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Auf einen Blick
Gemeinsam mit den anderen Mietern in einem Mehrfamilienhaus zu wohnen, geht nur mit einer gegenseitigen Rücksichtnahme. Denn Wand an Wand hörst Du die Nachbarn teilweise deutlich.
Am Abend würdest Du gerne zur Ruhe kommen, doch die Nachbarskinder scheinen dafür kein Interesse zu haben. Sie spielen weiterhin in einer Lautstärke, die eine deutliche Beeinträchtigung für Dich darstellt.
Wo liegt beim Kinderlärm die Grenze im Mietshaus und musst Du diesen einfach ertragen? So gehst Du mit der Lärmbelästigung durch die Nachbarn um, wenn diese nach 20 Uhr auftritt.
Dokumentiere die Vorfälle mit dem Lärmprotokoll
Hast Du Probleme mit Deinem Nachbarn, ist die Mieterhöhung unzulässig oder möchtest Du eine Mietminderung durchsetzen? Schildere Deinen Fall und ein Anwalt des Mietrechts meldet sich zeitnah bei Dir.
Festgelegte Ruhezeiten
In der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen möchtest Du Dich gerne vom Stress des Alltags erholen. Die Arbeit ruft am Morgen und Du findest kaum eine Möglichkeit zur Entspannung. Daher hat der Gesetzgeber feste Ruhezeiten vorgegeben, die Dir Raum zur Erholung einräumen.
Gesetzlich[1] gilt daher ab 22 Uhr, dass die Geräusche die Zimmerlautstärke nicht überschreiten dürfen. Damit gilt die Maßgabe, dass Mieter sich ruhig verhalten müssen. Laute Tätigkeiten, wie das späte Bohren oder Staubsaugen am Abend sind besser auf andere Zeitpunkte zu verlegen, um den nachbarschaftlichen Frieden nicht zu gefährden.
Gesetzliche Ruhezeiten
Üblicherweise beginnt die Nachtruhe ab 22 Uhr und die Mittagsruhe gilt von 13 bis 15 Uhr. Es können aber auch andere Regelungen diesbezüglich in der Hausordnung oder bei der Gemeinde bestehen. Die Ruhezeiten gelten grundsätzlich auch für Kinder.
Allgemein gilt die Nachtruhe ab 22 Uhr und eine Mittagsruhe in einem Zeitraum von 13 bis 15 Uhr. Abweichend davon können in der Hausordnung aber auch strengere Ruhezeiten eingeräumt werden. Dann könnte die Nachtruhe bereits ab 21 Uhr beginnen oder die Mittagsruhe ausgedehnter sein.
Informiere Dich daher in der Hausordnung sowie bei Deiner Gemeinde, welche Regelungen zu den Ruhezeiten bestehen. Dann hast Du eine Grundlage dafür, wann Du den Lärm tolerieren musst.
Großzügige Auslegung beim Kinderlärm
Eine Lärmbelästigung während der gesetzlichen Ruhezeiten musst Du nicht einfach stillschweigend ertragen. Du kannst Dich entweder direkt an den Nachbarn oder den Vermieter wenden, um diese Störungen zu erwähnen und die Einhaltung eines niedrigeren Geräuschpegels einfordern.
Beim Kinderlärm sieht die Rechtsprechung allerdings anders aus. Denn hierbei handelt es sich weniger um vermeidbaren Lärm, wie dies etwa beim Bohren oder dem Hören lauter Musik der Fall ist. Kinder lassen sich kaum kontrollieren und so sind Geräusche innerrhalb der Zimmerlautstärke auch während der Ruhezeit möglich.
Der Gesetzgeber sagt hierzu, dass normaler Kinderlärm in einem sozialadäquatem Rahmen hinzunehmen sei. Festgehalten ist dies im BGH Urteil vom 29.04.2015[2], Az.: VIII ZR 197/14.
Dies bedeutet, dass Kleinkinder auch während der Ruhezeiten mal anfangen zu schreien und sich lauter verhalten. Als Nachbar mag dies zwar ärgerlich sein, doch bis zu einer gewissen Grenze ist dies hinzunehmen. Denn der Kinderlärm lässt sich von den Eltern kaum vollständig abschalten.
Grenzen des Kinderlärms
Dass ein Kind auch während der Ruhezeit mal kurz schreit oder sich lauter auf dem Boden bewegt, ist kaum vermeidbar. Als Mieter musst Du den Kinderlärm auch nach 20 Uhr in einem gewissen Rahmen hinnehmen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Du sämtlichen Kinderlärm tolerieren musst. Denn auch hier bestehen Grenzen, um deren Einhaltung sich die Eltern bemühen sollten.
Um Ruhe bemühen
Kinderlärm ist weniger vermeidbar als ein lautes Bohren oder Staubsaugen. Daher sagt der Gesetzgeber, dass diese Lärmquelle hinzunehmen sei. Eltern müssen sich dennoch darum bemühen, dass die Kinder sich abends ruhiger verhalten und dazu ermahnen. Je nach Alter besteht eine höhere Erwartung, dass sich Kinder an die Ruhezeiten halten.
Grundsätzlich bestehen die Ruhezeiten auch für Kinder. Während Sie sich am Werktag ausgelassener austoben können, ist zur Abendstunde das laute Spielen und Kindergetrampel einzudämmen.
In welcher Form dies erfolgen muss, ist abhängig vom Alter. Bei Babys und Kleinkindern ist noch weniger zu erwarten, dass diese sich an die festgelegten Zeiten handeln. Insbesondere Babys interessieren sich für die Ruhezeiten weniger und besitzen kein Gefühl dafür, wann Sie lauter sein dürfen.
Mit fortschreitendem Alter werden die Grenzen enger gesetzt. Dann gilt die Erwartung, dass die Kinder sich eher an die Ruhezeiten halten und den Lärm unterlassen.
Welcher Kinderlärm zulässig ist, lässt sich demnach nicht allgemeingültig festlegen. Es kommt auf die individuellen Umstände an. Während bei einem Baby der Lärm kaum zu beeinflussen ist, besteht bei älteren Kindern eher der Anspruch, dass diese sich zu den Abendstunden ruhiger verhalten.
Verantwortung der Eltern
Kinder sind lebhaft und der Lärm lässt sich nur in begrenztem Maße kontrollieren. Dennoch können sich Eltern nicht der Pflicht entziehen, für eine Reduzierung der Lärmbelästigung zu sorgen.
Denn so tolerant die Nachbarn gegenüber dem Kinderlärm sein müssen, so besteht auch die Vorschrift, dass Eltern sich um eine Einhaltung der Zimmerlautstärke bemühen müssen. Sie können sich also nicht einfach zurücklehnen und den Kindern freien Lauf lassen bei der Erzeugung der lauten Geräuschkulisse.
Konkret beschreibt der Gesetzgeber, dass Eltern alles Zumutbare unternehmen müssen, um Störungen von anderen Mietern fernzuhalten (AG München, Urteil vom 23.05.2017[3], Az.: 283 C 1132/17). Dabei müssen Sie angemessene Erziehungsmaßnahmen einsetzen, um ein rücksichtsvolleres Verhalten der Kinder durchzusetzen (Landgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2016[4], Az.: 67 S 41/16).
Eltern sind also in der Pflicht, den Kindern ein Verhalten beizubringen, sodass die Belästigung für die Nachbarn minimal ist. Kommen Eltern dieser Pflicht nicht nach und lassen die Kinder frei gewähren, müssen sich Nachbarn diesen Lärm nicht akzeptieren. Ihnen stehen nun eigene Möglichkeiten zur Verfügung, um wieder ein ruhigeres Miteinander zu erreichen.
Rechte als Nachbar gegen den Kinderlärm vorzugehen
In einem weiten Rahmen musst Du als Nachbar den Kinderlärm selbst nach 20 Uhr und zu den Ruhezeiten hinnehmen. Sind die Grenzen jedoch weit überschritten und eine deutliche Störung tritt auf, musst Du das Kindergeschrei oder Getrampel nicht mehr akzeptieren. Dann solltest Du selbst aktiv werden, damit Du in Deiner Wohnung wieder ungestörter leben kannst.
Zunächst bietet sich das Gespräch mit der Familie an. Vielleicht ist Ihnen gar nicht bewusst, wie hellhörig das Haus ist und dass das laute Getrampel bis in die untere Wohnung durchdringt. Ein freundliches Gespräch sollte immer die erste Maßnahmen sein, um den Frieden im Haus zu wahren.
Gemeinsam Lösungen finden
Gesetzlich bestehen größere Einschränkungen, gegen den Kinderlärm vorzugehen. Daher sollte zunächst das Gespräch mit der Familie auf dem Plan stehen. So lässt sich hoffentlich eine Lösung finden. Vernachlässigen die Eltern die Kinder und bemühen sich nicht um ein ruhigeres Verhalten, könnte eine Mietminderung angemessen sein. Andernfalls bleibt nur noch der Umzug, da der Kinderlärm im Regelfall hinzunehmen ist.
Zeigt sich allerdings keine Verbesserung und auch eine erneute Ermahnung bringt keine Ruhe, bleibt Dir nichts anderes übrig, als Dich zunächst an den Vermieter zu wenden. Fertige ein Lärmprotokoll an, in welchem Du die Ruhestörungen festhältst. Das Protokoll kannst Du dann an den Vermieter übermitteln und darauf hinweisen, dass eine Mietminderung folgt, falls keine Besserung eintritt.
Kümmert sich der Vermieter nicht um Dein Anliegen und tritt der Lärm weiter auf, dann wende Dich an den Mieterschutzbund oder einen Anwalt. Mit fachlicher Unterstützung setzt Du die Mietminderung wegen des Kinderlärms um. Damit verleihst Du Deiner Forderung Nachdruck und der Vermieter wird sich eher um den Mangel kümmern.
Das Rufen der Polizei sollte nur das letzte Mittel sein, wenn Du den Lärm nicht mehr aushältst und keine andere Option zur Verfügung steht. Das Einschalten der Polizei hilft zwar beim Verhindern der Ruhestörung, doch ist damit das nachbarschaftliche Verhältnis unwiederbringlich belastet.
In diesem Zuge scheint es sinnvoll, sich eine andere Mietwohnung zu suchen, in der Du Dich ungestört und wohler fühlst. Der Umzug mag zwar mit einem Aufwand einhergehen, könnte aber für Deinen Seelenfrieden die beste Lösung darstellen.
Der belastende Kinderlärm
Kinder sollen sich frei entfalten und gemäß Ihrer Entwicklung verhalten Sie sich üblicherweise lauter. Sie handeln impulsiver und sind weniger in der Lage, Ihre Emotionen im Zaum zu halten. Ein lautes Geschrei am Abend, weil das Kind nicht schlafen möchte, kommt selbst bei den harmonischsten Familien vor.
Als Nachbar ist der Kinderlärm eine deutliche Beeinträchtigung. Du würdest lieber etwas früher schlafen gehen, weil am Morgen die Arbeit ruft oder Du die längere Erholung benötigst.
Während am Abend der Lärm spätestens ab 22 Uhr zu reduzieren ist, sieht dies bei Kindern etwas schwieriger aus. Sie lassen sich nicht so einfach kontrollieren und selbst mit Ermahnungen, könnten Sie auch zur späten Stunde noch einen wahrnehmbaren Lärm verursachen.
Gegen die Ruhestörung bleibt Dir nur die Möglichkeit, das Gespräch mit den Eltern sowie später mit dem Vermieter zu suchen. Die Eltern sind dazu verpflichtet, die Kinder zu einem ruhigeren Verhalten zu bewegen. Dennoch lässt sich die Lautstärke nicht immer auf ein angenehmes Maß reduzieren.
Dann solltest Du in letzter Konsequenz Dir eine ruhigere Wohnung suchen. Dass der Vermieter der Familie mit Kindern wegen des Lärms kündigt, ist kaum möglich. Die Hürden dafür sind so hoch, dass dies in der Praxis nicht umsetzbar ist. Daher bleibt nur noch der eigenständige Umzug in eine andere Wohnung.
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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