Auf einen Blick

  • Beim Auszug sind sämtliche eingebrachte Gegenstände und Möbel zu entfernen
  • Hinterlässt der Ex-Mieter Gegenstände in der Wohnung, darf der Vermieter diese nicht entsorgen
  • Der Vermieter muss die Sachen über eine Dauer von rund 2 Monaten aufbewahren
  • Die entstandenen Kosten sind vom Ex-Mieter zu tragen

Bei Auszug muss der Mieter die Wohnung in dem Zustand verlassen, wie Er sie vorgefunden hat. Dies bedeutet, dass sämtliche Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen sind. Einfach das sperrige, alte Sofa zu hinterlassen, weil der Umzug mit einem zu hohen Aufwand verbunden ist, ist nicht zulässig.

Doch was passiert, wenn der Vermieter nun das Eigentum des Mieters entsorgt? Ist dies direkt nach der Schlüsselübergabe erlaubt oder macht der Vermieter sich damit strafbar?

Folgend erfährst Du, wie der Vermieter mit den Hinterlassenschaften des Vormieters nach dem Auszug vorgehen muss, und welche Konsequenzen drohen, wenn er das Eigentum eigenmächtig entsorgt.

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Zustand der Wohnung bei Auszug

Der Vermieter möchte die Wohnung nach dem Auszug so schnell wie möglich erneut vermieten, um einen Leerstand zu vermeiden. Eventuell ist ein Nachmieter bereits gefunden und dieser möchte die Wohnung nutzen. Befinden sich dort noch Einrichtungsgegenstände des Vormieters oder ist der Zustand mangelhaft, mindert dies die Wohnqualität.

Daher sind Mieter bei Auszug verpflichtet, die Wohnung so zu verlassen, wie Sie sie bei Einzug vorgefunden haben. Sämtliche Einrichtungsgegenstände, die Sie mitgebracht haben und nicht bereits in der Wohnung vorhanden waren, müssen Sie entfernen oder zumindest eine Regelung mit dem Vermieter sowie Nachmieter finden.

Probleme bereitet hierbei in vielen Fällen die Einbauküche. Befindet sich diese nicht im Eigentum des Vermieters, sondern wurde vom Mieter eingebracht, kommen hierbei einige Probleme beim Auszug auf den Mieter zu. Dieser kann seine Küche in den seltensten Fällen mitnehmen und Verwendung in der neuen Wohnung finden. Die Einbauküche ist häufig auf die jeweilige Wohnung maßangefertigt und ein Ausbau mit einem hohen Aufwand verbunden. Daher bleibt nur die Option, dass die Küche in der Wohnung verbleibt.

In diesem Fall muss der Mieter mit dem Vermieter oder Nachmieter über eine Ablöse für die Einbauküche verhandeln. Damit erhält er immerhin den Zeitwert und bleibt nicht auf den kompletten Kosten sitzen. Da der Preis einer neuen Einbauküche gerne mehr als 10.000 Euro beträgt, wäre dies ein großer finanzieller Einschnitt.

Einigen sich die Parteien auf eine Ablöse, darf die Einbauküche in der Wohnung verbleiben. Dies erleichtert den Sachverhalt beim Auszug und nimmt zumindest diese Last von den Schultern.

Wird hingegen keine Einigung erzielt, ist der Mieter dazu verpflichtet, die Küche zu entfernen. Hat er dafür keine Verwendung mehr, bleibt nur noch der Privatverkauf oder die Entsorgung.

Auf diese Weise kommt er seiner Pflicht nach, dass die Wohnung in einem sauberen Zustand hinterlassen wird. Ähnliches gilt übrigens auch für farbige Wände. Diese müssen wieder in einem neutralen Ton[1] gestaltet werden, die der Farbgebung bei Einzug entsprechen.

Umgang mit den zurückgelassenen Gegenständen des Mieters

Obwohl der Mieter dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen, könnte der Vermieter einige Gegenstände vorfinden. Der Mieter hat damit seinen Teil der Vereinbarung zum Auszug nicht erfüllt. Doch darf der Vermieter die Gegenstände einfach entsorgen?

Die zurückgelassene Einbauküche oder das Sofa sind weiterhin Eigentum des ausgezogenen Mieters. Daher ist das einfache Entsorgen nicht erlaubt und es muss mit einer gewissen Sorge mit den Gegenständen umgegangen werden.

Zunächst sollte der Vermieter den Mieter auffordern, die zurückgelassenen Objekte zu entfernen. Hierfür ist eine angemessene Fristsetzung notwendig. Mit der Ankündigung der Entsorgung der Gegenstände, wozu auch das Fahrrad zählt, wird ein zusätzlicher Druck ausgeübt und der Mieter eher dazu bewogen, den Wohnraum sauber zu hinterlassen.

Saubere Wohnung bei Auszug
Pflichten des Mieters & Vermieters

Der Mieter muss die Wohnung sauber hinterlassen und sämtliche Gegenstände mitnehmen. Findet der Vermieter noch Einrichtungsgegenstände vor, muss er den Ex-Mieter darauf hinweisen. Danach ist eine Lagerung für eine angemessene Dauer vorgeschrieben. Erst danach ist die Entsorgung zulässig.

Möchte der Nachmieter bereits die Wohnung beziehen, ist eine separate Aufbewahrung der Einrichtung durchzuführen. Im Allgemeinen ist der Vermieter dazu angehalten, die Sachen zunächst für zwei Monate aufzubewahren. In diesem Zeitraum darf der Mieter diese abholen.

Ausgenommen von der Aufbewahrungsfrist sind Gegenstände von geringem Wert. Wenn es sich offensichtlich um Müll oder eine ältere Einrichtung handelt, die kaum einen Wert besitzt, ist die sofortige Entsorgung erlaubt. Ein Vermieter ist natürlich nicht dazu verpflichtet, den Abfall für mehrere Wochen zu lagern.

Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Denn der Wert lässt sich nicht immer klar beziffern und im Zweifel müssen Gerichte entscheiden, ob die Entsorgung gerechtfertigt war. Um einen Schaden zu vermeiden, bietet sich daher die fristgerechte Lagerung an.

Störende Gegenstände im Flur oder Treppenhaus

Der Hausflur gehört nicht mehr zum Bereich der eigenen Wohnung. Dennoch könnten Mieter den Platz als zusätzliche Abstellfläche nutzen, wenn kein Keller vorhanden ist.

Ob das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus oder des Kinderwagens im Hausflur erlaubt ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Ist der Brandschutz nicht beeinträchtigt, spricht kaum etwas gegen diese Nutzung.

Dennoch könnten Vermieter in der Hausordnung festlegen, dass das Treppenhaus sauber zu halten ist. Schuhe und andere Gegenstände der Mieter sind dort nicht erlaubt.

Verstoßen Mieter dagegen, sind zunächst eine schriftliche Aufforderung und danach eine Abmahnung angebracht. Als letzter Schritt bleibt noch das Setzen einer Frist zur Abholung und die Kündigung, sollte der Mieter sich nicht um die Gegenstände kümmern.

Entschädigung für Mieter

Bei Auszug muss die Wohnung besenrein und im gleichen Zustand wie beim Einzug überlassen werden. Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen sind mit der Miete abgegolten. Jegliches selbst eingebrachtes Mobiliar oder andere Einrichtungsgegenstände sind wieder zu entfernen. Dies betrifft unter anderem die Einbauküche, die sich nicht in der neuen Wohnung verwenden lässt.

Entsorgt der Vermieter die Gegenstände direkt, ohne diese zunächst aufzubewahren und die Möglichkeit zur Abholung einzuräumen, ist Er zum Schadenersatz verpflichtet. Dies bedeutet, dass Er den Zeitwert ersetzen muss.

Auf der anderen Seite ist der Mieter wiederum verpflichtet, mögliche Mietausfälle dem Vermieter zu ersetzen. Lässt sich die Wohnung nicht direkt vermieten, entgehen dadurch Einnahmen, die vom ehemaligen Mieter zu tragen sind.

Entsorgung der Gegenstände

Kommt der Mieter auch der Aufforderung nicht nach, endlich die Mietwohnung sauber zu hinterlassen und ist die Aufbewahrungsfrist verstrichen, ist eine Entsorgung auf Kosten des Mieters möglich. Der Vermieter muss hierfür neben der Fristsetzung zur Räumung auch den Hinweis geben, dass die Kosten vom Mieter zu tragen sind. Verstreicht die Frist zur Aufbewahrung, kann der Vermieter sich die Kosten für die Entsorgung vom Mieter wiederholen. Ist dies im Rahmen einer Entrümpelung geschehen, sind die Kosten nicht zu unterschätzen.

Hat der Vermieter hingegen die Sachen widerrechtlich entsorgt, ist der Mieter zum Schadenersatz berechtigt. Er kann nun den Rechtsweg bestreiten und den Schaden vom Vermieter ersetzt bekommen. Das Fehlverhalten begründet demnach nicht die Möglichkeit der Entsorgung der Einrichtung.

Häufige Fragen

Der Vermieter muss zunächst den Ex-Mieter abmahnen und eine Frist zur Abholung der Einrichtungsgegenstände setzen. Er ist zunächst zur Aufbewahrung verpflichtet. Hierfür gilt eine Dauer von zwei Monaten als angemessen. Lässt der Mieter diese Zeit einfach verstreichen, darf der Vermieter die Wohnung auf Kosten des Ex-Mieters räumen lassen.

Die Räumung ist auf Kosten des Mieters möglich, wenn dieser der Aufforderung zur Entfernung der Gegenstände nicht nachgekommen ist. Ist der Mieter nicht auffindbar, kann der Vermieter die öffentliche Zustellung § 132 Abs. 2 BGB nach Verbindung mit §§ 185 ff ZPO beim Amtsgericht beantragen. Auf diese Weise ist der Ersatz der Räumungskosten möglich.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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