Auf einen Blick

  • Bei einem Wasserschaden ist zunächst der Haupthahn abzudrehen
  • Danach ist eine Dokumentation des Schadens notwendig
  • Die Versicherung ersetzt den Zeitwert der zerstörten Gegenstände
  • War der Vermieter für einen Wasserschaden verantwortlich, ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich

Ein starker Sturm, ein Rohrbruch oder eine falsch angeschlossene Waschmaschine. Ein Wasserschaden stellt eine große Beeinträchtigung für Dich dar. Du kannst die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß nutzen und musst mit dem Risiko leben, dass Schimmel entsteht.

Doch der Vermieter zeigt sich uneinsichtig und möchte nicht für den Schaden aufkommen. Er wälzt diese Aufgabe lieber auf Dich ab, um die Kosten zu sparen.

Urteile aus der Praxis
MangelMinderungAktenzeichen
Vollständige Durchfeuchtung der Wohnung100%Az. 29 S 84/87
Wasserschaden in einzelnen Räumen30%Az. 5 C 668/78
Wohnzimmer nicht benutzbar20%Az. 7 C 243/11
Kleinerer Mangel durch undichtes Fenster5%Az. 61 S 437/81
Wasserschaden im Badezimmer10%Az. 65 S 347/05
Wasserschaden durch Abwasser38%Az. 21 C 1336/78

Verhält sich der Vermieter unkooperativ, solltest Du Deine Rechte wahrnehmen. Die folgende Mietminderung bei einem Wasserschaden ist angebracht und wird eher zu einer Behebung des Mangels führen.

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Vorgehensweise bei einem Wasserschaden

Der Wasserschaden trifft meist plötzlich auf und erfordert ein rasches Handeln. Damit Du dabei einen kühlen Kopf bewahrst, sind die folgenden Dinge zu beachten. Damit erreichst Du am ehesten einen Schadensersatz und kannst die Wohnung wieder ohne Einschränkungen nutzen.

  • Wasser abstellen
  • Wasserschaden in der Wohnung dokumentieren
  • Vermieter und Nachbarn informieren
  • Schaden der Versicherung melden

Wasser abstellen und weiteren Schaden verhindern

Zunächst musst Du herausfinden, woher der Wasserschaden stammt und weitere Maßnahmen ergreifen, um ein größeres Ausmaß zu verhindern. Stelle das Wasser in der Wohnung ab und rufe einen Notdienst für sanitäre Anlagen. Dadurch vermeidest Du teure Folgeschäden und verhinderst ein größeres Schadbild.

Sofortiges Handeln
Sofortiges Handeln

Bei einem Wasserschaden musst Du unverzüglich tätig werden. Stelle das Wasser komplett ab und beauftrage einen Notdienst, um den Schaden zu begrenzen. Informiere Deinen Vermieter, damit dieser den Mangel beseitigt und den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung wieder herstellt.

Dokumentation des Wasserschadens

Ist der Wasserschaden eingetreten[1], ist eine genaue Dokumentation von Vorteil. Zeige auf, wo der Schaden entsprungen ist und welche Geräte sowie Möbel in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dies hilft später bei der Ursachenforschung und ist zudem ein Beleg dafür, wie hoch der Schaden ausfällt. Auf diese Weise lässt sich gegenüber der Versicherung auch beweisen, ob die angemeldeten Schadensfälle der Wahrheit entsprechen.

Vermieter und Nachbarn in Kenntnis setzen

Ein Rohrbruch bleibt selten auf die eigene Wohnung begrenzt. Das Wasser sucht sich seinen Weg durch das gesamte Haus und so kann es vorkommen, dass die Feuchtigkeit auch andere Wohneinheiten betrifft. Informiere Deine Nachbarn, damit diese über den Wasserschaden aufgeklärt und aufmerksamer sind.

Ebenso muss natürlich auch der Vermieter schnellstmöglich über den Wasserschaden in Kenntnis gelangen. Hierfür kannst Du einfach die Mietminderung Vorlage verwenden. Denn Er ist meist für die Beseitigung des Mangels und zur Behebung des Schadens verpflichtet.

Schaden der Versicherung melden

Den entstandenen Schaden möchtest Du zudem von Deiner Versicherung ersetzt bekommen. Ansprechpartner sind hierfür die Hausrats- oder Haftpflichtversicherung. Melde dort sämtliche Schäden. Vom ausgezahlten Betrag kannst Du Dir einen Ersatz besorgen.

Verantwortung des Wasserschadens für Mietminderung

Als Mieter bist Du einen Vertrag mit dem Vermieter eingegangenen, bei welchem dieser Dir den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung zusagt. Da Du bei Abschluss des Mietvertrages sicherlich keine stehende Wasserschicht in der Wohnung wolltest, stellt dies einen Mangel dar. Der Vermieter ist also grundsätzlich dazu verpflichtet, den Mangel zu beheben, damit Du die Wohnung wieder wie versprochen nutzen kannst.

Vermieter inspiziert Badezimmer
Zuständigkeit des Vermieters

Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, den Wasserschaden und die damit einhergehenden Mängel zu beseitigen. Der Vermieter trägt damit in der Regel die Kosten. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter und muss für den Schaden aufkommen.

Unerheblich ist hierfür, ob der Vermieter für den Wasserschaden verantwortlich ist. Eine Mietminderung ist damit nicht nur eine Option, wenn der Vermieter wichtige Sanierungsarbeiten vernachlässigt hat. Auch ein Wasserschaden, welcher von einem schweren Sturm ausgelöst wurde oder vom Nachbarn stammt, berechtigt Dich zur Mietminderung. Den Mangel musst Du jedoch unverzüglich anzeigen und darfst nicht rückwirkend die Mietminderung durchführen. Möglicherweise könnte der Vermieter sich dann an den Nachbarn wenden und von diesem Schadensersatz verlangen. Dies betrifft zunächst aber Deine Mietminderung nicht.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Du den Wasserschaden selbst zu verschulden hast. Dies könnte etwa sein, wenn der Wasserhahn nicht zugedreht war, das Fenster während des Regens offen stand oder die Waschmaschine ausläuft. Dies stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, die nicht zur Mietminderung berechtigt. Der Schaden muss selbst beglichen werden und der Vermieter ist nicht verpflichtet, dafür aufzukommen.

Höhe der legitimen Mietminderung beim Wasserschaden

Bei der Durchsetzung der Mietminderung musst Du besonnen vorgehen. Andernfalls steht schnell im Raum, dass Mietzahlungen offen bleiben und dies einen Kündigungsgrund darstellt. Damit die Mietwohnung nicht in Gefahr ist, lohnt es sich bei der Mietminderung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies könnte ein Anwalt oder der Mieterschutzbund sein. Diese helfen Dir bei diesem Sachverhalt und stellen sicher, dass die Mietminderung legitim ist.

Übernahme der Hotelkosten
Individuelle Betrachtung

Wie hoch die Mietminderung ausfällt, ist im Einzelfall zu betrachten. Ist die Wohnung unbenutzbar, ist eine Minderung von 100% gerechtfertigt. Zudem könnte der Vermieter die entstehenden Hotelkosten übernehmen. Bei kleineren Beeinträchtigungen fällt die Mietminderung entsprechend geringer aus.

Die Höhe der Mietminderung bei Wasserschäden ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Im Mietrecht gibt es keine festgelegten Tabellen, sondern die Höhe der Mietminderung orientiert sich an vergangene Gerichtsurteile. Dort wurden bereits Einschätzungen getroffen, in welcher Höhe die Mietminderung gerechtfertigt ist. Dadurch erhältst Du erste Anhaltspunkte, was auch bei Dir möglich ist. Folgende Urteile sind bei Wasserschäden von Belang.

  • Bis zu 100% Mietminderung

Kommt es zu einer vollständigen Durchfeuchtung der Wohnung, ist diese nur teilweise nutzbar oder es muss der Auszug erfolgen. In diesem schweren Schadensfall ist eine Mietminderung von 100% gerechtfertigt. (LG Berlin, 15.03.1988 – 29 S 84/87)

  • 30% Mietminderung

Betrifft der Wasserschaden nicht die gesamte Wohnung, sondern ist auf einzelne Räume begrenzt, ist eine 100%ige Mietminderung nicht gerechtfertigt. In diesem Urteil hat ein Gericht festgestellt, dass bei einer Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers eine Mietminderung in Höhe von 30% erlaubt ist. (AG Bochum, 28.11.1978 – 5 C 668/78)

  • 20% Mietminderung

Ist das Wohnzimmer nicht benutzbar, stellt dies eine größere Beeinträchtigung dar, als wenn andere Nebenräume vom Wasserschaden betroffen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn es sich um einen Wasserschaden im Arbeitszimmer handelt. Hier wurde eine Minderung von 20% als zulässig gewertet. (AG Berlin-Köpenick, 02.12.2011 – 7 C 243/11)

  • 5% Mietminderung

Ein Wasserschaden muss sich nicht immer mit größeren Wasserflecken oder einer hohen Feuchtigkeit äußern. Es könnte sich auch um einen kleineren Mangel handeln, welcher die Wohnqualität nur in geringem Umfang einschränkt. Dazu gehört zum Beispiel ein undichtes Fenster, durch welches das Wasser eintritt. Hier gilt eine Minderungshöhe von 5% als legitim. (LG Berlin, 18.03.1982 – 61 S 437/81)

Ersatz der Hotelkosten bei Unbenutzbarkeit der Wohnung

Ein umfangreicher Wasserschaden könnte zu einer Unbenutzbarkeit der Wohnung führen. Dies ist nicht nur auf die hohe Feuchtigkeit zurückzuführen, sondern auch dem Aufstellen der Trocknungsgeräte geschuldet. Denn diese müssen rund um die Uhr laufen und verursachen eine extreme Lautstärke. An einen angenehmen Schlaf ist dann nicht mehr zu denken.

Erweist sich die Wohnung als unbewohnbar und ist der Wasserschaden auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen, ist dieser zum Ersatz der Hotelkosten verpflichtet. Dies ist für die Dauer des Einsatzes der Trocknungsgeräte erlaubt.

Bei der Auswahl des Hotels müssen sowohl die Interessen der Mieter als auch des Vermieters berücksichtigt werden. Du darfst also nicht einfach das teuerste Zimmer nehmen, sondern musst eine gewisse Bescheidenheit an den Tag legen. Ein durchschnittliches Zimmer darfst Du Dir dann aber vom Vermieter bezahlen lassen.

Minderung wegen der Verwendung von Trocknungsgeräten

Nicht nur der Wasserschaden erweist sich als schwerwiegender Mangel. Auch das Aufstellen der Trocknungsgeräte geht mit einer hohen Lärmbelästigung einher. Diese müssen dauerhaft laufen und selbst nachts darfst Du Trocknungsgeräte nicht ausschalten. Andernfalls ist eine zeitgemäße Trocknung nicht möglich und die Feuchtigkeit setzt sich in den Wänden fest.

Hohe Lärmbelästigung
Hohe Lärmbelästigung

Mit dem Wasserschaden geht meist das Aufstellen von Trocknungsgeräten einher. Da diese einen hohen Lärm verursachen, ist für die Dauer der Nutzung ebenfalls eine Mietminderung denkbar. Diese beträgt regelmäßig zwischen 50 und 80%.

Stehen die Geräte in einem anderen Raum, ist eine Mietminderung wegen der Trocknungsgeräte von 50 bis 80 Prozent denkbar. Dies ist davon abhängig, wie viele Geräte laufen und wie hoch die tatsächliche Lärmbelastung ist.

Als Mieter besteht hierbei keine Möglichkeit, sich gegen die Trocknungsgeräte zu wehren. So unangenehm der Einsatz auch sein mag, muss dies in einem gewissen Rahmen ertragen werden. Erst wenn die Geräte sich in der gesamten Wohnung verteilt befinden, könnte der Gang in ein Hotel angemessen sein.

Recht auf Mietminderung bei einem Wasserschaden

Ein Wasserschaden tritt häufig plötzlich und unverhofft auf. Innerhalb kürzester Zeit steht die Wohnung unter Wasser und ein hoher Schaden an Möbeln und Einrichtungsgegenständen könnte in Erscheinung treten. Zudem erweist sich die Wohnung kaum mehr als bewohnbar.

Da die Wohnung sich nicht mehr im vereinbarten Zustand befindet, möchtest Du die Miete mindern. Damit forderst Du den Vermieter dazu auf, die Mängel zu beheben und die Beeinträchtigungen zu beseitigen.

Mietminderungen bei Wasserschaden sind möglich, wenn dies nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Auch bei „höherer Gewalt“, also einem kräftigen Sturm, ist eine Minderung aufgrund des Mangels gerechtfertigt.

Wie hoch die Minderung ausfällt, klärst Du am besten mit einem Rechtsanwalt. Dieser nimmt vergangene Urteile zur Orientierung und wird entsprechend eine Mietminderung wegen Wasserschadens durchsetzen.

Keinesfalls solltest Du selbstständig die Miete mindern. Damit besteht nur die Gefahr, dass Du in Zahlungsverzug gerätst und somit die fristlose Kündigung der Wohnung droht. Gehe auch bei einem Wasserschaden besonnen vor und setze die Mietminderung nach geltendem Recht um.

Häufige Fragen

Zur Behebung des Mangels musst Du dem Vermieter eine angemessene Frist einräumen. Diese beträgt zwischen 7 und 14 Tagen. Dabei ist jedoch die Schwere des Wasserschadens zu berücksichtigen. So ist in besonders schweren Fällen auch zu erwarten, dass der Vermieter sich innerhalb von 72 Stunden um den Wasserschaden kümmert.

Tritt ein Wasserschaden auf, ist eine Mietminderung zulässig, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Die Minderung darf, je nach Schweregrad, bis zu 100% betragen. Ist die Wohnung unbenutzbar, ist der Vermieter auch zum Ersatz der Hotelkosten verpflichtet.

Die Mietminderung bei Wasserschaden reicht üblicherweise von wenigen bis zu 100%. Damit ist die Spannbreite äußerst umfangreich. Ist nur ein Zimmer vom Wasserschaden betroffen, gilt eine Minderung zwischen 20 und 30% als zulässig. Erweist sich die Wohnung als unbewohnbar, darfst Du die Mietzahlung vollständig einstellen.

Zur Behebung des Wasserschadens werden Trocknungsgeräte eingesetzt. Diese laufen durchgängig und gehen mit einem hohen Lärm einher. Hier gilt eine Minderung von 50 bis 80% als legitim.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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