Auf einen Blick
Der Garten ist ein wichtiger Erholungsort. Inmitten der Stadt erhältst Du einen Rückzugsort, um vom Stress des Alltags abzuschalten. Doch die Gartenpflege könnte ein Streitpunkt darstellen. Denn so schön das Stückchen Natur auch ist, müssen dort regelmäßige Arbeiten erfolgen.
Wurde ein Garten zu einer bestehenden Wohnung oder einem Haus mitgemietet, geht dies mit zusätzlichen Pflichten sowohl für den Mieter als auch Vermieter einher. Wann gilt ein Garten als verwahrlost und wer ist eigentlich für die Pflege verantwortlich?
Vereinbarung zur Gartenpflege im Mietvertrag
Grundlage der Nutzung sowie der Pflegearbeiten ist der Mietvertrag. Dort ist festgehalten, durch welche Parteien der Garten genutzt wird, wie die Pflege zu erfolgen hat und wer die Nebenkosten trägt. Der Umfang der Arbeiten ist davon abhängig, ob die Gartenanlage allein oder gemeinsam von den Parteien gemietet wird.
Gemeinsame Nutzung mit weiteren Mietern
Steht der Garten in einem Mehrfamilienhaus allen Parteien zur Verfügung, ist der Mietvertrag die Grundlage dafür, wie die Pflege zu erfolgen hat. Analog zur Treppenhausreinigung könnte ein Plan bestehen, welcher die Bewohner dazu verpflichtet, zumindest grundlegende Arbeiten durchzuführen.
Vertragliche Vereinbarungen
Im Mietvertrag sollte verankert sein, wer für die Gartenpflege verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass ein ordentlicher Zustand hergestellt wird. Es könnten aber Klauseln im Mietvertrag stehen, welche besagen, dass die Mieter einfache Gartentätigkeiten durchführen müssen.
Dann gehört der Garten zur Mietsache und die Mieter sollten sich darum kümmern, um einen vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Grob bedeutet dies, dass der Ausgangszustand beim Einzug erhalten bleibt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, im Mietvertrag die einzelnen Tätigkeiten aufzuführen. Dadurch werden Streitigkeiten vorgebeugt und es ist eindeutig, welche Pflegearbeiten zu erfolgen haben. Diese umfassen u.a.:
Dies stellen einfache Gartentätigkeiten dar, die von den Mietern durchzuführen sind. Dabei darf der Vermieter allerdings nicht die gleiche Qualität wie von einem professionellem Gärtner erwarten.
Kompliziertere Arbeiten, die mit einer Verletzungsgefahr einhergehen und Fachkenntnisse erfordern, muss der Vermieter an externe Unternehmen vergeben. Er darf nicht verlangen, dass die Mieter sich um die nachstehenden Aufgaben kümmern:
Für diese Pflegearbeiten muss der Vermieter Fachunternehmen beauftragen. Die Kosten[1] sind im Allgemeinen auf die Mieter umlegbar. Hierfür muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag bestehen.
Alleinige Nutzung durch Mieter
Etwas anders ist der Sachverhalt, wenn ein Mieter als alleiniger Nutzer des Gartens gilt und dieser Bestandteil des Mietobjekts ist. Dabei handelt es sich vornehmlich um Häuser mit einem größeren Grundstück oder einer Wohnung im Erdgeschoss, welche an eine Terrasse angeschlossen ist.
Hier gilt der Grundsatz, dass der Mieter sich ähnlich um den Garten kümmern muss, wie um die Wohnung. Er muss weitestgehend den Ausgangszustand beibehalten und einen gepflegten Eindruck hinterlassen. Auch ohne Vereinbarung im Mietvertrag gilt es als selbstverständlich, dass der Mieter sich um den Garten kümmert.
Erwartet der Vermieter außergewöhnliche Arbeiten, wie die Neuanlage von Beeten, muss dies explizit im Mietvertrag festgeschrieben sein. Andernfalls muss der Mieter lediglich dafür sorgen, dass der Garten sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und keine Verwahrlosung eintritt.
Verwahrlosung des Gartens durch den Mieter
Der Mieter darf frei entscheiden, auf welche Weise Er den Garten nutzt. Zur üblichen Nutzung zählen das Grillen, Aufstellen von Spielgeräten oder das Anlegen von Beeten. Veränderungen im Garten sind insofern erlaubt, insofern es sich nicht um bauliche Veränderungen handelt. Diese bedürfen einer Zustimmung des Vermieters.
Ebenso besteht auch ein Spielraum in Bezug auf die Gartenpflege. Der Mieter könnte sich entscheiden, einen naturnahen Garten anzulegen. Dieser mag auf den ersten Blick etwas verwildert aussehen, bietet für Insekten aber eine wunderbare Fläche.
Spielraum bei der Gartenpflege
Das Erscheinungsbild des Gartens ist Sache des Mieters. Dieser darf die Fläche nach Seinen Vorstellungen gestalten. Lediglich, wenn solch eine Verwahrlosung auftritt, dass langfristige Schäden oder eine Wertminderung zu erwarten sind, darf der Vermieter sich in die Gartenpflege einmischen. Er könnte auf Kosten des Mieters eine externe Firma mit der Arbeit beauftragen.
Dennoch sind der Anlage einer solcher natürlichen Bereiche Grenzen gesetzt. Vernachlässigt der Mieter die Pflegearbeiten, könnte dies zu nachhaltigen Schäden sowie einer Wertminderung der Immobilie führen. Der Vermieter sollte dann den Mieter dazu auffordern, die Gartenarbeit zu übernehmen und den Zustand zu verbessern.
Wird keine Einigung gefunden, bleibt nur der Gang vors Gericht. Dieses könnte entscheiden, dass der Vermieter eine externe Firma zur Gartenpflege beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen darf.
Mieter sollten sich dementsprechend um die Pflege kümmern und die Arbeiten selbst übernehmen. Andernfalls entstehen durch die externe Gartenpflege höhere Kosten.
Mietminderung bei Vernachlässigung durch Vermieter
Ebenso, wie der Mieter die Pflicht besitzt Seinen eigenen Garten zu pflegen, trifft dies auch auf den Vermieter zu. Ist im Mietvertrag nicht verankert, dass die Mieter den Garten zu erhalten haben, befindet sich diese Tätigkeit im Verantwortungsbereich des Vermieters. Dieser wird eine Firma mit der Pflege beauftragen.
Erweist sich die Firma als unzuverlässig oder versucht der Vermieter Kosten zu sparen, könnte die Gartenpflege vernachlässigt werden. Der Bereich ist nicht mehr wie zu Beginn des Mietverhältnisses benutzbar und mindert den Gesamteindruck. Darunter leidet die Wohnqualität deutlich.
Mieter müssen der Verwilderung des Grundstücks nicht tatenlos zusehen. Ist der Garten Sache des Vermieters, muss dieser den ordnungsgemäßen Zustand bereitstellen. Um dies zu gewährleisten, ist zunächst ein Hinweis der Mieter angebracht. Reagiert der Vermieter darauf nicht, ist die schriftliche Abmahnung der nächste Schritt, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Damit ist klar, dass der verwilderte Garten das Mietverhältnis beeinträchtigt.
Ist eine Nutzung des Gartens weiterhin nicht möglich, besteht die Option einer Mietminderung. Die Höhe der Minderung ist abhängig vom Einzelfall. Diese bewegt sich, je nach Ausmaß der Verwilderung, in einem Bereich zwischen 10 und 20% der Miethöhe.
Um die Mietminderung rechtssicher durchzusetzen, bietet sich die Unterstützung eines Anwalts oder Mietervereins an. Andernfalls stünde im Raum, dass die Miete nicht pünktlich gezahlt wird, was wiederum zu einer fristlosen Kündigung der Wohnung führen könnte.
Gartenpflege im Mietverhältnis
Im Mietvertrag sind nicht nur Regelungen zum Wohnraum vereinbart. Auch die Nutzung der Gemeinschaftsräume und Flächen sind dort erläutert. Um einem Streit unter den Nachbarn vorzubeugen, ist dort genau definiert, wie die Nutzung sowie Pflege des Gartens erfolgt. Hierfür sind mehrere Varianten denkbar, die davon abhängen, ob der Mieter allein den Garten nutzt oder dieser der gesamten Wohngemeinschaft zur Verfügung steht.
Nutzt der Mieter den Garten allein, ist Er für die Pflege verantwortlich. Zu den üblichen Arbeiten gehören das Rasenmähen, sowie Unkraut jäten. Im Gegenzug besitzt der Mieter das Recht, die Gartenfläche nach den eigenen Vorstellungen zu nutzen.
Eine Verwahrlosung tritt dann auf, wenn die Gartenarbeiten über einen längeren Zeitraum nicht durchgeführt werden. Es drohen langfristige Schäden, die vom Mieter nach dem Auszug zu ersetzen sind. Um diesen Schadensfällen vorzubeugen, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters eine Gartenfirma mit der Pflege beauftragen.
Konkret ist jedoch immer eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich, wann der Garten verwahrlost ist. Denn mitunter könnte es sich auch um einen insektenfreundlichen Garten handeln, welcher bewusst naturnah angelegt ist.
Häufige Fragen
Weiterführende Links
Das Leben als Vermieter – Bist Du dafür geschaffen?
Mietnomaden – Erkennen, Schutz & Kosten
Darf der Hund im Gemeinschaftsgarten urinieren? – Vorschriften & Gerichtsurteil
Vermietung an Angehörige – Miethöhe, Absetzbarkeit & Steuern (inkl. Rechner)
Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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