Auf einen Blick

  • Der Notar ist für einen gültigen Immobilienkauf gesetzlich vorgeschrieben
  • Der Notar ist für die Ausgestaltung des Kaufvertrages sowie der neutralen Beratung der Beteiligten zuständig
  • Die Notarkosten i.H.v maximal 2 Prozent trägt üblicherweise der Käufer
  • Im Rahmen der Vermietung ist der Aufwand nicht zu unterschätzen, sodass der Verkauf der Immobilie eine attraktive Alternative darstellt

Inhaltsverzeichnis


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Für das Zustandekommen eines rechtsgültigen Immobilienkaufvertrages ist ein Notar unerlässlich. Dieser gilt als neutrale Partei, deren Aufgabe es ist, sowohl Verkäufer als auch Käufer beratend zur Seite zu stehen. So klärt der Notar über die Einzelheiten des Kaufvertrages auf und bereinigt jegliche Unsicherheiten.

Da der Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie eine hohe finanzielle Verpflichtung darstellt, ist dies nicht mit einem gewöhnlichen Geschäft zu vergleichen. Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass ein Notar diesen Vertrag beaufsichtigen muss, damit keine Partei unangemessen benachteiligt wird.

Der Notar muss demnach bei jedem Immobiliengeschäft anwesend sein. Doch wer übernimmt eigentliche Seine Kosten und ist für die Zahlung verantwortlich?

Üblichen Notarkosten beim Hauskauf

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Notargebühren

Grundbuchgebühren

Die Kostenstruktur des Notars ist vorgegeben und nicht frei verhandelbar. Je nach Regionen weichen die Prozentsätze etwas ab, liegen aber bei 1,5 bis 2% des vereinbarten Kaufpreises. Verwende den kostenlosen Notarkostenrechner, um genau die Notarkosten im Blick zu haben.

  • Notarkosten: 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises
  • Grundbuchkosten: 0,5 Prozent des Kaufpreises

Bei der Suche nach einem Notar ist es dementsprechend zwecklos, die Preise zu vergleichen. Vielmehr solltest Du darauf achten, dass der Notar zuverlässig arbeitet und einen sympathischen Eindruck hinterlässt. Dann fällt die Zusammenarbeit leichter, sodass der Immobilienverkauf schnell abgeschlossen wird.

Maximal 2 Prozent
Gebühren bezogen auf Kaufpreis

Die Gebühren sind festgeschrieben und nicht verhandelbar. Sie betrage, je nach genauem Arbeitsumfang, zwischen 1,5 und 2% des Kaufpreises. Somit liegen die Kosten für gewöhnlich im vierstelligen Bereich.

Die Gebühren von 1,5 bis 2% des Kaufpreises erscheinen für die getätigten Aufgaben hoch. Erhält der Notar auf diese Weise häufig Einkünfte im vierstelligen Bereich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Notar eine große Verantwortung trägt. Denn Er ist dafür haftbar, dass der Vertrag rechtsgültig geschlossen wird. Sollten bei der Beurkundung ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, woraus Schäden entstanden sind, muss der Notar dafür möglicherweise aufkommen. Demnach besitzt Er ein relativ hohes Haftungsrisiko[1]https://www.notar-drkotz.de/notarhaftung-wann-ist-ein-notar-haftbar/ und eine sorgsame Arbeit ist unerlässlich.

Die Kosten für den Notar setzen sich unter anderem aus den nachstehenden Aufgaben zusammen. Denn anders als oftmals wahrgenommen, ist Er nicht nur als Zeuge für die Unterzeichnung vorhanden, sondern muss im Hintergrund einige Tätigkeiten wahrnehmen, damit der Immobilienvertrag für beide Parteien zufriedenstellend ist.

  • Beratung für die Erstellung des Kaufvertrages
  • Bekundung des Kaufvertrages
  • Notarielle Beglaubigung von Unterschriften
  • Beurkundung, Eintragung und Löschung von Grundschulden
  • Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch
  • Betreuungsgebühr

Da der Immobilienkauf selten vollständig aus dem Eigenkapital getragen wird, sind in diesen Gebühren bereits die Änderungen der Grundbucheinträge enthalten. Wären diese nicht erforderlich, würde dies zu niedrigeren Gebühren führen.

Maßgeblich für die Kosten ist demnach der genaue Tätigkeitsumfang. Festgelegt ist die Kostenstruktur in den jeweiligen Gebührentabellen. Notare dürfen davon nicht abweichen, sondern ausschließlich die gesetzlich festgelegten Gebühren verlangen. Dies stellt eine möglichst hohe Transparenz sicher und verhindert, dass Notare im finanziellen Wettbewerb zueinander stehen.

Käufer und Verkäufer tragen Notarkosten gemeinsam

Die Gesamtkosten des Notars sind transparent und von beiden Parteien nachvollziehbar. Doch wer muss jetzt eigentlich die Gebühren tragen?

Gegenüber dem Notar haften beide Parteien als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Notar sich sowohl an den Käufer als auch Verkäufer wenden darf, um die kompletten Gebühren einzufordern.

In der Praxis einigen sich die beiden Vertragsparteien darauf, wie die Gebühren verteilt sind. Zumeist zahlt der Käufer den größten Teil, während der Verkäufer lediglich die Kosten trägt, die Ihm zuzurechnen sind. Dies betrifft etwa Änderungen des Grundbuchs oder sonstige Vereinbarungen, auf die der Verkäufer besteht.

Käufer trägt Hauptteil
Käufer trägt Hauptteil der Notarkosten

Für die Kosten sind zunächst Verkäufer und Käufer gleichermaßen verantwortlich. Sie müssen vereinbaren, wer die Gebühren trägt. Üblicherweise trägt der Käufer den Großteil der Notarkosten. Damit stellt der Verkäufer sicher, dass eine ernste Kaufabsicht besteht und vermeidet, dass ein leichtfertiger Rücktritt vom Notartermin erfolgt.

Da beide Seiten als Gesamtschuldner auftreten, müssen Sie sicherstellen, dass ein nachhaltiges Interesse am Kauf besteht. Ebenso muss die Bonität ausreichend hoch sein. Sollte eine Partei vom Kaufvertrag zurücktreten und nicht zahlungsfähig sein, würden die Gesamtkosten lediglich von der anderen Partei getragen werden. Dementsprechend ist vor der Vereinbarung des Notartermins zu prüfen, wie ernst die Kaufabsicht tatsächlich ist.

Aufgabe des Notars beim Immobiliengeschäft

Die meisten Verträge dürfen zwischen geschäftsfähigen Personen ohne einen Notar geschlossen werden. Das Gesetz steht den Personen zu, dass Sie sich über die Konsequenzen bewusst sind und das Geschäft tätigen müssen. Dies betrifft selbst den Kauf von teureren Gegenständen, wie ein Fahrzeug oder Schmuckstücke.

Bei Grundstücks- oder Immobiliengeschäften sieht der Gesetzgeber jedoch eine besondere Schutzbedürftigkeit vor. Denn es handelt sich um ein solch komplexes und schwerwiegendes Vorhaben, dass dies nur mit Unterstützung eines neutralen Experten rechtskräftig vollzogen werden kann.

Neutrale Partei
Neutraler Vermittler

Der Notar ist als neutrale Partei dafür zuständig, die Interessen des Verkäufers und Käufers gleichermaßen zu vertreten. Dadurch ist Er an der Gestaltung des Kaufvertrages beteiligt, welcher rechtsgültig und für jede Seite zufriedenstellend ist.

Der Notar gilt hierbei, im Gegensatz eines Anwalts, als neutrale Partei und ist weder für den Verkäufer noch Käufer direkt tätig. Er vertritt die Interessen beider Vertragsparteien und beurkundet das Immobiliengeschäft. Dabei ist Er an der konkreten Ausarbeitung des Vertrags beteiligt und stellt sicher, dass die Transaktion rechtssicher ist.

Als Amtsperson[2]https://www.notar.de/der-notar/berufsbild wird dem Notar daher eine besondere Position zuteil. Die Vertragsparteien vertrauen darauf, dass dieser Seine Arbeit ordentlich erledigt und der Vertrag keine unerlaubten Klauseln enthält oder eine Seite übermäßig benachteiligt.

Für diese verantwortungsvolle Aufgabe sind Gebühren fällig. Diese zählen zu den gewöhnlichen Nebenkosten beim Hauskauf und orientieren sich am vereinbarten Kaufpreis. Die Höhe beträgt hierbei zwischen 1,5 bis 2% des Kaufpreises.

Des Weiteren ist der Notar nicht nur beim Hausverkauf erforderlich. Seine Anwesenheit ist auch bei anderen Tätigkeiten von Nöten, die die Immobilie betreffen. Dies betrifft zum Beispiel die Löschung eines Grundbucheintrags, wenn der Kredit abbezahlt wurde.

Notarkosten beim Hauskauf möglichst niedrig halten

Die Notarkosten zählen zu den gewöhnlichen Nebenkosten beim Hauskauf und lassen sich nicht vermeiden. Dennoch ist es möglich, die Kosten zu senken, indem der Verkaufsprozess möglichst effizient gestaltet wird.

  • Zahlungsabwicklung über eigenes Konto

Für die Zahlungsabwicklung könnte der Notar als Treuhänder fungieren. Der Käufer zahlt dabei den vereinbarten Preis zunächst auf das Notaranderkonto. Sind alle Vertragsbedingungen erfüllt, überweist der Notar das Geld an den Verkäufer.

Um die Notarkosten zu reduzieren, könnten beide Parteien sich darauf einigen, selbst ein separates Konto für die Zahlung zu verwenden. Sie sind dann eigenständig für die Begleichung des Kaufpreises verantwortlich und der Notar tritt nicht als Treuhänder in Erscheinung.

  • Auf Auflassungsvormerkung verzichten

Der Wechsel der Eigentümer ist ein langwieriger Prozess, welcher Wochen bis Monate in Anspruch nimmt. Selbst nach dem Notartermin sind noch einige Hürden zu überwinden, bis der Verkauf abgeschlossen ist.

Zum Schutz des Käufers wird im Grundbuch meist eine Auflassungsvormerkung[3]https://www.mcmakler.de/immobilienlexikon/auflassungsvormerkung eingetragen. Diese besagt, dass der Käufer die Immobilie bereits erworben hat, aber noch nicht der Eigentümer ist. Dadurch besteht nicht die Möglichkeit, dass der Verkäufer zwischenzeitlich die Immobilie anderen Kaufinteressenten anbietet oder diese beleiht.

Da die Auflassungsvormerkung mit Gebühren verbunden ist, könnte der Käufer darauf verzichten. Dies setzt allerdings ein hohes Vertrauensverhältnis voraus. Daher ist diese Vorgehensweise überwiegend bei Verkäufen innerhalb der Familie zu beobachten.

  • Grundschuld abtreten

Anstatt einer Löschung der Grundschuld und einer neuen Eintragung könnte eine bestehende Schuld auf den Käufer übertragen werden. Dieser übernimmt dann den Kredit und tritt als neuer Gläubiger in Erscheinung. Auf diese Weise sind keine Löschung sowie Neueintragung erforderlich.

  • Kaufpreis senken

Die Notarkosten beim Hauskauf orientieren sich prozentual am Kaufpreis. Fällt der Kaufpreis niedriger aus, sinken dementsprechend die Notarkosten.

Der Verkauf der Immobilie unter Wert wäre zum Beispiel innerhalb der Familie eine Option, um die Nebenkosten zu reduzieren. So erhalten die Kinder bereits vorgezogen die Immobilie und nicht erst im Erbfall.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine Schenkungssteuer fällig werden könnte. Daher ist kein beliebig niedriger Kaufpreis anzusetzen, sondern dieser darf nur bis zu einer gewissen Grenze vom eigentlichen Wert abweichen.

Zahlung der Notargebühren beim Immobilienkauf

Mit dem Kauf einer Immobilie ist nicht nur der Kaufpreis fällig. Es treten noch zahlreiche weitere Nebenkosten auf, die zum vereinbarten Preis zu addieren sind.

Die Notargebühren gehören hierbei zu den nicht vermeidbaren Nebenkosten. Denn ein gültiger Immobilienkaufvertrag setzt immer voraus, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat. Der Notar tritt als neutraler Vermittler auf, welcher die Interessen von Verkäufer und Käufer wahrt.

Die Notarkosten orientieren sich am Kaufpreis und sind nicht verhandelbar. Die genauen Vorschriften lassen sich im „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notare[4]https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/“ nachlesen. Die Kosten liegen einer Gebührentabelle zugrunde und betragen, je nach Umfang der Tätigkeiten, zwischen 1,5 und 2% des Kaufpreises.

Wer die Notarkosten zahlt, ist vom Käufer und Verkäufer vorab auszumachen. In der Regel übernimmt der Käufer aber einen Großteil der Gebühren. Dies stellt sicher, dass eine ernste Kaufabsicht besteht und ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht beabsichtigt ist.

Häufige Fragen

Du als Käufer trägst in der Regel die Kosten für den Notar und das Grundbuch. Diese Kosten werden beim Kauf einer Immobilie fällig und umfassen die Gebühren für den notariellen Kaufvertrag sowie die Eintragung im Grundbuch. Es ist wichtig, diese Kosten bei der Finanzierung Deines Immobilienkaufs einzuplanen, da sie einen zusätzlichen finanziellen Aufwand darstellen. Die genauen Kosten können je nach Region und Immobilienwert variieren, daher solltest Du Dich vorher über die voraussichtlichen Ausgaben informieren.

Ja, der Verkäufer kann die Notarkosten beim Hausverkauf übernehmen. Die Aufteilung der Kosten zwischen Käufer und Verkäufer kann verhandelt werden und in vielen Fällen wird vereinbart, dass der Verkäufer die Notarkosten trägt. Es ist wichtig, diese Vereinbarung im Kaufvertrag festzuhalten. Allerdings ist die genaue Regelung der Kostenverteilung vertragsabhängig und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sind beim Hausverkauf in der Regel am Notartermin beteiligt. Der Notartermin wird von beiden Parteien gemeinsam vereinbart und dient dazu, den Kaufvertrag rechtsgültig zu beurkunden. Der Notar ist neutral und unabhängig und unterstützt beide Seiten bei der Gestaltung des Vertrags. Es ist üblich, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer persönlich beim Notartermin anwesend sind oder einen Vertreter bevollmächtigen.