Auf einen Blick
Rauchmelder gelten als überlebenswichtige Geräte. Sie machen lautstark auf einen Brand aufmerksam, sodass die Bewohner rechtzeitig die Flucht ergreifen können.
Dieser Bedeutung sind sich die Gesetzgeber bewusst. Daher besteht eine Pflicht zum Einbau der Rauchmelder in allen Bundesländern. Zwar sind die genauen Vorgaben Ländersache, doch besteht zumindest hinsichtlich der Pflicht mittlerweile Einigkeit.
Als letztes Bundesland gilt in Sachsen die Pflicht, den Rauchmelder zu installieren. Zwar gilt dort die Vorschrift bereits seit dem Juni 2022, doch ist erst mit dem Jahresanfang 2024 die Übergangsfrist abgelaufen. Jetzt müssen sowohl in Neubauten als auch Bestandsbauten in allen Bundesländern die Rauchmelder installiert sein.
In welchen Räumen müssen sich die Rauchmelder befinden und wer übernimmt die Kosten für die Anschaffung sowie Installation? Nachstehend erhältst Du einen Überblick der Regelungen je nach Bundesland.
Übersicht der Rauchmelderpflicht je Bundesland
Die genauen Vorgaben hinsichtlich der Pflicht zur Installation der Rauchmelder sind Ländersache. Dabei gelten folgende Regelungen.
Baden-Württemberg
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2013, Bestandsbauten: seit 2015
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Bayern
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2013, Bestandsbauten: seit 2018
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Berlin
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2017, Bestandsbauten: seit 2021
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Brandenburg
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2016, Bestandsbauten: seit 2021
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Bremen
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2010, Bestandsbauten: seit 2016
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Hamburg
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2006, Bestandsbauten: seit 2011
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Eigentümer bzw. Vermieter
Hessen
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2005, Bestandsbauten: seit 2015
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Mecklenburg-Vorpommern
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2006, Bestandsbauten: seit 2010
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Eigentümer bzw. Vermieter
Niedersachsen
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2012, Bestandsbauten: seit 2016
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Nordrhein-Westfalen
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2013, Bestandsbauten: seit 2017
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Rheinland-Pfalz
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2003, Bestandsbauten: seit 2016
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Saarland
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2004, Bestandsbauten: seit 2017
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Sachsen
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2016, Bestandsbauten: seit 2024
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Mieter oder Eigentümer
Sachsen-Anhalt
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2009, Bestandsbauten: seit 2016
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Eigentümer bzw. Vermieter
Schleswig-Holstein
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2005 Bestandsbauten: seit 2011
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Eigentümer bzw. Vermieter
Thüringen
- Rauchmelderpflicht für Neubauten: seit 2008, Bestandsbauten: seit 2019
- Verantwortlich für Installation: Eigentümer bzw. Vermieter
- Verantwortlich für die Wartung: Eigentümer bzw. Vermieter
In diesen Räumen gilt die Pflicht
Die Gefahr, von einem Brand überrascht zu werden, besteht vornehmlich im Schlaf. Daher gilt die Pflicht zum Anbringen der Rauchmelder in allen Bundesländern mindestens in diesen Räumen:
Durch das Anbringen der Rauchmelder in diesen Räumen soll ein Brand frühzeitig erkannt und gemeldet werden. Die Geräte nehmen den Rauch wahr und warnen die Bewohner, bevor eine Lebensgefahr besteht. Da die Rauchmelder auch entlang der Fluchtwege angebracht sein müssen, ist es unwahrscheinlich, dass Bewohner innerhalb der Wohnungen eingeschlossen sind.
Rauchmelder in bestimmten Räumen
Die Rauchmelder müssen sich mindestens in den Zimmern befinden, die zum Schlafen dienen sowie den Fluchtwegen. Ein Einbau in der Küche ist nicht sinnvoll, da dort häufigere Fehlalarme drohen.
Über diesen Bestimmungen hinaus gelten in Berlin und Brandenburg strengere Vorschriften. Dort müssen die Rauchmelder auch in den Wohn- und Arbeitszimmern[1] vorhanden sein.
Kostenübernahme für Installation & Wartung
Die Installation der Rauchmelder geht mit verschiedenen Kostenpunkten einher. Diese setzen sich aus der Anschaffung sowie der jährlichen Wartung zusammen.
Die Preise für Rauchmelder liegen zwischen 10 und 20 Euro. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren sind die Geräte also relativ günstig.
Die Wartung obliegt entweder dem Mieter oder dem Eigentümer der Wohnung. Die genauen Vorgaben sind der jeweiligen Landesbauordnung[2] zu entnehmen.
Wer muss die Kosten für die Installation, Wartung oder den Austausch der Rauchmelder übernehmen?
Eigentümer
Für Eigentümer, die die Wohnung selbst nutzen, ist die Sachlage relativ einfach. Sie müssen die Kosten selbst tragen und können diese nicht erstattet bekommen. Dies gilt auch, insofern die Eigentümergemeinschaft einen Austausch der Rauchmelder bestimmt hat.
Da die Geräte relativ günstig erhältlich sind, sollten Eigentümer die Kosten nicht scheuen. Versäumen Sie die Installation der Rauchmelder, drohen bei Personenschäden Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, welche ein mögliches Verschulden prüft.
Umlage der Anschaffung auf Mieter
Die Installation der Rauchmelder gilt als Modernisierungsmaßnahme. Entsprechend darf der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen. Im Mietrecht ist hierfür eine Umlage der Investitionskosten von maximal 8 Prozent auf die Kaltmiete zulässig.
Modernisierungsmaßnahme
Die Installation der Rauchmelder gilt als Modernisierungsmaßnahme. Entsprechend dürfen 8 Prozent der Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden. Ein Austausch alter Rauchmelder gilt hingegen nicht als Modernisierungsmaßnahme.
Da die Rauchmelder bereits in den Wohnungen installiert sein sollten und die Kosten ohnehin sehr gering sind, dürfte die Rauchmelderpflicht für Mieter nicht spürbar sein. Ein Austausch nach 10 Jahren gilt zudem nicht als Modernisierung, sondern ist vollständig vom Vermieter zu tragen.
Gleiches gilt auch, wenn der Rauchmelder defekt sein sollte und ständig piept. Der Vermieter ist für den Austausch verantwortlich und darf die Kosten auch nicht im Rahmen einer möglichen Kleinreparaturklausel auf den Mieter umlegen.
Regeln bei der Wartung
Für die Wartung könnten entweder der Mieter oder der Vermieter zuständig sein. Die Wartungskosten sind den Betriebskosten der Wohnung zuzurechnen. Entsprechend darf der Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich nicht um eine pauschale Warmmiete handelt. Bei solch einer Vertragsgestaltung wären die Nebenkosten bereits vollständig aufgeführt, weshalb eine weitere Umlage nicht erlaubt wäre.
Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht
Die Anschaffung der Rauchmelder ist aus Sicherheitsgründen zu empfehlen. Der Gesetzgeber überlasst allerdings die Entscheidung nicht mehr den Eigentümern bzw. den Vermietern, sondern hat klar vorgeschrieben, dass die Geräte in einigen Räumen installiert sein müssen.
An den Vermieter wenden
Als Mieter bist Du nicht verpflichtet, die Rauchmelder selbst anzuschaffen. Hierfür ist der Vermieter in der Verantwortung, weshalb Du Ihn zunächst auf die fehlenden Geräte hinweisen solltest.
Bleibt der Vermieter untätig, wendest Du Dich am besten an die Bauaufsichtsbehörde. Das Versäumnis zur Installation der Rauchmelder stellt kein Kavaliersdelikt dar, sodass dem Vermieter ernste Konsequenzen drohen, sollte Er die Installation nicht veranlassen. Ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro ist möglich, um den Verstoß gegen die Rauchmelder Pflicht zu ahnden.
Verantwortung für Eigentümer
Eigentümer sind ebenfalls in der Pflicht, in Ihrer Wohnung die Rauchmelder anzuschaffen. Haben Sie dies bisher nicht getan und kommt es zu einem Brandfall, ist fraglich, ob die Versicherung die Schäden übernimmt. Zwar gab es in der Praxis noch keinen Fall, in denen die Versicherung aufgrund fehlender Rauchmelder die Leistung verweigert hat. Doch besteht das Risiko, dass zukünftig Versicherungen hier anders vorgehen.
Prüfung bei Personenschäden
Stellt sich bei einem Versäumnis heraus, dass ein Rauchmelder Verletzungen oder gar den Tod einer Person verhindert hätte, macht sich der Eigentümer strafbar. Es besteht der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung oder einer fahrlässigen Tötung vorliegen.
Treten Personenschäden auf und es war kein Rauchmelder installiert, prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine fahrlässige Körperverletzung oder gar eine fahrlässige Tötung vorlag. Dies ist der Fall, wenn ein Rauchmelder den Personenschaden hätte verhindern können. Entsprechend droht eine Freiheitsstrafe und die Last, dass Personen durch das eigene Versäumnis zu Schaden gekommen sind.
Auswahl geeigneter Rauchmelder
Für die Erfüllung der Rauchmelderpflicht müssen die Geräte bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in der DIN EN 14604 aufgeführt. Dort ist festgehalten, welche Eigenschaften das Modell aufweisen muss.
Vermieter müssen allerdings nicht die Norm komplett lesen. Es reicht aus, wenn das Gerät nach der DIN EN 14604 zertifiziert ist. Dies stellt einen ausreichenden Nachweis dar, um die Rauchmelderpflicht zu erfüllen.
Gebräuchlich sind Modelle, die nach dem optischen Prinzip arbeiten. Sie verfügen im Inneren über einen Infrarotstrahl, welcher auf einen Sensor trifft. Ist der Lichtstrahl unterbrochen, etwa weil Rauch in das Innere des Gerätes gelangt, tritt der laute Alarm in Erscheinung.
Da diese Varianten nicht ausschließlich auf den Rauch reagieren, sondern auch auf einen Dampf, sind sie für die Küche oder das Badezimmer ungeeignet. Dort würde es häufiger zu Fehlalarme der Rauchmelder kommen, weshalb die Pflicht in diesen Räumen nicht greift.
Pflicht zur Installation der Rauchmelder in Deutschland
Rauchmelder stellen einen wichtigen Schutz dar, um einen Brand frühzeitig zu erkennen. Sie lösen aus, wenn der Rauch in das Gerät dringt und das Lichtsignal unterbricht.
Aufgrund dieser Funktionsweise besteht zumindest in den Schlafräumen sowie Kinderzimmern die Pflicht zur Installation der Rauchmelder. In der Küche oder im Badezimmer ist das Anbringen der Rauchmelder nicht zu empfehlen, da dort häufiger Fehlalarme zu erwarten sind.
In allen Bundesländern besteht mittlerweile die Pflicht zur Installation der Rauchmelder in Wohnungen. Mieter dürfen darauf bestehen, dass die Wohnung über solche Geräte verfügt, um nachts sicher zu schlafen.
Häufige Fragen
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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