Auf einen Blick
Die Kaution dient als Sicherheitsleistung während des Mietverhältnisses. Der Vermieter schützt sich mithilfe der Kaution vor möglichen Schäden und erhält umgehend einen Ersatz im Schadensfall.
Mit Beendigung des Mietverhältnisses besteht der Anspruch, die Kaution zurückzuerhalten. Im besten Fall wurde die Kaution gewinnbringend angelegt, sodass der Mieter einen höheren Geldbetrag erhält.
Manche Vermiete behalten die Kaution länger ein und verlieren diese möglicherweise aus den Augen. Als Mieter musst Du dann eigenständig die Forderung stellen, um zu verhindern, dass eine Verjährung des Zahlungsanspruches eintritt.
Ab wann erfolgt eine Verjährung der Kautionsrückzahlung und wie schnell muss die Rückzahlung der Mietkaution erfolgen?
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Besonders bei häufigeren Umzügen lohnt es sich, nicht die komplette Kaution zu hinterlegen, sondern eine geringe monatliche Gebühr zu leisten.
Verjährung der Kautionszahlung
Für die meisten Mieter stellt die Kaution einen nennenswerten Betrag dar. Sie beträgt in der Regel drei Monatsmieten, weshalb es sich üblicherweise um eine Geldsumme im vierstelligen Bereich handelt.
Frist | Datum |
---|---|
Ende des Mietverhältnisses | 30.09.2024 |
Beginn der Verjährungsfrist | 30.03.2025 |
Anspruch verjährt am | 01.01.2029 |
Mit dem Ende des Mietverhältnisses entsteht der Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter könnte sich dabei jedoch länger Zeit lassen und die Rückgabe nicht wie gewünscht leisten.
Dann ist von Seiten des Mieters Vorsicht geboten. Denn wird die Rückzahlung zu lange aufgeschoben, erlischt der Anspruch. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Ende des jeweiligen Jahres. Die Frist beginnt sechs Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses ab dem Ende des Jahres zu laufen.
Reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres. Sollte der Vermieter bisher Deiner Forderung nicht nachgekommen sein, dann nutze den gesetzlichen Mahnweg. Dieser besitzt eine aufschiebende Wirkung, sodass eine Verjährung nicht mehr eintreten kann.
Konkret sieht dies an einem Beispiel so aus, dass Dein Mietverhältnis zum 30.09.2019 beendet wird. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 30.03.2020. Die Verjährung tritt dann mit dem Ende des Jahres 2023 ein. Am 01.01.2024 bestünde kein Anspruch mehr auf die Rückzahlung der Kaution.
Kümmerst Du Dich nicht um den Sachverhalt und vertröstet der Vermieter Dich oder reagiert bisher nicht auf Deine Forderung, könnte der Anspruch tatsächlich verjähren. Dann darf der Vermieter ganz legal das hinterlegte Geld behalten.
Fristgerechte Rückzahlung der Mietkaution
Die Kaution wird vom Vermieter auf einem Kautionskonto aufbewahrt. Dies kann ein gewöhnliches Sparkonto sein oder ein Tagesgeldkonto, welches noch in geringem Umfang Zinsen gewährt.
Mit dem Ende des Mietverhältnisses entfällt der Anspruch des Vermieters, die Kaution aufzubewahren. Er darf die Wohnung betreten und sich einen Überblick über den Zustand verschaffen. Bei der Wohnungsübergabe werden mögliche Schäden geltend gemacht, welche von der Kaution abgezogen werden. Ist der Mieter jedoch sorgsam mit der Wohnung umgegangen, darf Er schnellstmöglich mit der Rückzahlung der Mietkaution rechnen.
Zeitraum für die Rückzahlung der Kaution
Vom Gesetz her ist keine Frist vorgegeben, bis wann die Rückzahlung der Kaution erfolgen muss. In der Praxis gelten Zeiträume von drei bis sechs Monate als ausreichend, um mögliche Ansprüche seitens des Vermieters zu prüfen. Entsprechend muss die Rückzahlung der Kaution geschehen.
Eine starre Frist, bis wann die Rückzahlung zu erfolgen hat, besteht nicht. In der Praxis wird eine Zeitspanne von drei bis sechs Monaten eingeräumt. Dies ermöglicht dem Vermieter zu klären, ob mögliche Nachforderungen hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung[1] zu erwarten sind. Dann darf Er einen Teil der Kaution einbehalten, um damit die Nachforderung zu bedienen.
Spätestens nach sechs Monaten muss jedoch die Rückzahlung der Kaution erfolgt sein. Bleibt der Vermieter untätig, muss der Mieter Seiner Forderung Nachdruck verleihen. Hierzu dienen die gewöhnlichen Rechtsmittel, wie das Schreiben einer Mahnung oder die Ausstellung eines Mahnbescheids.
Verhinderung der Verjährung
Als Mieter möchtest Du nicht ewig Deinem Geld hinterherrennen. Doch kümmerst Du Dich nicht nachdrücklich um den Zahlungsanspruch, droht die Verjährung nach drei Jahren zum Jahresende einzutreten.
Spielt der Vermieter auf Zeit und ignoriert ganz bewusst Deine Forderungen, musst Du dies nicht akzeptieren. Hast Du bisher auf telefonischem Wege oder per E-Mails versucht den Vermieter zur Zahlung zu bewegen, sind andere Maßnahmen erforderlich.
Rechtssicher gehst Du vor, indem Du Dich an einen Mietverein oder Anwalt wendest. Diese können Dich über die nächsten Schritte beraten und unterstützen Dich dabei, endlich die Kautionszahlung zu erhalten.
Positiv ist hierbei, dass die Ausstellung eines Mahnbescheids die Verjährungsfrist aufschiebt. Auf diese Weise kann keine Verjährung eintreten und das Spiel auf Zeit des Vermieters geht nicht auf.
Letztlich ist der gerichtliche Weg erforderlich, falls der Vermieter weiterhin untätig bleibt. Dies mag zwar mit einem höheren zeitlichen Aufwand einhergehen, aber immerhin besteht nicht mehr die Angst, dass vorher die Verjährungsfrist greift. Wurde der gesetzliche Mahnweg eingeleitet, schiebt dies die Verjährungsfrist auf und der Anspruch erlischt nicht.
Verjährung des Rückzahlungsanspruches
Obwohl der Vermieter die Kaution lediglich verwahrt und nicht Eigentümer des hinterlegten Geldbetrages wird, handelt es sich bei der Rückzahlung um eine Forderung seitens des Mieters. Dieser muss den Vermieter zur Zahlung der Kaution auffordern.
Werden die Ansprüche vom Mieter nicht geltend gemacht, tritt nach drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres die Verjährung ein. Dann erlischt der Rückzahlungsanspruch, sodass das Geld beim Vermieter verbleiben darf.
Aus Sicht des Mieters ist es daher wichtig, den Vermieter auf die Rückzahlung hinzuweisen, bzw. bei Untätigkeit den Mahnweg einzuleiten. Dies schiebt die Verjährung auf, sodass der Anspruch nicht erlischt. In diesem Zuge ist die Beratung des Mietervereins oder eines Anwalts hilfreich, um die Forderung formgerecht zu gestalten.
Häufige Fragen
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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