Auf einen Blick

  • Der Kinderwagen ist im Treppenhaus zu dulden, wenn dieses geräumig genug ist
  • Das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus ist unzulässig, wenn dadurch der Brandschutz beeinträchtigt ist
  • Das Anketten oder Befestigen des Kinderwagens ist stets verboten

Für junge Familien gilt der Kinderwagen als unverzichtbar. Er erlaubt es, gemeinsam mit dem Kleinkind einen Spaziergang zu unternehmen und den eigenen vier Wänden zu entfliehen. Doch in der Wohnung ist das Platzangebot deutlich eingeschränkt, sodass der Kinderwagen dort kaum mehr hineinpasst. Zudem ist das Tragen bis in die oberen Stockwerke mühselig, weshalb es komfortabler ist, ihn einfach im Treppenhaus abzustellen.

Ist das Treppenhaus groß genug, mag der Kinderwagen die übliche Nutzung nicht beeinträchtigen. Doch ist das Abstellen rechtlich überhaupt erlaubt und welche Vorschriften sind zu befolgen?

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Gewöhnliche Nutzung des Treppenhauses

Das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern. Die Mieter teilen sich diesen Bereich und sind zu einem sorgsamen Umgang verpflichtet. Dies gilt für das Treppenhaus, genauso wie für den Keller, die Mülltonnen oder einen Waschraum.

Besondere Regelungen könnten in der Hausordnung für die Treppenhausreinigung vorgesehen sein. Denn möchten die Mieter sich die Kosten einer externen Reinigung sparen, können Sie selbst zu den Putzmitteln greifen und für einen sauberen Hausflur sorgen.

Örtliche Gegebenheiten
Örtliche Gegebenheiten sind entscheidend

Ob der Kinderwagen im Treppenhaus zulässig ist, hängt maßgeblich von der Gestaltung des Hausflurs ab. Ist dieser groß genug, sodass keine Störungen für andere Mieter auftreten, dürfen Eltern den Kinderwagen dort abstellen. Kommt es allerdings zu Beeinträchtigungen, ist das dauerhafte Abstellen dort nicht gestattet.

In welcher Weise das Treppenhaus genutzt wird, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Ist genügend Platz vorhanden, dürfen Mieter dort dauerhaft Ihre Schuhe vor der Wohnung abstellen oder selbst kleinere Blumenkästen aufstellen. Fühlen sich die anderen Mieter dadurch nicht gestört und ist die Nutzung weiterhin ungehindert möglich, ist solch ein Gebrauch zulässig.

Bei einem kleineren Treppenhaus besteht jedoch die Einschränkung, dass der Kinderwagen oder sonstige Gegenstände schnell zu einer beengten Situation führen. Dabei sind insbesondere die Brandvorschriften sowie die Bedürfnisse von Bewohnern zu berücksichtigen, die in der Bewegung eingeschränkt sind. Sie könnten über den Kinderwagen im Treppenhaus oder den anderen Sachen stolpern, sodass eine Gesundheitsgefahr gegeben ist. Dann gilt ein dauerhaftes Abstellen des Kinderwagens als unangemessen.

Allgemeines Verbot des Kinderwagens im Treppenhaus rechtswidrig

Mieter könnten sich vom Kinderwagen gestört fühlen, obwohl das Treppenhaus eigentlich Platz genug bietet. Um solchen Konflikten vorzubeugen und zu verhindern, dass sich zum Kinderwagen auch andere Gegenstände gesellen, könnten in der Hausordnung oder dem Mietvertrag Klauseln bestehen, welche ein generelles Abstellen des Kinderwagens verbieten. Dann wären die Mieter verpflichtet, den Kinderwagen nach jedem Spaziergang wieder in die eigene Wohnung zu tragen.

Solch eine allgemeine Klausel gilt allerdings als rechtswidrig. Mieter müssen diese Einschränkung nicht befolgen, sondern dürfen den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen, wenn ein Transport in die eigene Wohnung mit einem größeren Aufwand verbunden ist. Dies ist zutreffend, falls das Mietshaus nicht über einen Fahrstuhl verfügt und die Eltern den Kinderwagen in die höheren Stockwerke tragen müssten.

Steht also genügend Platz im Treppenhaus zur Verfügung und ist kein Fahrstuhl vorhanden, dürfen Eltern den Kinderwagen auf der Gemeinschaftsfläche abstellen. Es wäre unangemessen, den Kinderwagen bis in die eigene Wohnung tragen zu müssen.

Vorsicht in engeren Treppenhäusern

Ob ein Kinderwagen im Treppenhaus zulässig ist, hängt maßgeblich von den örtlichen Voraussetzungen ab. Ist die Breite ausreichend, darf selbst das dauerhafte Abstellen nicht verboten werden. Eine entsprechende Klausel in der Hausordnung oder im Mietvertrag ist als ungültig anzusehen.

Ist der Hausflur jedoch kleiner, bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit sowie der Nutzung. Bewohner könnten Probleme haben, die Treppen komfortabel hinaufzusteigen, sodass der Kinderwagen lediglich für einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden darf.

In diesem Zusammenhang ist auch der Brandschutz zu erwähnen. Denn der Kinderwagen darf keine Fluchtwege versperren und muss einen uneingeschränkten Zutritt erlauben. Dies gilt insbesondere für Rettungskräfte und deren Gerätschaften. Allerdings ist der Brandschutz kein Argument, mit dem sämtliche Gegenstände aus dem Hausflur verbannt werden dürfen. Es muss ein konkreter Hinweis vorliegen, dass der Kinderwagen im Treppenhaus ein Sicherheitsrisiko darstellt und die Arbeit der Rettungskräfte beeinträchtigt.

Anketten des Kinderwagens nicht erlaubt

Ein hochwertiger Kinderwagen geht mit einem Preis von mehreren hundert Euro einher. Denn dieser soll nicht nur dem eigenen Nachwuchs einen entsprechenden Komfort bieten, sondern auch einen sicheren Umgang ermöglichen. Somit stellen einige Ausführungen einen Wertgegenstand dar, der auch für andere Personen interessant sein könnte.

Sicherheitsrisiko
Kinderwagen als Sicherheitsrisiko

Selbst, wenn es sich um ein relativ großes Treppenhaus handelt, ist das Anschließen des Kinderwagens dort nicht gestattet. Dies stellt eine zu große Sicherheitsgefahr im Brandfall dar. Der Kinderwagen muss daher so abgestellt sein, dass er sich leicht bei Seite schieben lässt.

Um den eigenen Kinderwagen zu schützen, könnten Eltern auf die Idee kommen, den Kinderwagen anzuketten oder mit einem Schloss zu versehen. Dies würde vor einem Diebstahl schützen und eine böse Überraschung vor dem nächsten Spaziergang verhindern.

Das Anschließen oder Anketten des Kinderwagens sind jedoch nicht gestattet. Er muss so im Hausflur stehen, dass Er im Ernstfall zur Seite gefahren werden kann. Das Anketten geht mit einem zu großen Sicherheitsrisiko einher, weshalb dies nicht gestattet ist. Eltern sollten sich also vorab Gedanken darüber machen, wie viel Geld Sie bereit sind in den Kinderwagen zu investieren, wenn dieser ungeschützt im Treppenhaus steht.

Den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen

In den ersten Lebensjahren gilt der Kinderwagen als unverzichtbares Hilfsmittel. Das Laufen müssen Kinder erst mühsam erlernen und um dennoch einen längeren Spaziergang zu unternehmen, sind Sie auf einen Kinderwagen angewiesen.

So praktisch der Kinderwagen erscheint, erweist er sich als sperrig und schwer zu handhaben. Ihn nach der Benutzung jedes Mal in die Wohnung zu tragen, ist mit einem hohen Aufwand verbunden und den Eltern nicht zumutbar.

Daher dient das Treppenhaus als zusätzliche Abstellmöglichkeit, um den Kinderwagen außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Er befindet sich im Eingangsbereich und kommt bei Bedarf zum Einsatz.

Stören sich andere Mieter am Kinderwagen im Hausflur, ist auf die örtlichen Gegebenheiten zu achten. Ist das Treppenhaus breit genug, ist ein generelles Verbot nach dem Mietrecht unzulässig. Die Nachbarn müssen den Kinderwagen im Treppenhaus hinnehmen. Eine allgemeine Klausel, die das Abstellen verbietet, müssen Eltern nicht befolgen.

Erst, wenn das Treppenhaus relativ eng bebaut ist und der Kinderwagen den Weg versperren würde, ist das dauerhafte Abstellen nicht gestattet. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie viel Raum das Modell einnimmt und ob er sich so aufstellen lässt, dass keine Beeinträchtigung auftritt.

Häufige Fragen

Ob ein Kinderwagen im Treppenhaus erlaubt ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht, seinen Kinderwagen im Treppenhaus zu parken, sofern er niemanden stört und keine Gefahr von ihm ausgeht. Bei engen oder schwer zugänglichen Treppenhäusern könnte jedoch eine Ausnahme gelten.

Ein Vermieter besitzt das Recht, das Abstellen eines Kinderwagens im Flur zu verbieten, wenn dadurch Fluchtwege in einem Notfall blockiert würden oder andere Mieter unzumutbar gestört werden. Die individuelle Situation des Gebäudes und der Mieter spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Ein Kinderwagen gilt in der Regel nicht als Brandlast, solange er den Fluchtweg nicht versperrt und kein erhöhtes Brandrisiko darstellt. Jedoch kann jedes Objekt zur Brandlast werden, wenn es brennbare Materialien enthält und entsprechend entzündet wird.

Was im Treppenhaus aus Brandschutzgründen stehen darf, hängt von den örtlichen Brandschutzbestimmungen ab. Im Allgemeinen sollten Treppenhäuser so frei wie möglich von Gegenständen sein, um im Notfall eine schnelle und sichere Flucht zu ermöglichen. Kleinere Gegenstände sind unter Umständen erlaubt, solange sie die Fluchtwege nicht blockieren und kein erhöhtes Brandrisiko darstellen.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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