Auf einen Blick

  • In den Wintermonaten besteht der Anspruch auf eine Mindesttemperatur von 20°C in den Wohnräumen
  • Während der Nacht darf die Temperatur auch wenige Grad darunter liegen
  • Kommt der Vermieter Seinen Pflichten nicht nach, ist eine Mietminderung möglich

In Deiner Wohnung möchtest Du eine wohlige Wärme vorfinden. Du neigst schnell zum Frieren und die Heizung läuft bei Dir dauerhaft. Doch selbst auf der höchsten Stufe hast Du das Gefühl, dass es in der Wohnung zu kalt ist.

Besteht für Dich ein Recht darauf, dass in der Wohnung eine bestimmte Mindesttemperatur vorliegen muss? Diese Maßnahmen kannst Du treffen, um Dein Vermieter auf das Problem aufmerksam zu machen und eine angenehme Temperatur in der Wohnung zu erreichen.

Mindesttemperaturen und Luftfeuchtigkeit in der Wohnung
RaumTemperaturOpt. Luftfeuchtigkeit
Wohnzimmer20°C40 bis 60%
Schlafzimmer18°C40 bis 60%
Kinderzimmer20-22°C40 bis 60%
Küche20°C50 bis 60%
Badezimmer22°C50 bis 70%
Arbeitszimmer20°C40 bis 60%
Keller10-15°C50 bis 60%
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Anspruch auf Mindesttemperatur in der Wohnung

Tritt ein plötzlicher Kälteeinbruch im Herbst ein, zeigen sich manche Vermieter wenig reaktionsfreudig. Sie warten lieber noch, bevor Sie die Heizungsanlage hochfahren und die Wärme bereitstellen. Schließlich wäre der Betrieb mit zusätzlichen Kosten verbunden, die der Vermieter vermeiden möchte.

Damit Du nicht frierst und womöglich Deine Gesundheit gefährdest, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine bestimmte Mindesttemperatur während der Heizperiode erreicht werden muss. Diese liegt im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober bis 30. April bei 20 Grad Celsius. Der Vermieter muss die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass Du diese Temperatur problemlos erreichst.

Gesetzliche Mindesttemperaturen
Gesetzliche Mindesttemperaturen

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass in den Wintermonaten am Tage eine Temperatur von 20°C in der Wohnung erreichbar sein muss. In der Nacht darf ist eine Absenkung auf 18°C erlaubt. Wird diese Temperatur unterschritten, weil die Heizungsanlage noch nicht entsprechend eingestellt ist, ist eine Mietminderung legitim.

Allerdings ist zu beachten, dass diese Temperaturgrenze nicht den gesamten Tag vorliegt. Üblicherweise ist in der Heizungsanlage eine Nachtabsenkung[1] vorgesehen. Diese sorgt dafür, dass weniger Energie verbraucht wird. Die Temperatur darf zwischen 23 Uhr und 6 Uhr auf einen Wert von 18 Grad Celsius absinken.

Du hast also einen Anspruch darauf, dass in der Wohnung die entsprechende Temperatur durch die Heizung erreicht wird. Ist es zu kalt, obwohl Du die Heizung voll aufgedreht hast und die Fenster geschlossen sind, liegt ein Mangel vor. Dann solltest Du Dich an den Vermieter wenden, damit dieser ein Einhalten der Mindesttemperaturen gewährleistet.

Unwirksame Klauseln

In Mietverträgen versuchen Vermieter die unterschiedlichsten Klausen einzuarbeiten, die zu Ihrem Vorteil sind. So sollen etwa bestimmte Pflichten, wie die Renovierung beim Auszug, auf den Mieter übertragen werden. Ist es doch zunächst praktisch, wenn der Vermieter dadurch Geld und Aufwand für den Erhalt der Mietwohnung spart.

Ebenso könnte im Mietvertrag eine Klausel enthalten sein, die sich auf die Heizperiode und die Mindesttemperatur bezieht. So könnte dort festgeschrieben sein, dass die Mindesttemperatur selbst während des Tages nur bei 18 Grad Celsius liegt. Der Vermieter möchte also unterhalb des gesetzlichen Anspruchs liegen, um die Heizperiode hinauszuzögern und die Anlage weniger zu beanspruchen.

Solche Mietvertragsklauseln sind in der Praxis unwirksam. Sie besitzen selbst dann keine Gültigkeit, wenn Du den Vertrag unterschrieben hast. Dies hat zur Folge, dass weiterhin eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius vorliegt und der Vermieter verpflichtet ist, diese einzuhalten.

Mietminderung bei Unterschreitung der Mindesttemperaturen

Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen bestehen, um die Mindesttemperatur zu erreichen. Dies bedeutet, dass Er die Heizungsanlage entsprechend betreiben und weitere bauliche Mängel beseitigen muss.

Denn als Ursache der niedrigen Temperaturen liegen nicht immer bewusste Sparmaßnahmen seitens des Vermieters vor, der einfach die Heizung abstellt. Es könnte sein, dass die Fenster undicht sind oder die Heizung einen Defekt aufweist.

Überprüfung der Fenster
Betrieb der Heizungsanlage

Der Vermieter ist dazu angehalten, die Heizungsanlage so einzustellen, dass ein ausreichendes Heizen möglich ist. Bleibt es in der Wohnung trotz Aufdrehen der Heizung zu kühl, muss der Vermieter diesen Mangel beheben. Hierzu gehört neben der Wartung der Heizungsanlage auch die Überprüfung der Fenster oder der Dämmung.

Stellst Du fest, dass es in der Wohnung trotz heizen nicht entsprechend warm wird, dann wende Dich zunächst an den Vermieter. Weise diesen auf den Sachverhalt hin, damit dieser den Mangel beseitigt. Ein freundliches Gespräch ist für die erste Kontaktaufnahme angebracht und Du solltest noch keine Böswilligkeit unterstellen.

Bleibt der Vermieter allerdings untätig, musst Du dies nicht einfach akzeptieren. Schließlich befindest Du Dich in der kalten Wohnung und leidest unter den niedrigen Temperaturen. Du fühlst Dich nicht wohl und auch Deine Gesundheit ist mitunter angegriffen[2].

Nach einem weiteren Hinweis auf den Mangel solltest Du einen größeren Druck auf den Vermieter ausüben. Indem Du eine Mietminderung rückwirkend durchsetzt, entsteht dem Vermieter ein finanzieller Schaden, sodass Er eher dazu angehalten ist, den Mangel zu beheben. Eine Minderung von 20 Prozent scheint in der Praxis möglich, wenn die gesamte Wohnung zu kalt bleibt. Um die Miete rechtssicher zu mindern, solltest Du Dich vorab an den Mieterbund oder eine andere Expertenstelle wenden.

Temperatur des Warmwassers

Nicht nur die Wohnräume sollen eine angenehme Temperatur aufweisen. Das gesamte Jahr über möchtest Du ein warmes Wasser vorfinden, um entspannt zu duschen und das Geschirr zu reinigen.

Vorgesehen ist hierfür eine Mindesttemperatur von 40 bis 50 Grad Celsius. Diese ist nicht nur im Winter eine Pflicht, sondern gilt ganzjährig. Denn auch im Sommer wäre eine eiskalte Dusche nicht immer nach Deinem Geschmack und würde eine Einschränkung der Wohnqualität bedeuten.

Wird diese Temperatur nicht erreicht, ist auch in diesem Fall eine Mietminderung legitim. Setze Dich wiederum mit dem Vermieter in Verbindung, falls das Wasser kühl bleibt und nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Schädliche Folgen einer zu kalten Wohnung

Die Mindesttemperatur hat nicht nur den Zweck, dass Du Dich in der Wohnung wohlfühlst und nicht frieren musst. Sollte es etwas kälter sein, könntest Du Dich schließlich dicker anziehen und der Kälte trotzen, da nicht einmal eine Heizpflicht für Mieter besteht.

Doch die Bausubstanz ist weit weniger widerstandsfähig und darauf angewiesen, dass eine gewisse Mindesttemperatur vorliegt. Andernfalls würde die Feuchtigkeit an den kalten Wänden kondensieren und dadurch das Risiko eines Schimmelbefalls in der Wohnung deutlich steigen.

Schimmelgefahr
Schimmelgefahr

Die Mindesttemperatur dient nicht nur dazu, dass Du Dich in der Wohnung wohlfühlst. Sie beugt auch der Schimmelbildung vor. Denn ein deutliches Unterschreiten würde zu einer Feuchtigkeit an den Wänden beitragen und dadurch die Schimmelgefahr steigern.

Sollte die Heizung etwa komplett ausfallen und kein Heizen mehr möglich sein, droht im Winter bereits innerhalb weniger Tage der Schimmel aufzutauchen. Die Feuchtigkeit bildet sich zügig mit dem Absinken der Temperatur und lange lässt der Schimmel nicht auf sich warten[3].

Demnach haben auch Vermieter ein Interesse daran, dass eine bestimmte Temperaturgrenze nicht unterschritten wird. Sollte der Mieter dafür verantwortlich sein, dass die Wohnung auskühlt und infolgedessen Schäden auftreten, muss dieser dafür aufkommen. Dies könnte der Fall sein, wenn während des Winters die Wohnung für einige Wochen nicht genutzt wird und die Heizkörper ausgestellt sind. Dies mag zwar zum Energiesparen sinnvoll sein, doch selbst beim Aufenthalt im Winterurlaub ist die Wohnung auf ein Mindestmaß zu heizen.

Angenehme Raumtemperatur in der Wohnung

Bei der persönlichen Wohlfühltemperatur in der Wohnung scheiden sich häufig die Geister. Eine Person mag als Frostbeule verschrien sein, während andere auch die eisige Kälte nichts ausmacht. Dennoch ist die Temperatur in der Wohnung bestimmten Grenzen unterlegen und beruht nicht allein auf dem subjektiven Empfinden.

Für Mieter besteht der Anspruch, dass die Wohnung eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius am Tage im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April aufweist. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Heizungsanlage entsprechend eingestellt ist und die Heizkörper ausreichend warm werden.

Ist dies nicht der Fall und trotz Aufdrehens der Heizung bleibt die Wohnung kalt, muss der Vermieter diesen Mangel beheben. Liegt ein Defekt vor, ist dies in Seiner Verantwortung und schafft Er keine Abhilfe, droht die Minderung der Miete.

Du hast also einen Anspruch darauf, dass in der Wohnung eine Mindesttemperatur nicht unterschritten wird. Mache Deinen Vermieter im Zweifel darauf aufmerksam und akzeptiere es nicht, wenn eine deutlichere Kälte auftritt.

Häufige Fragen

Der Gesetzgeber hat eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius am Tage vorgeschrieben. Ist es lediglich 15 Grad warm, verstößt dies gegen diese Vorschrift. Dann liegt ein Mangel vor, den der Vermieter beheben muss. Andernfalls ist eine Mietminderung möglich.

Vorgeschrieben ist eine Mindesttemperatur in Höhe von 20 Grad Celsius am Tag. In der Nacht ist allerdings eine Absenkung erlaubt. Hier sollte eine Grenze von 18 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Ist es dauerhaft lediglich 18 Grad warm in der Wohnung, solltest Du Dich an Deinen Vermieter wenden und diesen Mangel anzeigen. Diese Temperatur ist nicht zulässig.

In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April besteht die Vorschrift, dass es am Tage mindestens 20 und in der Nacht 18 Grad Celsius warm sein muss. Damit ist der Vermieter dazu angehalten, die Heizungsanlage entsprechend einzustellen. Wird es in der Wohnung dennoch nicht warm genug, liegt ein Mangel vor, der in der Verantwortung des Vermieters liegt.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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