen, weshalb die Geräte rund um die Uhr im Einsatz sind. Dabei verursachen sie deutliche Stromkosten, die nicht vom Mieter zu tragen sind.
So hat das AG Schöneberg im erwähnten Urteil dem Mieter auch ein Ersatz der Stromkosten zugesprochen. Denn die Trocknungsgeräte sind am regulären Strom der Mietwohnung angeschlossen und die Kosten sind nicht dem Mieter hinzuzurechnen.
Neben der Mietminderung lohnt es sich, also auch einen Ersatz der Stromkosten einzufordern. So kommen Mieter noch möglichst günstig aus der Situation, ohne selbst für den Schaden aufzukommen.
Minderung der Miete bei Einsatz von Trocknungsgeräten
Liegt ein Feuchtigkeitsschaden in der Wohnung vor, ist der Vermieter unverzüglich verpflichtet, diesen zu beheben. Andernfalls drohen teure Folgeschäden wie die Schimmelbildung oder eine beeinträchtigte Bausubstanz.
Ist der Wasserschaden nicht vom Mieter verursacht worden, muss der Vermieter den Einsatz der Trocknungsgeräte verantworten. Aufgrund der Lautstärke der Geräte liegt ein erheblicher Mangel vor.
Urteile sprechen aufgrund des Lärms sowie weiteren Mängeln den Mietern das Recht zu, die Miete zu mindern. Die genaue Höhe ist abhängig von der Einschränkung der Nutzung der Wohnung.
Liegt ein dauerhafter Lärmpegel von ca. 50dB vor, ist die Nutzung der Wohnung unzumutbar. Dann sieht das Minderungsrecht das Einbehalten der kompletten Mietzahlungen vor. Eine Minderung von 100% erscheint also angebracht.
Um rechtssicher vorzugehen, solltest Du Dich mit einem Anwalt beraten. So setzt Du Dein Recht durch und erhältst zumindest eine finanzielle Entlastung.
Häufige Fragen
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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