Auf einen Blick
Obwohl die kalte Jahreszeit noch in weiter Ferne liegt, sorgt ein Kälteeinbruch für ein deutliches Abkühlen der Temperaturen in Deiner Wohnung. Doch die Heizungsanlage ist noch nicht eingeschaltet, sodass Du der Kälte nicht entgegenwirken kannst.
Ist solch ein Handeln des Vermieters gerechtfertigt und über welchem Zeitraum muss die Heizungsanlage funktionieren? Erfahre in diesem Beitrag, ab wann die Heizperiode beginnt und welche Regelungen damit verbunden sind.
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Keine gesetzliche Regelung zur Heizperiode
Haushalte sind dazu angehalten, Energie zu sparen. Dies kommt nicht nur der Umwelt zugute, sondern schont auch den Geldbeutel. Zwar tragen die Mieter die Heizkosten, doch möchte der Vermieter vermeiden, dass die Heizungsanlage läuft, wenn sie im Sommer nicht benötigt wird.
Daher besteht die Übereinkunft, dass die Heizung nicht das ganze Jahr über in Betrieb sein muss. Während den wärmeren Jahreszeiten bleibt die Heizungsanlage abgeschaltet, sodass ein Aufdrehen der Heizung in der Wohnung folgenlos bleibt.
Anders sieht dies zur Heizperiode aus. In diesem Zeitraum muss die Heizungsanlage betriebsbereit sein, sodass Mieter die Wohnung selbst an kalten Tagen auf angenehme Temperaturen heizen können.
Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, wann die Heizperiode gültig ist. Der Gesetzgeber möchte eine gewisse Flexibilität bewahren.
In Mietverträgen könnte eine allgemeine Heizperiode festgeschrieben sein, wobei auch die Umgebungstemperaturen eine Rolle spielen. Denn sollte unerwartet frühzeitig ein Kälteeinbruch erfolgen, muss der Vermieter entsprechend reagieren und die Heizsaison vorzeitig einläuten.
Üblicher Zeitraum für die Heizperiode
Die Heizperiode ist zwar gesetzlich nicht definiert, doch meist in den Mietverträgen festgeschrieben. Etabliert hat sich ein Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April. Somit können Mieter den gesamten Winter und Teile des Herbstes sowie Frühlings darauf bestehen, dass die Heizung betriebsbereit ist.
Heizperiode von Oktober bis Ende April
Gesetzlich ist keine genaue Heizperiode festgeschrieben. Üblich ist ein Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April. Während dieser muss die Heizungsanlage funktionieren und die gewünschte Wärme bereitstellen.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert. Selbst während relativ milder Winter müssen Mieter in der Lage sein, die Heizung, wie im Mietvertrag vereinbart, nutzen zu können.
Vorsicht bei Kälteeinbruch außerhalb der Heizperiode
Das Wetter ist wenig vorhersehbar. Die festgelegte Heizperiode mag zwar in den meisten Jahren genügen, doch könnte es bereits im September zu einem Abfall der Temperaturen kommen.
Ist es unerwartet kalt, muss der Vermieter bereits früher die Heizungsanlage in Betrieb nehmen. Dies haben in der Praxis mehrere Gerichte bestätigt[1].
Abhängig ist dies von der Außentemperatur sowie der Zimmertemperatur. Ist es an drei aufeinanderfolgenden Tagen kälter als 12°C oder liegt die Raumtemperatur unter 18°C, muss der Mieter in der Lage sein, die Wohnung zu beheizen.
Das durchschnittliche Klima beachten
Bei der Festlegung der Heizperiode spielen auch regionale Unterschiede eine Rolle. In höher gelegenen Orten ist üblicherweise frühzeitiger das Heizen erforderlich, da dort niedrigere Temperaturen vorherrschen. Entsprechend früher muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Heizung ordnungsgemäß funktioniert.
Vermieter sollten bei der Vereinbarung im Mietvertrag auf die durchschnittliche Temperatur in der Region achten. Demzufolge ist die Heizperiode anzupassen, um die örtlichen Gegebenheiten besser wiederzugeben.
Inbetriebnahme der Heizungsanlage
Mit Beginn der Heizperiode muss die Heizung funktionstüchtig sein. Vermieter sind daher angehalten, vorab die Anlage instand zu halten und notwendige Reparaturen durchzuführen.
Bemerken Vermieter erst beim Versuch der Inbetriebnahme, dass die Anlage nicht funktioniert, könnte dies mit teuren Folgen einhergehen. Die Wohnungen könnten auskühlen und die Mieter Mietminderungen durchsetzen.
Erfahrungsgemäß sind Installateure Anfang September ausgebucht und eine Reparatur könnte sich in die Länge ziehen. Daher sollten Vermieter sich frühzeitig um die Heizung kümmern und nicht erst bis zum September warten.
Auch Mieter sind dazu verpflichtet, sich um die Funktionstüchtigkeit der Heizung zu kümmern. Erwärmen sich die Heizkörper kaum, hilft meist das Entlüften[2], um die Leistung zu verbessern. Ebenso könnten andere kleinere Arbeiten auf den Mieter übertragen werden, insofern dies im Mietvertrag festgehalten ist.
Mindesttemperaturen in der Wohnung
Ähnlich wie bei der zeitlichen Einordnung der Heizperiode bestehen ebenfalls keine festen Vorgaben hinsichtlich der Mindesttemperaturen in der Wohnung. Hier müssen Gerichte im Einzelfall entscheiden, ob die Temperatur zu niedrig ist und ein Mangel vorliegt.
In der Praxis haben sich aber auch hier verschiedene Werte etabliert. Diese findest Du in der nachstehenden Tabelle, welche sich auf die jeweiligen Räume und deren Temperaturwert bezieht.
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber zwar nicht direkt die Mindesttemperatur bestimmt, aber in gewissen Fällen eine Absenkung beschließen darf. Dies ist dann möglich, wenn die Lage der Energieversorgung prekär und die Preise deutlich gestiegen sind. Dann gilt ein Absenken der Mindesttemperaturen als Energiesparmaßnahme, sodass Mieter eine kühlere Wohnung hinnehmen müssen.
Neben dem Betrieb der Heizungen könnten Vermieter auch veranlassen, dass die Wassertemperatur in der Nacht niedriger ist. Schließlich besteht dort weniger das Bedürfnis nach einer Dusche, sodass Mieter eher lauwarmes Wasser erhalten.
Absenkung in der Nacht
Während der Nacht ist eine geringfügige Absenkung der Temperatur zulässig. Das Warmwasser muss jedoch rund um die Uhr in gewohnter Temperatur zur verfügung stehen.
Solch eine Absenkung ist nicht erlaubt. Während Raumtemperaturen in der Nacht niedriger sein dürfen, muss das Warmwasser rund um die Uhr in angemessener Temperatur bereitstehen. Eine Absenkung ist nicht erlaubt und würde einen Mangel darstellen, welche eine Mietminderung wegen zu niedriger Wassertemperaturen erlaubt.
Gefahr bei zu kalten Wohnungen
Ein Blick auf die Energiepreise zu Beginn der Heizperiode treibt einigen Mietern Schweißperlen auf die Stirn. Das Beheizen der Wohnung wird immer kostspieliger, sodass einige Personen lieber auf einen zusätzlichen Pullover zurückgreifen, als die Heizung aufzudrehen.
Doch die Wohnung auf einer deutlich kühleren Temperatur zu belassen, ist keine gute Idee. Zwar sinken dadurch die Energiekosten, doch sind damit andere Probleme verbunden, die in der Folge wesentlich teurer sind. Dies gilt sowohl für den Vermieter als auch Mieter.
Risiko der Schimmelbildung
Der Schimmel mag es eigentlich feucht und warm. Daher besteht häufig das Missverständnis, dass eine kühlere Wohnung keinen Einfluss auf die Schimmelbildung besäße.
Dies erweist sich in der Praxis als Trugschluss. Denn rein physikalisch ergibt sich die Besonderheit, dass kühlere Luft weniger Feuchtigkeit aufnehmen kann. Dies bedeutet, dass bei der gleichen Menge an Feuchtigkeit, sich eher Kondenswasser an den Fenstern oder den Wänden bildet.
Solch eine nasse Oberfläche bietet dem Schimmel einen idealen Nährboden. Die Schimmelsporen setzen sich fest, vermehren sich und führen zu den bekannten Gesundheitsproblemen.
Das Heizen ist daher eine wirksame Maßnahme, um der Schimmelbildung vorzubeugen. Dies gilt insbesondere für einen alten Keller, der stärker zum Auskühlen neigt.
Mietminderung durchsetzen
Aus Sicht des Vermieters ist eine Einschränkung der Heizungsanlage oder das nicht berücksichtigen der Heizperiode ebenfalls ein teures Unterfangen. Denn es könnte zwar der Wunsch bestehen Kosten zu sparen, doch liegt in solchen Fällen häufig ein Mangel vor.
Sind Mieter nicht in der Lage, die Mindesttemperatur in der Wohnung zu erreichen, dürfen Sie eine Mietminderung durchsetzen. Die Höhe ist abhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung.
Fällt etwa im Winter die komplette Heizung aus, könnte eine Minderung von 100 % gerechtfertigt sein. Sind die Tage noch milder und der Abfall geringfügig, ist die Mietminderung entsprechend niedriger.
Sämtliche Informationen zur Heizperiode
Im Gesetz ist die Heizperiode nicht fest definiert. In der Praxis ergibt sich der Zeitraum aus dem Mietvertrag oder dem allgemeingültigen Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. April jeden Jahres. Während der Heizperiode muss der Vermieter sicherstellen, dass die Heizungen voll funktionstüchtig sind und die gewöhnliche Wärmeleistung abgeben.
Abgesehen von der Heizperiode könnte eine frühere Inbetriebnahme gefordert sein, wenn über mehrere Tage hinweg die Außentemperatur deutlich absinkt. Dann muss der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode darauf reagieren und die Anlage in Betrieb nehmen.
Sollte der Vermieter untätig bleiben und die Raumtemperaturen einen Grenzwert von 18°C am Tag unterschreiten, ist eine Mietminderung möglich. Auf diese Weise verleihen Mieter der Forderung nach einer warmen Wohnung mehr Nachdruck und bewegen den Vermieter endlich zum Handeln.
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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