Auf einen Blick
Das Internet ist mittlerweile aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Über das Smartphone oder Deinem PC besteht eine konstante Verbindung ins Netz. An ein Leben ohne diesen technologischen Fortschritt ist kaum mehr zu denken und eine schnelle Internetverbindung gilt für viele Mieter als Grundvoraussetzung des Mietverhältnisses. Denn der Internetanschluss dient nicht nur zum Vertreiben der Langeweile, sondern ist auch für einige Arbeitsverhältnisse bedeutsam.
Fällt das Internet komplett aus oder ist die Verbindung zu langsam, stellt dies für Dich ein Problem dar. Du kannst die Arbeiten nicht mehr zuverlässig erledigen und auch das Streamen ist kaum mehr möglich.
Mangel | Minderung | Aktenzeichen |
---|---|---|
Defekte Telefonleitung | 10% | Az. 10 S 43/16 |
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Netzbetreiber als erster Ansprechpartner
Ist das Internet zu langsam oder fällt komplett aus, stellt dies für Dich einen schweren Mangel dar. Du zahlst womöglich monatlich die Gebühr und erhältst dennoch nicht die vereinbarte Leistung.
Ob Du eine Mietminderung durchführen darfst in erster Linie davon abhängig, ob der Vermieter in der Pflicht steht, Dir das schnelle Internet zur Verfügung zu stellen. Denn oftmals ist der Netzbetreiber der richtige Ansprechpartner und der Vermieter besitzt keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Internets.
Verantwortlichkeit des Vermieters
Die Mietminderung gegenüber dem Vermieter ist nur zulässig, wenn dieser das langsame Internet zu verschulden hat. Liegt hingegen eine technische Störung beim Anbieter vor, musst Du Dich an diesen wenden und dort Dein Recht durchsetzen. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht der richtige Ansprechpartner.
Ist die Qualität des Internets nicht wie gewünscht, dann wende Dich zunächst an den Betreiber. Dieser kann eher das Problem orten und eine entsprechende Lösung herbeiführen. Übe dort einen Druck aus, indem Du die Zahlungen zurückhältst[1], bis das Internet wieder funktioniert. Auf diese Weise sieht sich der Betreiber eher dazu gezwungen, den Mangel zu beheben.
Liegen technische Probleme des Betreibers vor, kannst Du dafür nicht den Vermieter verantwortlich machen. Eine Mietminderung ist entsprechend nicht zulässig, da das Internet in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers fällt.
Verantwortlichkeit des Vermieters
In Ausnahmefällen könnte allerdings eine Mietminderung zulässig sein. Grundlage ist hierfür, wie die Vereinbarung bezüglich des Internets im Mietvertrag geregelt ist.
Ist im Mietvertrag festgehalten, dass Vermieter in der Wohnung das Internet bereitstellt, liegt ein Mangel vor, falls der Anschluss nicht funktioniert. Sind zwar die entsprechenden Kabelbuchsen installiert, diese aber nicht funktionsfähig, liegt ein Verstoß gemäß § 536 BGB[2] vor. Die Wohnung befindet sich entsprechend nicht im vereinbarten Zustand und eine Mietminderung ist erlaubt. Achte also darauf, welche Regelungen im Mietvertrag bezüglich des Internets vorhanden sind.
Ebenso könnte der Fall auftreten, dass nicht der Netzbetreiber für den Ausfall des Internets verantwortlich ist. Befindet sich die entsprechende Hardware im Keller und dort kommt es zu einem Stromausfall, ist dies kaum dem Betreiber anzulasten. Der Vermieter muss sich darum kümmern, dass die Infrastruktur ordnungsgemäß funktioniert, um die Geräte zu betreiben.
Gleiches gilt auch, wenn ein Wasserschaden oder andere Mängel des Gebäudes dazu führen, dass das Internet nicht mehr funktioniert. Kam es im Rahmen einer Sanierung am Haus zu einem Internetausfall, muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Anschluss so schnell wie möglich wieder funktioniert.
Internetanschluss gilt als Grundrecht
Das Internet ist mittlerweile fester Bestandteil des Lebens und aus dem Alltag kaum mehr wegzudenken. Ähnlich wie der Telefonanschluss vor einigen Jahrzehnten, stellt der Internetanschluss heutzutage die Grundlage der Kommunikation dar und ermöglicht von zu Hause die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Den hohen Stellenwert des Internets hat der Bundesgerichtshof bestätigt. So hat er festgelegt, dass der Internetanschluss ein Grundrecht darstellt. Fällt das Internet aus, berechtigt dies zum Schadenersatz. Dies wurde bereits im Jahre 2013 festgestellt[3].
Entsprechend besteht als Mieter der Anspruch, dass ein funktionsfähiger Internetanschluss vorhanden sein muss. Hierfür haben sowohl der Vermieter als auch der Netzbetreiber zu sorgen.
Keine einheitliche Regelung zur Mietminderung beim Internetausfall
Fällt das Internet aus oder entspricht die Geschwindigkeit nicht Deinen Ansprüchen, stellt dies für Dich eine spürbare Beeinträchtigung dar. Doch in der Praxis ist die Durchsetzung einer Mietminderung bei fehlendem Internet nur schwer möglich. Es ist im Einzelfall zu betrachten, ob der Vermieter dafür zuständig ist oder Du Dich an den Netzbetreiber wenden musst. Entsprechend gibt es keine allgemeinen Prozentsätze, die Du als Orientierung für die Mietminderung verwenden kannst.
Ebenfalls ist zu bedenken, dass der Vermieter lediglich den Internetanschluss bereitstellen muss. Es ist nicht vorgeschrieben, welche Geschwindigkeit das Internet aufweisen muss. Ist es im Mietvertrag nicht speziell festgehalten, besteht kein Anspruch auf den Ausbau einer Glasfaserleitung.
Kaum Handhabe gegen den Vermieter
Bei Störungen mit dem Internet ist der Anbieter meist der richtige Ansprechpartner. Der Vermieter muss lediglich dafür sorgen, dass der Internetanschluss im Haus vorhanden ist. Eine Mindestgeschwindigkeit ist dafür nicht vorgesehen. Daher besteht als Mieter generell auch kein Anspruch auf den Ausbau einer Glasfaserleitung.
Möchtest Du die Mietminderung durchsetzen, weil der Vermieter schuldhaft handelt und deshalb Dein Internet nicht ordnungsgemäß funktioniert, musst Du zunächst den Mangel anzeigen. Erbringe den Nachweis, dass der Vermieter verantwortlich für das langsame oder defekte Internet ist. Dies würde zu einer Mietminderung berechtigen.
Setze eine Frist, bis zu welcher der Vermieter den ordnungsgemäßen Internetanschluss bereitstellen muss. Tritt keine Behebung des Mangels auf, darfst Du die Mietminderung durchsetzen und einen gewissen Prozentsatz der Bruttomiete einbehalten.
Kaum Ansprüche zur Mietminderung bei fehlendem Internet
Das Internet ist fester Bestandteil des Alltags. Du nutzt es, um die Verbindungen des ÖPNV zu prüfen, die eingegangen E-Mails zu beantworten oder mit Deinen Freunden in Kontakt zu bleiben. In der Wohnung wird das schnelle Internet zudem immer bedeutsamer, da der Fernsehanschluss darüber läuft und entsprechend hohe Geschwindigkeiten erforderlich sind.
Fällt das Internet komplett aus oder erreicht es nicht die vereinbarte Leistung, ist zunächst der Netzbetreiber der richtige Ansprechpartner. Dieser ist der direkte Vertragspartner und dafür zuständig, das Internet wie vereinbart bereitzustellen.
Der Vermieter ist lediglich in der Pflicht, einen Internetanschluss in der Wohnung zu installieren. Ist dieser vorhanden, ist Seine Arbeit vollbracht und für alles Weitere der Netzbetreiber zuständig.
Sollte es zu einer Beeinträchtigung des Internets kommen, dann wende Dich zunächst an den Internetanbieter. Dieser kann eher die technische Ursache finden und entsprechende Lösungen anbieten.
Eine Mietminderung ist nur zulässig, insofern eine Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt. Beispielsweise, wenn im Mietvertrag spezielle Regelungen zum Internet festgehalten sind oder dieser nicht dem Grundrecht auf einen Internetanschluss nachkommt.
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Über den Autor
Sebastian Jacobitz
Seit Seinem Abschluss des Wirtschaftsingenieurwesens lebt Sebastian Jacobitz in Indonesien und hat dort den Bau zweier Häuser realisiert. Auf Wohnora teilt Er Sein Wissen und die persönlichen Erfahrungen rund um die Immobilienwelt.
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