Das Wichtigste für Dich
Das Fahrrad stellt in der Großstadt eines der einfachsten Fortbewegungsmittel dar. Doch teilweise werden die vielen Drahtesel zu einem Problem. Ältere Modelle werden selten genutzt, verfallen zusehends und nehmen reichlich Platz ein.
Um diesem Problem zu begegnen, könnten Vermieter die Fahrräder einfach eigenständig entsorgen. Schließlich werden diese nur selten genutzt und versperren teilweise den Weg.
Darf der Vermieter so einfach mit fremdem Eigentum umgehen und die Fahrräder entsorgen? Erfahre, welche Rechte Du als Mieter besitzt.
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Ansammlung älterer Fahrräder
Das Grundproblem besteht darin, dass Mieter teilweise Fahrräder ansammeln, ohne diese zu nutzen. Sie stehen entweder im Keller, den der Vermieter nicht betreten darf oder sind fest an den Stellplätzen angeschlossen. Mieter haben jedoch das Interesse daran verloren und weichen lieber auf andere Fortbewegungsmittel aus. Teilweise sind die Mieter längst ausgezogen und haben in der Hektik die alten Fahrräder einfach zurückgelassen.
Insbesondere in Großstädten stellen die älteren Fahrräder ein Problem dar. Sie nehmen reichlich Raum ein, ohne einen Nutzen zu bieten. Doch wie damit zu verfahren ist, ist nicht eindeutig. Denn es handelt sich weiterhin um fremdes Eigentum.
Möchten Vermieter die Fahrradleichen entsorgen, ist dies mit einigen Voraussetzungen verbunden. Diese kurzerhand eigenständig fortzuschaffen, ist nicht erlaubt. Denn auch wenn der Zustand andeuten mag, dass der Eigentümer daran kaum ein Interesse hat, darf der Vermieter sich nicht einfach daran bedienen.
Entsorgung ist anzukündigen
Der Vermieter steht in der Pflicht, das Objekt in einem guten und gepflegten Zustand zu halten. Dazu zählt auch, dass herrenlose Gegenstände sowie Müll zu entsorgen sind. Ältere Fahrräder könnten als solche zählen, wenn offensichtlich der Mieter kein Interesse an der Verwendung besitzt.
Möchten Vermieter die älteren Fahrradleichen entsorgen, ist dies vorher anzukündigen. Am sichersten ist es, wenn der Vermieter persönlich die Mieter anspricht und nachfragt, ob das Fahrrad zur Entsorgung freigegeben ist. Dann besteht eine Einigkeit darüber, wie mit dem Fahrrad zu verfahren ist. In der Folge darf der Vermieter das Rad im Sperrmüll entsorgen.
Oftmals sind die Eigentumsverhältnisse jedoch unklar. Der Vermieter weiß nicht, wem das Fahrrad gehört und eine Recherche wäre mit einem großen Aufwand verbunden.
Um nicht versehentlich Fahrräder zu entsorgen, die eigentlich noch vom Eigentümer in Gebrauch sind, muss der Vermieter die Entrümpelungsaktion ankündigen[1]. Hierzu muss ein Aushang gut sichtbar angebracht sein. Auf diesem ist zu vermerken, wann die Entsorgung stattfinden soll und in welcher Form die Kennzeichnung der Fahrräder erfolgt. So haben Mieter die Möglichkeit Ihre eigenen Fahrräder, die noch in Gebrauch und nicht zur Entsorgung freigegeben sind, zu kennzeichnen.
Kennzeichnung der Fahrräder
Plant der Vermieter eine größere Entrümpelungsaktion, ist dies mit einem längeren Vorlauf zu planen. Mieter müssen die Möglichkeit haben, Ihre eigenen Fahrräder vor der Entsorgung zu schützen.
Wie genau der Ablauf gestaltet ist, hängt von den Voraussetzungen ab. So könnte im Aushang beschrieben sein, in welcher Form die Kennzeichnung zu erfolgen hat. Wahlweise kennzeichnet der Vermieter dann sämtliche Fahrräder, die Er entsorgen möchte oder bittet die Mieter darum, Ihre Fahrräder zu kennzeichnen, die nicht zur Entsorgung freigegeben sind.
Ankündigung & Kennzeichnung der Fahrräder
Vor der Entsorgung muss ein deutlicher Aushang über die Entsorgung der Fahrräder erfolgen. Dieser ist mehrere Wochen im Voraus anzubringen, um Mietern die Möglichkeit einzuräumen, Ihre Fahrräder zu kennzeichnen. Die markierten Fahrräder dürfen vom Vermieter nicht entsorgt werden.
Mit einigen Wochen Vorlauf, haben die Mieter dann genügend Zeit, sich auf die Aktion vorzubereiten. Sie nehmen die entsprechende Kennzeichnung vor, sodass keine Missverständnisse auftreten.
Der Vermieter hat dann Seine Pflicht erfüllt und darf die offensichtlich herrenlosen Fahrräder entsorgen. So stellt Er wieder eine einwandfreie Nutzung der Fahrradkeller sowie der Stellplätze sicher, ohne dass diese von älteren Modellen blockiert werden.
Besonderheiten bei Fahrrädern im Treppenhaus
Befinden sich herrenlose Fahrräder im Keller oder auf den Stellplätzen, mag dies zwar unschön wirken, geht aber nicht unmittelbar mit einem Problem einher. Anders sieht es jedoch aus, wenn Fahrräder regelmäßig im Treppenhaus stehen.
Ist kein Fahrradkeller vorhanden und Mieter haben Angst, dass das eigene, teure Modell gestohlen werden könnte, liegt es nahe, es einfach im Treppenhaus abzustellen[2]. Dort ist es geschützt vor den Witterungsbedingungen und bietet eine schnelle Nutzbarkeit.
Maßgeblich dafür, ob diese Vorgehensweise in Ordnung ist, ist die Hausordnung. Dort könnte beschrieben sein, dass ein Abstellverbot der Fahrräder im Hausflur besteht. Mieter müssen sich dann um einen anderen Ort zur Aufbewahrung der Fahrräder kümmern.
Allerdings gilt ein allgemeines Abstellverbot nur als zulässig, insofern zumutbare Alternativen vorhanden sind. Es müssen also entweder ein Fahrradkeller oder Stellplätze vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, dürfen Vermieter nicht pauschal untersagen, dass Fahrräder nicht auf den Gemeinschaftsplätzen abzustellen sind.
Stehen weder eigene Stellplätze noch ein Fahrradkeller zur Verfügung, dürfen Mieter die Räder auf der Gemeinschaftsfläche abstellen. Hierbei ist jedoch Rücksicht auf die Nutzbarkeit zu nehmen. Das abgestellte Fahrrad darf nicht dazu führen, dass der Zugang zu den Wohnungen erschwert ist oder andere Bereiche blockiert.
Insbesondere der Brandschutz ist beim Abstellen der Fahrräder zu beachten. Daher gilt selbst in größeren Hausfluren die Ansicht, dass Fahrräder sowie Kinderwägen im Treppenhaus dort nichts zu suchen haben. Um Konflikte mit den Nachbarn und dem Vermieter zu verhindern, sollte das Rad besser vor dem Haus oder in einem anderen Bereich stehen, wo es nicht als störend wahrgenommen wird.
Entsorgung selbst im Notfall nicht erlaubt
Sollte das Fahrrad im Treppenhaus den Brandschutz beeinträchtigen, darf der Vermieter das Objekt nicht entsorgen. Er darf es lediglich an einer anderen Stelle aufbewahren, wo es keine Störung darstellt.
Eine Entsorgung ist allerdings selbst dann nicht zulässig, wenn das Fahrrad im Treppenhaus den Weg blockiert. Auch hier muss der Vermieter darauf aufmerksam machen, dass das Fahrrad an einem anderen Ort abzustellen ist. In einer Notsituation darf Er das Fahrrad zwar eigenmächtig entfernen, aber keinesfalls entsorgen.
Schadensersatz bei unsachgemäßem Vorgehen
Bei fremdem Eigentum sind klare Grenzen gesetzt, wie Vermieter damit umgehen dürfen. Eine Entsorgung, selbst herrenlos anmutender Fahrräder, ist laut Gesetz nicht erlaubt. Den Mietern muss angekündigt werden, dass eine Entrümpelungsaktion stattfindet und die Möglichkeit der Kennzeichnung gegeben werden. Selbst in einer Notsituation darf der Vermieter das Rad lediglich entfernen, aber nicht entsorgen.
Kommt es zu einer fälschlichen Entsorgung des Fahrrads, steht dem Eigentümer ein Schadensersatz zu. Dieser entspricht dem Wiederbeschaffungswert des Gegenstandes. Du erhältst also lediglich den Zeitwert des Fahrrads ersetzt und nicht den Neupreis.
Schadenersatz bei unberechtigter Entsorgung
Entsorgt der Vermieter das Fahrrad, ohne dies rechtzeitig anzukündigen, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Dieser entspricht dem Zeitwert des Fahrrads. Zur Durchsetzung könnte ein Anwalt behilflich sein, wenn der Vermieter sich uneinsichtig zeigt.
Dieser Anspruch ist im Zivilverfahren durchzusetzen. Hat Dein Vermieter Dein Fahrrad eigenmächtig, ohne längere Ankündigung entsorgt, dann wende Dich an einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein. So lässt sich der Anspruch auf Schadensersatz rechtssicher durchsetzen, sodass zumindest eine faire Entschädigung erfolgt.
Kosten der Entrümpelungsaktion auf Mieter umlegen
Die Entsorgung der Fahrräder könnte mit höheren Kosten einhergehen. Handelt es sich nicht um Einzelfälle, sondern eine Vielzahl von Rädern, ist die Beauftragung einer Entrümpelungsfirma erforderlich. Für den Vermieter wäre es natürlich von Vorteil, diese Kosten auf die Mieter umzulegen und diese nicht allein zu tragen.
Die Umlage der Entrümpelungskosten sind nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung[3] (BetrKVO) nicht auf die Mieter umlegbar, wenn es sich um eine einmalige Aktion handelt. Dies hat das Landgericht Berlin im Urteil vom 21.08.2001, Aktenzeichen: 64 S 476/00) entschieden. Der Vermieter trägt in diesem Fall allein die Kosten der Entrümpelung.
Anders sieht es aus, wenn es sich um ein größeres Wohnobjekt handelt. Hier könnten regelmäßige Entrümpelungen stattfinden, um einen gepflegten Zustand beizubehalten.
Diese Gebühren könnten bereits in den üblichen Müllgebühren enthalten sein. Es handelt sich um regelmäßige Entrümpelungen, deren Kosten auf die Mieter umlegbar sind. Dies muss entsprechend im Mietvertrag festgehalten sein.
Entsorgung von Fahrrädern
Ältere, ungenutzte Fahrräder stellen in Großstädten ein echtes Problem dar. Sie blockieren große Stellflächen und mindern den Gesamteindruck der Immobilie.
Da diese von Vermietern als Schrott angesehen werden, besteht der Wunsch einer schnellen Entsorgung. Doch bei dieser Vorgehensweise ist Vorsicht geboten. Denn auch wenn die Fahrräder alt und unbrauchbar erscheinen, handelt es sich weiterhin um fremdes Eigentum. Der Vermieter darf die fremden Gegenstände nicht ohne Weiteres entsorgen.
Vor der Entsorgung der Fahrräder ist ein Aushang anzufertigen. Die Mieter müssen einige Wochen im Voraus über die Aktion aufgeklärt werden. Sie erhalten dann die Möglichkeit der Kennzeichnung der eigenen Räder, um diese vor der Entsorgung zu bewahren.
Hält sich der Vermieter nicht daran und gibt die Räder eigenmächtig zum Sperrmüll, besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz. Dieser entspricht dem Wiederbeschaffungswert des Fahrrads.
Weiterführende Links
Darf der Vermieter das alte Fahrrad eines Mieters im hauseigenen Müllcontainer entsorgen ?
Das alte Fahrrad ist Eigentum des Mieters und eine Entsorgung ist nicht zulässig.
Möchte der Vermieter das Fahrrad entsorgen, müsste Er dies zunächst kennzeichnen und eine Frist einräumen, bis zu welcher das Fahrrad umgestellt wird. Erst danach wäre die Entsorgung erlaubt.
Mein Vermieter will Fahrräder aus der Einfahrt entfernen lassen. Die Mieter wurden informiert und eine Frist festgelegt. Allerdings sagt der Vermieter, wenn am Ende der Frist noch Fahrräder da sind, werden diese durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt und die Kosten müssen die Mieter als Betriebskosten tragen (sollten die Verursacher nicht ermittelt werden können). Angeblich darf er dies auch tun, da wir informiert wurden. Aber darf er die Kosten einfach auf die Mieter verteilen? Muss er mir nicht nachweisen, dass ich der Verursacher bin?
Hallo Julia,
auf die Frage der Umlegbarkeit der Entsorgungskosten bin ich bereits im Artikel eingegangen.
Kurz gesagt, ist das Umlegen auf die Mieter nicht erlaubt, wenn es sich um eine einmalige Aufräumaktion handelt. Der Vermieter muss hierfür die Kosten tragen.
Umlegbar wären die Kosten nur, wenn diese Art der Reinigungsmaßnahmen regelmäßig stattfinden.