Auf einen Blick

  • Der Mäusebefall stellt ein Gesundheitsrisiko und einen Mietmangel dar, den der Vermieter beheben muss
  • Bei Untätigkeit des Vermieters ist eine Mietminderung gerechtfertigt, die Höhe hängt vom Ausmaß des Befalls ab
  • Bei extremem Befall kann eine Mietminderung von bis zu 100% zulässig sein
  • Bei Mäusebefall musst Du den Vermieter informieren, eine angemessene Frist setzen und bei Nichtreaktion die Miete mindern

In Deiner Wohnung möchtest Du Dich wohlfühlen und den Raum weder mit Mäusen noch Ratten teilen. Die Nager sind für Dich nicht nur unangenehm, sondern stellen ein Gesundheitsrisiko dar. Sie gelten als Überträger gefährlicher Krankheiten[1], weshalb ein Mäusebefall einen erheblichen Mangel darstellt.

Liegen bauliche Mängel oder andere Ursachen vor, die für den Mäusebefall verantwortlich sind, muss der Vermieter diese beheben. Bleibt Dein Vermieter bisher tatenlos, ist eine Mietminderung angebracht, um Deiner Forderung Nachdruck zu verleihen.

Urteile aus der Praxis
MangelMinderungAktenzeichen
Vereinzelt Mäuse in Wohnung10%Az. 6 C 277/84
Erheblicher Mäusebefall20%Az. 33 C 390/21 (93)
Mäuse im Hof und der Wohnung20%Az. – 19 C 577/00
Extremer Mäusebefall100%Az. 32 C 520/00
Mäuse in einer Wohnung auf dem Land10%Az. 3 C 551/87

Wie hoch darf die Mietminderung bei einem Mäusebefall ausfallen und wann ist sie gerechtfertigt? In diesem Beitrag erfährst Du, wie Du mit den Mäusen in der Mietwohnung umgehst.

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Zulässigkeit der Mietminderung bei Mäusen in der Wohnung

Mäuse stellen in Großstädten eine immer größere Plage dar. Aufgrund der dichten Besiedlung finden die Schädlinge in Mülltonnen sowie der Kanalisation genügend Nahrung, um sich weiter auszubreiten.

Bei der Suche nach Futter verlieren die Tiere zunehmend die Scheu vor dem Menschen. So kommt es vor, dass sie sich vereinzelt auch im Keller oder den Häusern aufhalten. Insbesondere in den Wintermonaten suchen die Mäuse eine Zuflucht vor der Kälte und finden sich womöglich in Deiner Mietwohnung ein.

Zwar lässt es sich kaum verhindern, dass sich vereinzelt Mäuse im Gebäude aufhält, doch legt die Rechtsprechung den Mäusebefall streng aus. Mieter dürfen regelmäßig eine Mietminderung durchsetzen, wenn es sich um einen Mäusebefall handelt.

Findet sich nur ein einzelnes Tier hin und wieder im Keller ein, könnte dies noch nicht zur Minderung berechtigen. Triffst Du allerdings vermehrt auf die Hinterlassenschaften oder hörst, wie die Mäuse sich in den Zwischendecken aufhalten, ist eine Minderung erlaubt.

Bauliche Mängel
Schwerer Mietmangel

Finden sich regelmäßig Mäuse in Deine Wohnung ein, liegt wahrscheinlich ein baulicher Mangel vor. Der Vermieter muss diesen beheben und bis zur Beseitigung des Mangels bist Du zur Mietminderung berechtigt.

Liegt ein Mäusebefall vor, musst Du zunächst den Vermieter auf den Mangel hinweisen. Dieser hat dann wenige Tage Zeit, um Maßnahmen gegen die Nager zu treffen. Üblicherweise kümmert sich ein Schädlingsbekämpfer um den Befall, um fachgerecht das Problem nachhaltig zu lösen.

Sollte der Vermieter jedoch nach wenigen Tagen noch untätig bleiben, darfst Du die Mietminderung durchsetzen. Diese ist auch tageweise erlaubt, sodass Du anteilig die Miete während des Befalls minderst.

Somit sind die Möglichkeiten einer Mietminderung bei einem Mäusebefall großzügig. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass das Gebäude so gesichert ist, dass Nager nicht ins Innere kommen und schon gar nicht in Deine Wohnung gelangen.

Höhe der Mietminderung

Eine Mietminderung bei einem Mäusebefall ist unbestritten möglich. Es liegt ein Mangel vor, weshalb Du nicht die volle Miete zahlen musst.

Fraglich ist nun, wie hoch der Mieterlass ausfallen darf. Eine genaue Vorschrift besteht im Mietrecht nicht. Es kommt auf den Einzelfall an, welcher die erlaubte Höhe der Mietminderung bestimmt.

Je umfangreicher das Ausmaß des Befalls ist, desto höher darfst Du die Miete mindern. In Extremfällen ist sogar eine Mietminderung von 100 Prozent möglich, wenn die Wohnung praktisch unbewohnbar wird.

Folgend erhältst Du einige Praxisbeispiele, um anhand der Urteile selbst eine Orientierung für die maximale Mietminderung zu erhalten.

10 Prozent bei geringem Befall

In einem älteren Fall aus dem Jahr 1985 kam das AG Bonn zu dem Entschluss, dass der vorliegende Mäusebefall eine Minderung der Miete um 10 Prozent rechtfertigt. Dabei waren über einen Zeitraum von 10 Monaten immer wieder vereinzelt Mäuse in der Wohnung gesichtet worden (Az. 6 C 277/84[2]).

Durchschnittlich 20 Prozent bei erheblichem Mäusebefall

Das AG Frankfurt hat geurteilt, dass bei einem erheblichen Mäusebefall eine Minderung von 20 Prozent zulässig sei. Dabei stellen nicht nur die Nager einen Mangel dar, sondern auch die Beeinträchtigungen durch die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Diese führen zu einer Lärm- sowie Geruchsbelästigung, weshalb die Wohnung nicht mehr uneingeschränkt nutzbar sei (Az. 33 C 390/21 (93)[3]).

Zu einem ähnlichen Urteil kam auch das Amtsgericht Wedding. Dabei haben sich die Mäuse im Hof eingenistet und sind vereinzelt auch in den Wohnungen der Mieter aufgetaucht. In diesem Fall sei eine Minderung von 20 Prozent gerechtfertigt (Az. – 19 C 577/00[4])   

100 Prozent bei extremen Mäusebefall

Deutlich großzügiger war das AG Brandenburg. Dieses hat dem Mieter zugestanden, die Miete komplett zu erlassen. Entsprechend erlaubte der extreme Mäusebefall eine Minderung von 100 Prozent, sodass der Vermieter keinerlei Einnahmen mehr erzielte (AZ. 32 C 520/00[5]).

Vorgehen bei der Mietminderung

Bist Du selbst nicht für den Mäusebefall verantwortlich, ist eine Minderung gerechtfertigt. Doch bei der Durchsetzung der Forderung ist Vorsicht geboten. Gehst Du hierbei nicht ordnungsgemäß vor und behältst einfach die Miete ein, könnte dies auf Seiten des Vermieters eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen. Halte Dich an die folgenden Punkte und nutze die Vorlage für die Mietminderung, um rechtskonform vorzugehen.

Mängelanzeige

Zunächst musst Du den Vermieter auf den Mangel hinweisen. Dieser muss Kenntnis davon erhalten und erst ab diesem Zeitpunkt steht Er in der Verantwortung, den Mäusebefall zu beseitigen. Eine rückwirkende Mietminderung ist demnach nicht erlaubt, wenn der Vermieter davon keine Kenntnis hatte.

Mangel dem Vermieter anzeigen

Der Vermieter muss die Möglichkeit erhalten den Mangel zu beseitigen. Erst, wenn dieser untätig bleibt, ist die Durchsetzung einer Mietminderung zulässig.

Im Zuge der Mängelanzeige setzt Du eine angemessene Frist von wenigen Tagen. Zudem weist Du darauf hin, dass Du eine Mietminderung vornimmst, sollte der Vermieter untätig bleiben. Dadurch ist dieser sich im Klaren darüber, welche Konsequenzen drohen und kümmert sich eher um die Schädlinge.

Einbehalten der Miete

Verstreicht die Frist, ohne dass der Vermieter tätig wird oder tritt der Mäusebefall weiterhin in erheblichem Umfang auf, behältst Du die Miete anteilig ein. Dabei orientierst Du Dich an die bisherigen Urteile aus der Praxis.

Zur besseren Bestimmung der Höhe kannst Du Dich an den Deutschen Mieterbund oder einen Anwalt wenden. Diese sind eher in der Lage, eine Einschätzung darüber abzugeben, wie hoch die Mietminderung ausfallen darf.

Mietminderungen beim Mäusebefall

Allein der Gedanke an eine Maus löst bei einigen Personen ein Ekelgefühl aus. Dabei ist die Nähe zu den Tieren nicht nur unangenehm, sondern mit einem Gesundheitsrisiko verbunden.

Finden sich regelmäßig Mäuse in der Wohnung oder der direkten Umgebung ein, stellt dies einen Mangel dar. Dieser berechtigt Dich, die Miete zu mindern. Die Höhe der Minderung ist abhängig vom Ausmaß des Befalls. Die Spannweite beträgt hierbei großzügige 10 bis 100 Prozent.

Bemerkst Du den Mäusebefall, dann nimm das Problem nicht auf die leichte Schulter. Wende Dich an Deinen Vermieter und übe mithilfe der Mietminderung einen höheren Druck zur Beseitigung der Schädlinge aus.

Häufige Fragen

Im Falle einer Mäuseplage hat der Vermieter die Verantwortung, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört es, einen professionellen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen, um das Ungeziefer zu beseitigen. Die Pflicht zur Schädlingsbekämpfung liegt bei ihm, da er für die Sicherstellung der Wohnqualität zuständig ist.

Sowohl Mieter als auch Vermieter tragen eine gewisse Verantwortung bei der Bekämpfung von Mäusen. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mäuse zu bekämpfen und den ursprünglichen Zustand des Mietobjekts wiederherzustellen. Dennoch kann dem Mieter eine Mitverantwortung zukommen, wenn er die Mäuseplage durch unsachgemäßes Verhalten selbst verursacht hat.

Die Höhe der Mietminderung im Falle von Mäusen hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Schwere des Befalls und wie stark dieser das Wohnen beeinträchtigt. Bei schwerem Befall kann die Miete um bis zu 100 Prozent gemindert werden. Dies ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig und sollte durch einen Rechtsanwalt oder Mieterverein überprüft werden.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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