Auf einen Blick

  • Gesetzlich besteht kein fester dB-Grenzwert hinsichtlich der Zimmerlautstärke
  • Während des Tages müssen Mieter mit den Geräuschen der Nachbarn weitestgehend leben
  • Lediglich mit der Nachtruhe besteht der Anspruch, dass die Nachbarn sich ruhig verhalten

Inhaltsverzeichnis


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Für das gemeinsame Zusammenleben im Mietshaus ist eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Wand an Wand wohnen die Mieter auf engem Raum und möchten sich dabei nicht gestört fühlen.

Nicht immer halten sich die Nachbarn jedoch an diese Grundsätze. Die Musik oder der Fernseher könnten laut aufgedreht werden, eine laute Feier mit vielen Gästen ist im Gange oder das Duschen zu später Stunde rauben Dir den Schlaf.

Allgemein gilt die Einhaltung der Zimmerlautstärke zu bestimmten Uhrzeiten. Dies soll einen ungestörten Schlaf ermöglichen und verhindern, dass Deine Lebensqualität eingeschränkt ist. Doch wie genau ist die Zimmerlautstärke definiert und welche Geräuschkulisse musst Du akzeptieren?

Keine gesetzliche Definition der Zimmerlautstärke

Eine feste Definition oder Grenze, die die Zimmerlautstärke bestimmt, ist nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat sich dabei nicht auf einen bestimmten dB-Wert festgelegt. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall und die geltende Rechtsprechung an. Denn ob eine Ruhestörung[1]https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/laerm/informationen-zum-laermschutz/an-wen-wende-ich-mich/ vorliegt, ist nicht nur von der Lautstärke abhängig. Zu berücksichtigen ist auch die Dauer des Lärms sowie die Quelle.

Entscheidung im Einzelfall
Rechtsprechung in der Praxis

Ob eine Ruhestörung vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Dezibelwert sind auch Häufigkeit sowie die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Eine strenge Definition, wie intensiv die Zimmerlautstärke ist, liegt nicht vor.

Des Weiteren sind auch die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Denn als Mieter hast Du zwar das Recht, dass Du nicht ständig dem Lärm des Nachbarn ausgesetzt bist, dieser darf sich gleichzeitig aber auch in der Wohnung frei entfalten. Treten bei einer gewöhnlichen Nutzung Geräusche auf, liegt dies womöglich an den dünnen Wänden. Ein häufiges Ärgernis ist zudem der Trittschall, der sich allerdings kaum durch den Mieter vermeiden lässt.

Im Allgemeinen gilt als Zimmerlautstärke die Richtlinie, dass die Geräusche in den anderen Räumen kaum mehr zu hören sind. Der Fernseher oder die Musik sollten so eingestellt sein, dass diese nur im Zimmer, aber nicht der gesamten Wohnung wahrnehmbar sind.

Übliche Lautstärkegrenzen

Der Gesetzgeber hat sich nicht festgelegt, wie viel Dezibel von der Nachbarwohnung in Deine eindringen dürfen. Daher ist pauschal keine Antwort möglich, was nun als Zimmerlautstärke und was als Ruhestörung gilt. Dennoch bestehen natürlich Richtwerte aus der Praxis sowie der Rechtsprechung.

Ein Maß für die Einhaltung der Zimmerlautstärke sind die Dezibel[2]https://www.akustikform.ch/raumakustik/dezibel-skala. Dies ist eine Maßeinheit für verschiedene physikalische Eigenschaften. Für die Lautstärke maßgeblich ist der Schalldruckpegel. Je höher der Schalldruck, desto intensiver wird der Lärm vom Ohr wahrgenommen. Dabei besteht die Besonderheit, dass es sich um eine logarithmische Skala handelt. Eine Steigerung um 10 Dezibel geht mit einer Verdopplung der empfundenen Lautstärke einher.

Als allgemeiner Richtwert sollten während des Tages nicht mehr als 40 Dezibel vom Nachbarn in die eigene Wohnung gelangen. Dies entspricht einer leisen Musik und stellt noch keine Lärmbelästigung dar. Am Tage sind daher lautere Geräuschkulissen hinzunehmen, da dieser der üblichen Nutzung entsprechen. Hierbei muss das Recht auf eine ruhige Umgebung, mit der freien Entfaltung abgewogen werden. Eine Grenze von 40 Dezibel gilt hierbei als üblich.

Nachts bestehen deutlich strengere Vorschriften hinsichtlich des Lärms. Je nach Hausordnung und Gemeinde beginnen die Ruhezeiten zwischen 21 und 22 Uhr. Dann sollte der Schallpegel einen Wert von 30 nicht mehr überschreiten. Dies bedeutet, dass aus der Nachbarwohnung kaum mehr Geräusche wahrnehmbar sein sollten. Dadurch wird die Nachtruhe gewährt und Du erhältst einen erholsamen Schlaf.

Kannst Du Dir unter den Dezibelwerten kaum etwas vorstellen, bietet Dir die folgende Tabelle eine Orientierung. So kannst Du besser einschätzen, welche Lautstärke tatsächlich bei Dir ankommt:

  • 10 dB – Ticken einer Uhr
  • 20 dB – Flüstern oder Atemgeräusche
  • 30 dB – Leiser Straßenverkehr hinter Doppelverglasung
  • 40 dB – Leichter Regen
  • 50 dB – Übliche Gesprächslautstärke
  • 60 dB – Gewöhnlicher Straßenverkehr am Tage
  • 70 dB – Motorradgeräusche
  • 80 dB – Gewitter oder Rasenmäher aus geringer Entfernung

Überschreitung der Zimmerlautstärke

Du hast das Gefühl, dass der Nachbar häufiger über die Stränge schlägt und die Ruhezeiten nicht einhält. Dein Schlaf ist gestört und die Lebensqualität beeinträchtigt. Da der Lärm allerdings subjektiv wahrgenommen wird, ist eine einfache Beschwerde kaum von Erfolg gekrönt.

Verhält sich Dein Nachbar häufiger laut und überschreitet nach Deiner Meinung die Zimmerlautstärke, dann suche zunächst das persönliche Gespräch. Womöglich ist dem Nachbarn gar nicht bewusst, in welcher Lautstärke die Geräusche bei Dir ankommen. Mit etwas mehr Rücksichtnahme löst sich das Problem hoffentlich.

Persönliches Gespräch suchen
Umgang mit der Lärmbelästigung

Der Lärm stellt eine Beeinträchtigung Deiner Lebensqualität dar. Zunächst bietet sich das persönliche Gespräch an, um die Situation mit dem Nachbarn zu klären. Verändert sich Sein Verhalten allerdings nicht, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Hier hilft ein Lärmprotokoll sowie im letzten Schritt eine Mietminderung, damit sich der Vermieter um die Störung kümmert.

Kommt es dennoch weiterhin zu einer Lärmbelästigung, ist zunächst ein Lärmprotokoll anzufertigen. In diesem hältst Du den Zeitpunkt und die Dauer der Geräuschbelastung fest. Dadurch können auch Dritte besser nachvollziehen, ob die Zimmerlautstärke regelmäßig überschritten wird.

Möchtest Du ganz sicher vorgehen, dann führe in den Räumen eine Messung durch. Dies sollte allerdings nicht mit einer einfachen App auf dem Handy geschehen, sondern einem ordentlichen Messgerät. Diese kosten zwar zwischen 20 und 30 Euro, helfen Dir aber bei der Nachweisbarkeit der Lautstärke. So fertigst Du ein ausführliches Protokoll an und wendest Dich an den Vermieter.

Jetzt ist es Seine Aufgabe, die Hausordnung durchzusetzen und für eine Einhaltung der Zimmerlautstärke zu sorgen. Tritt die Lärmbelästigung weiterhin auf, solltest Du die Möglichkeit einer Mietminderung prüfen.

Kinderlärm ist hinzunehmen

Nicht jede Überschreitung der Zimmerlautstärke während der Ruhezeiten stellt ein Verstoß dar. Zwar ist es wünschenswert, wenn während der Nachtruhe keine Störungen auftreten, doch sind diese teilweise nicht vermeidbar.

So müssen Mieter hinnehmen, wenn Babys oder Kleinkinder auch nach 20 Uhr Lärm verursachen. Eltern sind dazu angehalten, die Kinder zu einem ruhigeren Verhalten zu bewegen, doch lässt sich dies in der Praxis nicht immer umsetzen.

Schreien Babys oder sind Kinder am Abend lauter, besteht für Nachbarn keine Handhabe dagegen. Weder eine Mietminderung noch andere Maßnahmen sind zulässig. Letztlich besteht nur die Möglichkeit, sich eine ruhigere Wohnung zu suchen, um dem Kinderlärm zu entgehen.

Die Zimmerlautstärke in der Mietwohnung

Für ein friedliches Miteinander der Nachbarn, sollte der Geräuschpegel eine gewisse Grenze nicht überschreiten. Als Hinweis dient hierbei in den meisten Hausordnungen, dass die Zimmerlautstärke eingehalten werden soll.

Eine genaue Definition, welchem Geräuschpegel dies entspricht, besteht jedoch nicht. Die Zimmerlautstärke ist nur so beschrieben, dass der Lärm nicht in den anderen Räumen ankommt.

Empfindest Du das Verhalten des Nachbarn dennoch zu laut, dann fertige ein Lärmprotokoll an und führe Messungen durch. Dadurch erhältst Du eine objektive Sicherheit, ob Probleme mit der Lautstärke bestehen.

Ansonsten ist der Begriff der Zimmerlautstärke aber nicht weiter definiert und stellt lediglich eine Richtlinie dar. Im Einzelfall ist daher eine Betrachtung erforderlich, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliegt.

Häufige Fragen

Eine genaue Festlegung, wie hoch die Zimmerlautstärke sein darf, besteht nicht. Es gilt der Hinweis, dass die Geräusche im Raum verbleiben und nicht in der gesamten Wohnung wahrnehmbar sind. Eine feste Grenze in Dezibel hat der Gesetzgeber nicht beschrieben.

Ab 22 Uhr gilt es, die Nachtruhe einzuhalten. Diese besagt, dass die Geräusche auf ein Minimum zu reduzieren sind. Laute Musik oder der Fernseher sollten beim Nachbarn nicht mehr hörbar sein. Eine Grenze von 30 Dezibel gilt hierfür als allgemeiner Richtwert.