Auf einen Blick

  • Du musst Kinderlärm im Mehrfamilienhaus grundsätzlich tolerieren, da dies zum normalen Verhalten von Kindern gehört
  • Mietminderung wegen Kinderlärm ist nur in Ausnahmesituationen zulässig, z.B. wenn Eltern Untätigkeit zeigen oder Ruhezeiten ignoriert werden
  • Babygeschrei und normaler Spielplatzlärm sind kein Grund für eine Mietminderung, diese müssen toleriert werden
  • Stört Dich der Kinderlärm extrem, suche das Gespräch mit den Nachbarn oder ziehe einen Umzug in Erwägung

Inhaltsverzeichnis


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Nachbarn sind im Mehrfamilienhaus dazu angehalten, die Lautstärke auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Insbesondere während der Ruhezeiten sollten Mieter die Zimmerlautstärke nicht überschreiten.

Für Kinder könnten diese Regeln nicht nachvollziehbar sein. Sie spielen lautstark, trampeln durch die Wohnung und haben weniger ein Gefühl dafür, dass dies eine Störung für die Nachbarn darstellt.

Urteile aus der Praxis
MangelMinderungAktenzeichen
Kinder springen von Tischen & Stühlen10%Az.: WuM 1971, 96
Verstoß gegen Ruhezeiten10%Az.: WuM 1988, 264
Gelegentlicher Kinderlärm0%Az. 63 S 303/17
Kinderlärm vom Spielplatz0%Az. 33 C 2368/08 – 50
Kinderlärm im Treppenhaus0%Az. 31 S 20796/04

Stellt der Kinderlärm nach 20 Uhr der Nachbarn eine enorme Beeinträchtigung für Dich dar, könntest Du auf die Idee kommen, die Miete zu mindern. Schließlich ist Deine Wohnung nicht mehr uneingeschränkt nutzbar und Du fühlst Dich weniger wohl darin.

Doch ist eine Mietminderung bei Kinderlärm gerechtfertigt? Folgend erhältst Du eine Übersicht über die derzeitige Rechtsprechung und wie Du am besten mit dem Lärm umgehst.

Lärm durch Kinder müssen Nachbarn meist tolerieren

Dass eine ständige Lärmbelästigung durch die Nachbarn die Wohnqualität mindert, ist im Mietrecht anerkannt. So darfst Du die Mietminderung bei Baulärm oder aufgrund des Betriebs von Trocknungsgeräten durchsetzen. Dies stellen Lärmquellen dar, die den Aufenthalt in der Wohnung deutlich beeinträchtigen.

Ob eine Mietminderung zulässig ist, hängt nicht allein von der Lautstärke ab. Auch die Lärmquelle ist entscheidend dafür, ob die Mietkürzung rechtens ist.

Bei Kinderlärm ist der Gesetzgeber deutlich großzügiger. Denn grundsätzlich sind hierbei die Interessen der Eltern als auch der weiteren Mieter abzuwägen. Jede Mietpartei besitzt den Anspruch, die Wohnung in einem angemessenen Rahmen zu nutzen.

Kinder spielen lautstark
Toleranz gegenüber Kinderlärm

Eine rechtliche Handhabung gegenüber dem Kinderlärm ist kaum gegeben. Es gehört zum gewöhnlichen Verhalten, dass Kinder etwas lauter spielen. Eltern dürfen deshalb keine Benachteiligung erfahren und es wäre unrealistisch anzunehmen, dass Kinder sich an die übliche Zimmerlautstärke halten würden.

Befinden sich Kinder im Haushalt, bedeutet dies, dass sich bestimmte Geräusche und Lärmquellen kaum verhindern lassen. Es gehört zum kindlichen Verhalten, dass Sie lauter spielen und weniger Rücksicht auf die Lautstärke nehmen. Den Eltern sei dabei nicht zuzumuten, dass Sie die eigenen Kinder stets anhalten müssten, ruhig zu sein.

Eine Mietminderung aufgrund des Kinderlärms würde zu einer deutlichen Benachteiligung der Eltern führen. Es sei unrealistisch zu fordern, dass Kinder sich stets ruhig verhalten müssten.

Eine entsprechende Haltung hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch sein Urteil vom 22.08.2017 bestärkt. Demnach müssen Mieter grundsätzlich den Kinderlärm tolerieren. Dass Kinder sich nicht an Ruhezeiten halten oder tagsüber lauter seien, lasse sich kaum verhindern und ein Fehlverhalten der Eltern kaum nachweisen (Az.: VIII ZR 226/16[1]https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79494&pos=0&anz=1).

Strenge Voraussetzungen für Mietkürzung bei Kinderlärm

Der Gesetzgeber stärkt die Position der Eltern und ist der Ansicht, dass es zum gewöhnlichen Verhalten gehört, wenn Kinder etwas lauter seien. Gelegentlicher Krach lasse sich durch die Kinder kaum vermeiden.

Entsprechend ist eine Mietminderung nur in Ausnahmesituationen denkbar. Dabei sind folgende Situationen zu unterscheiden.

Untätigkeit der Eltern

Die Erziehung der eigenen Kinder stellt für Eltern eine große Herausforderung dar. Insbesondere bei mehreren Kindern im Haushalt benötigen diese einige Aufmerksamkeit und Kindergeschrei tritt in gehäuftem Maße auf.

Zwar lässt sich der Lärm nicht komplett verhindern, doch sind Eltern zumindest dazu angehalten, die Kinder zu einem ruhigeren Verhalten anzumahnen. Bleiben Sie komplett untätig und ignorieren das ständige Geschrei oder den Lärm einfach, könnte dies eine Mietminderung erlauben.

Immerhin um rund 10 Prozent darfst Du die Miete kürzen und dadurch einen Druck auf die Eltern ausüben, damit diese Ihren Aufsichtspflichten motivierter nachkommen. So müssen Eltern auf einen übermäßigen Lärm einwirken und etwa verhindern, dass die Kinder von Stühlen oder Tischen springen (LG Köln, Az.: WuM 1971, 96[2]https://www.muenchen.info/soz/pdf/Kinderbeauftragte_Ombudstelle/Urteile.pdf).

Vermeidbarer Kinderlärm in der Ruhezeit

Kleinkindern ist das Konzept einer Ruhezeit noch fremd. Für Sie ist das Bedürfnis nach mehr Ruhe in der Nacht oder am Sonntag kaum nachvollziehbar.

Dennoch bestehen zu den Ruhezeiten etwas strengere Ansprüche an die Lautstärke der Kinder. So müssen Eltern deutlicher darauf achten, dass ein gewisser Geräuschpegel nicht überschritten wird.

Ruhezeiten einhaalten
Strengere Regeln während der Ruhezeiten

Während des Tages besteht kaum eine Handhabe gegen den Kinderlärm. Während der Ruhezeiten sind die Eltern jedoch stärker angehalten, die Kinder zu einem ruhigeren Verhalten zu bewegen.

Sind die Kinder auch zu den Ruhezeiten noch aktiv und tritt eine deutliche Lärmbelästigung auf, könnte ebenfalls eine Mietminderung von 10 Prozent zulässig sein. Zu den Ruhezeiten müssen die Eltern strenger darauf achten, dass die Kinder sich ruhiger verhalten (AG Neuss, Az.: WuM 1988, 264[3]https://mieterverein-vs.de/mietminderung-einige-beispiele/).

Keine Möglichkeit der Mietminderung wegen Kinderlärm

Ob eine Mietminderung wegen Kinderlärm zulässig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben der eigentlichen Lautstärke ist auch das Alter des Kindes sowie der Ort des Geschehens entscheidend.

  • Babygeschrei

Demnach ist eine Mietminderung nicht erlaubt, wenn es sich um Babygeschrei handelt. Die Lautstärke des Babys lässt sich für Eltern kaum beeinflussen. Einige Säuglinge neigen eher dazu zu schreien, sodass selbst fürsorglichen Eltern diese Lärmbelästigung nicht vorgeworfen werden kann. Nachbarn müssen entsprechend das Babygeschrei tolerieren.

  • Gewöhnliches Spielen

Ebenso ist eine Mietminderung nicht erlaubt, wenn Kinder lauter spielen oder sich altersgerecht verhalten. Es gehört zur gewöhnlichen Entwicklung, dass Kinder weniger ein Bewusstsein dafür haben, wie laut Sie tatsächlich sind. Dementsprechend ist von Kleinkindern nicht zu erwarten, dass diese sich in gleichem Maße ruhig verhalten wie Erwachsene.

  • Lärm vom Spielplatz

Eine Mietminderung wegen Kinderlärm ist auch nicht erlaubt, wenn der Lärm von einem Spielplatz stammt. Zumindest außerhalb der Ruhezeiten dürfen Kinder dort praktisch ohne Grenzen Lärm verursachen. Das Geschrei gehört zur gewöhnlichen Nutzung auf dem Bolzplatz und lässt sich kaum verhindern. Lediglich während der Ruhezeit könnte die Benutzung des Spielplatzes untersagt werden, um zumindest in bestimmten Phasen die Lärmbelästigung einzuschränken.

Mietminderung wegen Kinderlärm nur selten umsetzbar

Für ein konfliktfreies Miteinander im Mehrfamilienhaus ist eine gegenseitige Rücksichtnahme notwendig. Gleichzeitig sollen alle Mieter aber auch die Chance erhalten, die Wohnung nach Ihren Vorstellungen zu nutzen.

Bei Kindern im Haushalt könnten verschiedene Interessen aufeinanderprallen. So könnten die Nachbarn eine ruhige Wohnumgebung bevorzugen, während die Kinder dafür kaum einen Sinn aufweisen.

In der Praxis stärkt der Gesetzgeber die Rechte der Eltern. Demnach sei nicht zu erwarten, dass Kinder sich ruhig verhalten. Für Sie gehört ein gelegentlicher Lärm zum Kindsein dazu und sei kaum zu unterbinden.

Lediglich, wenn Eltern fahrlässig handeln und Ihrer erzieherischen Pflicht nicht nachkämen, wäre eine Mietminderung von maximal 10 Prozent möglich. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn Kinder ständig von Möbelstücken springen oder mit Spielzeug auf den Boden einschlagen würden.

Stört Dich der Kinderlärm, dann ist die Mietminderung nicht der richtige Weg, um eine Lösung herbeizuführen. Suche lieber das Gespräch mit den Nachbarn und bitte Sie darum, doch Teppiche oder andere Unterlagen auszulegen, um die Geräuschkulisse zu reduzieren.

Tritt keine Verbesserung der Situation für Dich ein, bleibt letztlich nur der Umzug. Denn in Mehrfamilienhäusern müssen Mieter einen gewissen Kinderlärm dulden und eine rechtliche Handhabe besteht dagegen kaum.

Häufige Fragen

Kinderlärm muss während der allgemeinen Ruhezeiten, also zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, vermieden werden. Außerhalb dieser Zeiten musst Du Kinderlärm in einem gewissen Umfang tolerieren, da Kinder ein natürliches Bedürfnis haben, sich auszudrücken und Lärm zu machen.

Die Grenze von „zu viel“ Kinderlärm ist schwer zu definieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängt. Allerdings kannst Du davon ausgehen, dass anhaltender und extrem lauter Lärm als störend angesehen wird. Sollte der Lärm so intensiv sein, dass er Dein tägliches Leben beeinträchtigt, könntest Du rechtliche Schritte einleiten.

Trotz des natürlichen Bedürfnisses von Kindern zu spielen und Lärm zu machen, kann Kinderlärm unter bestimmten Umständen als Ruhestörung betrachtet werden. Wenn der Lärm die gesetzlichen Ruhezeiten erheblich überschreitet oder in seiner Intensität außergewöhnlich hoch ist, liegt eine Ruhestörung vor.

Die Höhe der Mietminderung bei Lärmbelästigung variiert je nach Fall. In der Regel liegt die Mietminderung bei schwerwiegender und dauerhafter Lärmbelästigung zwischen 5% und 40%. Der genaue Prozentsatz hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.