Auf einen Blick

  • Die gesetzlichen Ruhezeiten sind vom Bundesland und zum Teil der Gemeinde abhängig
  • Üblicherweise gilt eine Nachtruhe von 22 bis 06 Uhr sowie eine Feiertags- und Sonntagsruhe
  • Im Rahmen der Hausordnung ist nur eine strengere Auslegung der Ruhezeiten zulässig

Für ein friedliches Miteinander ist es wichtig, auf die Bedürfnisse der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört, dass weder Gerüche noch ein Lärm Störungen darstellen.

In der Hausordnung könnte hierfür genau festgeschrieben sein, wann Ruhezeiten einzuhalten sind. Zu diesen ist der Geräuschpegel so anzupassen, dass Nachbarn sich völlig ungestört in der eigenen Wohnung fühlen können.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, könnten eigene Vereinbarungen in der Hausordnung festgeschrieben sein, die die Ruhezeiten regeln. Musst Du Dich als Mieter daran halten oder sind zu starke Einschränkungen für Dich nicht bindend?

Übliche Ruhezeiten

  • Nachtruhe: 22 bis 07 Uhr
  • Mittagsruhe: 13 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertagsruhe: ganztägig
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Gesetzliche Vorschriften der Ruhezeiten

Nicht in jedem Mehrfamilienhaus ist eine gesonderte Hausordnung vorhanden, welche Lärmvorschriften enthält. Zwar sollte an die Vernunft der Mieter appelliert werden, um rücksichtsvoll mit den Nachbarn umzugehen, doch stellen gesetzliche Vorschriften das Mindestmaß hinsichtlich der Ruhezeiten dar. Diese sind als Grundlage für die Lärmbestimmungen anzusehen.

Die Gesetze und Vorschriften basieren auf den Immissionsschutzgesetzen der Länder[1]. Daher sind diese nicht in Deutschland einheitlich geregelt, sondern können zwischen den Bundesländern sowie Gemeinden abweichen.

Ab 22 Uhr
Gesetzliche Ruhezeiten

Die genauen Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland und teilweise von der Gemeinde abhängig. Im Allgemeinen gilt ganztägig eine Sonn- und Feiertagsruhe sowie eine Nachtruhe, welche von 22 bis 06 Uhr gültig ist. Zu diesen Zeiten ist der eigene Lärm auf ein Minimum zu reduzieren.

Folgend gelten im Allgemeinen diese Ruhezeiten, wobei Du Dich informieren solltest, ob für Dein Bundesland abweichende Regelungen bestehen.

  • Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonn- und Feiertagen gilt eine umfassende Ruhe von 0 bis 24 Uhr. Laute Arbeiten dürfen zu diesen Tagen nicht durchgeführt werden, sondern sind lediglich an Werktagen einschließlich des Samstags gestattet. Planst Du den Garten mit einem Rasenmäher oder Laubbläser zu pflegen, darf dies nicht an einem Sonn- oder Feiertag erfolgen.

  • Nachtruhe

Besonders unangenehm ist eine Ruhestörung, wenn diese während der Nacht auftritt. Sie stört Deinen Schlaf und mindert nachhaltig Deine Lebensqualität. Denn die Müdigkeit zeichnet sich über den gesamten Tag ab. Ein Schlafmangel wirkt sich negativ auf die Gesundheit aus und raubt Dir die Lebensfreude.

Um solchen Störungen vorzubeugen, ist die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 bzw. 7 Uhr gesetzlich festgeschrieben. Dort ist lediglich die Zimmerlautstärke erlaubt, sodass Geräusche nicht zu den Nachbarn durchdringen dürfen.

Hausordnung als Grundlage der Ruhezeiten

Gesondert von den gesetzlichen Bestimmungen gilt die Hausordnung als Grundlage für die Nutzung der Wohnung. Darin sind Pflichten, wie etwa zur Treppenhausreinigung oder zu anderen Arbeiten, festgehalten. Sie stellt sicher, dass ein friedliches Miteinander möglich ist, ohne dass die Sicherheit der Bewohner beeinträchtigt ist oder anderweitig Konflikte auftreten.

Im Rahmen der Hausordnung ist es erlaubt, von den gesetzlichen Bestimmungen der Ruhezeiten abzuweichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass lediglich längere Ruhezeiten eingeführt werden dürfen. Per Hausordnung ist etwa nicht erlaubt, die Nacht- oder Feiertagsruhe abzuschaffen. Lediglich eine strengere Auslegung ist zulässig.

Oftmals ist in der Hausordnung eine Mittagsruhe vereinbart oder die Nachtruhe gilt bereits ab 21 Uhr. Lies Dir bei Einzug genau durch, welche Bestimmungen gelten, um nicht in ein Fettnäpfchen zu treten. Halte Dich an die Regelungen, um Deine Nachbarn nicht zu stören und in Ruhe in der Mietwohnung zu leben.

Gültigkeit der Hausordnung

Erscheinen Dir die Regelungen in der Hausordnung besonders streng oder willkürlich, könntest Du Dich fragen, ob diese für Dich überhaupt bindend ist. Denn stellen die Vorschriften eine deutliche Einschränkung für Dich dar, würdest Du die Bestimmungen lieber ignorieren. Folgende Situationen sind denkbar.

Unterzeichnung mit dem Mietvertrag

Besteht bei Beginn des Mietverhältnisses bereits eine Hausordnung, hast Du diese wahrscheinlich vorgelegt bekommen. Du hast sie sorgfältig durchgelesen und mit einer Unterschrift bestätigt. Damit gilt die Hausordnung als bindend, insofern die darin enthaltenen Klauseln nicht gegen Gesetze verstoßen.

Bindende Hausordnung
Bindende Hausordnung

Ob Du die Hausordnung befolgen musst, hängt davon ab, ob Du den Inhalt unterzeichnet hast. Bestand die Ausführung bereits beim Abschluss des Mietvertrags, hast Du wahrscheinlich auch der Hausordnung schriftlich zugestimmt. Dann musst Du Dich an die inhaltlichen Bestimmungen halten. Wurde die Hausordnung jedoch erst nachträglich eingeführt oder Änderungen vorgenommen, welche Du nicht unterschrieben hast, besitzen sie keine Gültigkeit für Dich.

Sind dort strengere Ruhezeiten vereinbart, musst Du diese befolgen. Dies bedeutet, dass etwa eine Mittagsruhe einzuhalten wäre oder Du bereits früher am Abend vorsichtiger mit der Lautstärke in der eigenen Wohnung sein musst.

Ein Verstoß gegen die Hausordnung könnte mit einer Abmahnung einhergehen. Bei wiederholten Übertretungen droht demnach die Kündigung der Wohnung.

Nachträgliche Einführung oder Änderungen

Es könnte aber auch vorkommen, dass beim Einzug in die Wohnung noch keine Hausordnung niedergeschrieben war. Die Mieter haben sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und sind rücksichtsvoll miteinander umgegangen.

Mehren sich jedoch die Konflikte und findet keine Einigung statt, könnte der Vermieter zur Verhinderung einer Lärmbelästigung nachträglich eine Hausordnung aufsetzen. Dort sind weitere Bestimmungen aufgeführt, die über die gesetzlichen Ruhezeiten hinausgehen.

Als Mieter ist solch eine nachträgliche Ordnung nicht bindend. Es ist zwar sinnvoll, sich weitestgehend daranzuhalten, doch im Zweifelsfall musst Du die Hausordnung nicht befolgen. Schließlich hast Du beim Abschluss des Mietvertrags nicht schriftlich den Vorschriften zugestimmt.

Auch falls Änderungen auftreten, erweisen sich diese für Dich nicht als rechtlich bindend. Für Dich gilt jeweils die Version, die Du persönlich unterzeichnet hast. Finden im Nachhinein Anpassungen der Hausordnung statt, musst Du Dich streng genommen daran nicht halten.

Gewöhnliche Lautstärken

Die Ruhezeiten gehen mit dem Wunsch einher, dass die Mieter sich so verhalten, dass keine Geräusche in die Nachbarwohnung dringen. Daher gilt der Grundsatz, die „Zimmerlautstärke“ nicht zu überschreiten. Doch was bedeutet solch eine Regelung konkret?

Zur Ruhezeit musst Du Dich keinesfalls komplett still verhalten. Es mag zwar geboten sein, während der Nachtzeit darauf zu achten, dass kein Lärm zu den Nachbarn dringt, doch muss auch hier das Interesse abgewogen werden. Denn eine gewöhnliche Nutzung der Wohnung ist auch zu den Ruhezeiten nicht zu untersagen.

Dies bedeutet, dass Du nach 22 Uhr duschen darfst, wenn Du etwa spät von der Arbeit nach Hause kommst. Dies mag zwar kurzzeitig mit einem hörbaren Plätschern einhergehen, doch müssen die Nachbarn solch eine Geräuschkulisse für einen Moment ertragen.

Erlaubte Nutzung der Wohnung
Erlaubte Nutzung der Wohnung

Die Lärmbelastung erweist sich als störend und beeinträchtigt die Gesundheit. Doch dürfen Mieter Ihre Wohnung auch in einem üblichen Maß nutzen. Erlaubt ist demnach das nächtliche Duschen und auch das Hören der Musik, wenn diese eine gewisse Lautstärke nicht übersteigt. Mieter sind aber dazu angehalten, jeden vermeidbaren Lärm auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Ähnliches gilt auch, wenn das Gebäude besonders hellhörig ist. So könnten Trittgeräusche[2] zu vernehmen sein, falls Du Dich in der Wohnung bewegst. Läufst Du in der Wohnung ganz normal, darfst Du dies natürlich auch nachts tun, selbst wenn zu den Nachbarn die Trittgeräusche dringen.

Eine besondere Toleranz ist bei Kinderlärm zu erbringen. Denn Kinder verhalten sich lauter und speziell Babys sind die Ruhezeiten egal. Ein nächtliches Schreien müssen die Nachbarn ertragen, insofern sich die Eltern angemessen um die Kinder kümmern und diese dazu anhalten, die Lautstärke zu reduzieren. Dennoch ist von Kindern zu erwarten, dass diese auch zu den Ruhezeiten einen gewissen Lärm verursachen, auf den die Eltern keinen Einfluss besitzen, weshalb eine Mietminderung wegen Kinderlärms kaum umsetzbar ist.

Dementsprechend gilt, dass Du während der Ruhezeiten zwar vermeidbaren Lärm reduzieren musst, aber nicht in Deiner gewöhnlichen Nutzung der Wohnung eingeschränkt werden darfst. Das Duschen gehört ebenso zum Grundbedürfnis, wie das Umherlaufen oder Hören leiser Musik. Ist das Gebäude besonders hellhörig, müssen Nachbarn dies hinnehmen und dürfen nicht verlangen, dass Du zu den Ruhezeiten stets Kopfhörer trägst und praktisch bewegungslos in Deiner Wohnung sitzt.

Konsequenzen bei Missachtung der Ruhezeiten

Die Ruhezeiten in der Hausordnung gelten als verbindlich. Verstößt Du oder eine andere Mietpartei dagegen, muss der Vermieter dies nicht einfach akzeptieren. Ihm stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, um die Einhaltung der Ruhezeiten zu erzwingen.

Abmahnung

Als erste Konsequenz droht eine Abmahnung. Diese weist die Mietpartei auf das Fehlverhalten hin und gilt noch als Warnung. Sie muss schriftlich erfolgen und den genauen Verstoß benennen.

Für eine ordentliche Kündigung aufgrund der Ruhestörungen gilt die Abmahnung als Voraussetzung. Insofern ist die ernstzunehmen und die Ruhezeiten sollten beachtet werden.

Ruhestörung

Ist die Lärmbeeinträchtigung erheblich und stört etwa den Schlaf, ist das Rufen der Polizei zulässig. Bei einem ersten Besuch belassen es die Polizisten meist bei einer Verwarnung. Tritt die Ruhestörung weiterhin auf, dürfen Sie die Musikanlage konfiszieren und es drohen Bußgelder.

Kündigung des Mietvertrags

Bei wiederholtem Missachten der Hausordnung ist eine Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt. Diese hat fristgerecht zu erfolgen und eine Abmahnung muss vorausgegangen sein.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen erlaubt. Bei Ruhestörungen ist solch eine Schwere kaum gegeben, sodass eine fristgerechte Kündigung erfolgen muss.

Ruhezeiten in der Hausordnung

Für ein friedliches Miteinander ist ein gemeinsames Regelwerk wichtig, um Konflikte zu vermeiden und Einigungen zu treffen. Die Hausordnung gilt hierbei als Basis, in welcher die Nutzung der Gemeinschaftsräume, der Reinigung des Treppenhauses oder der Mülltrennung festgeschrieben sind.

Auch die Ruhezeiten sind dort häufig festgehalten, um zu verdeutlichen, dass die Nachtruhe sowie Sonn- und Feiertagsruhe einzuhalten sind. Regelungen zur Ruhezeit bestehen zwar auf Landesebene, doch könnte in der Hausordnung davon abgewichen werden. Denkbar sind etwa die Einführung einer Mittagsruhe oder das Vorziehen der Nachtruhe.

Hast Du die Hausordnung bei Einzug unterschrieben, musst Du Dich an die Regelungen halten und bei Verstoß droht eine Abmahnung. Dementsprechend solltest Du Dir die Hausordnung gut durchlesen, um sämtliche Bestimmungen zu erfassen.

Ist die Hausordnung erst nachträglich eingeführt worden oder sind Anpassungen erfolgt, sind diese für Dich nicht bindend. Es bietet sich zwar an diese zu befolgen, aber gültig ist für Dich nur, was Du unterschrieben hast.

Im Allgemeinen gilt als oberster Grundsatz für ein konfliktfreies Miteinander der Nachbarn, auf diese Rücksicht zu nehmen. Poche nicht allein auf die Hausordnung, sondern geh auf die individuellen Bedürfnisse ein. Denn am Ende handelt es sich um Menschen und es wenig förderlich, die Rechte und Pflichten allein aus der Hausordnung abzuleiten, wenn dadurch langfristig ein vergiftetes Klima entsteht. Suche das Gespräch und versuche freundlich eine Lösung für bestehende Probleme zu finden.

Häufige Fragen

Die Ruhezeit im Mietshaus ist gesetzlich festgelegt und dient der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner. In der Regel gilt sie werktags von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22:00 bis 8:00 Uhr. Während dieser Zeit sollte Lärm vermieden werden, der die Nachbarn stören könnte, wie laute Musik, Partys oder lautes Werkeln. Die Einhaltung der Ruhezeiten trägt dazu bei, ein harmonisches und angenehmes Wohnklima zu gewährleisten.

Ein Nachbar darf in der Regel werktags von 6:00 bis 22:00 Uhr Geräusche verursachen, die mit normalen Aktivitäten des Alltags verbunden sind. In dieser Zeit sind Aktivitäten wie Staubsaugen, Musik hören oder leichte Renovierungsarbeiten akzeptabel. Außerhalb dieser Zeiten, also zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, ist jedoch Ruhezeit einzuhalten. In diesen Ruhezeiten sollte Lärm vermieden werden, der andere Bewohner stören könnte, um ein harmonisches Miteinander zu gewährleisten.

Lärmbelästigung entsteht, wenn Geräusche in einem Maß auftreten, das die normale Toleranz überschreitet und die Ruhe und Lebensqualität anderer beeinträchtigt. Es ist subjektiv und kann von Person zu Person unterschiedlich empfunden werden. Die Grenze zur Lärmbelästigung kann davon abhängen, ob die Geräusche kontinuierlich, ungewöhnlich laut oder zu den Ruhezeiten im Mietshaus auftreten. Eine Lärmbelästigung sollte immer ernst genommen werden, und Du kannst bei anhaltenden Problemen das Gespräch mit dem Nachbarn suchen oder den Vermieter informieren.

Unter Ruhestörung fallen verschiedene störende Geräusche oder Aktivitäten, die die Ruhe und den Frieden anderer Menschen beeinträchtigen. Dazu zählen laute Musik, Partys, lautes Streiten, laute Haustiere, laute Handwerksarbeiten, lautes Werkeln oder Rasenmähen zu unangemessenen Zeiten. Es können auch wiederholte laute Schritte oder Tritte, die von oben kommen, als Ruhestörung wahrgenommen werden. Eine Ruhestörung ist subjektiv und kann von Person zu Person unterschiedlich empfunden werden, aber sie sollte immer respektiert und vermieden werden, um ein harmonisches Miteinander zu gewährleisten.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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