Auf einen Blick

  • Bei einem verwilderten Nachbargrundstück hast Du keine Handhabe, solange keine deutliche Beeinträchtigung vorliegt
  • Schädlinge auf dem verwilderten Grundstück und Beeinträchtigungen durch überwachsende Pflanzen berechtigen zum Handeln
  • Die Lagerung von giftigen Materialien auf dem Nachbargrundstück erfordert eine sofortige Beseitigung
  • Es gibt gesetzliche Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, etwa Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch oder das Selbsthilferecht im Nachbarrecht

Auf Deinem Grundstück legst Du Wert darauf, dass dieses ein ordentliches Erscheinungsbild aufweist. Du mähst regelmäßig, stutzt die Hecke zurecht und achtest darauf, dass es absolut sauber bleibt.

Dein Nachbar hingegen könnte es mit dem Ordnungsdrang weniger genau nehmen. Der Rasen wächst in die Höhe, die Äste ragen bereits auf Dein Grundstück hinein und im Allgemeinen wirkt es zunehmend verwildert.

Darfst Du den Nachbarn auffordern, sich mehr um Sein Grundstück zu kümmern? Erfahre in meinem Beitrag, welche Handhabe bei einem verwilderten Garten des Nachbarn besteht.

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Art der Beeinträchtigung maßgeblich

Das Nachbargrundstück könnte für Dich ein Anblick des Schreckens darstellen. Es entspricht nicht Deinem ästhetischen Empfinden und wirkt auf Dich störend, wenn Du Dich einfach im eigenen Garten entspannen möchtest.

Unordnung erlaubt
Unordnung erlaubt

Geht vom Nachbargrundstück keine direkte Beeinträchtigung aus, musst diesen optischen Eindruck hinnehmen. Etwas Unordnung oder Gerümpel im Garten ist zulässig.

Geht vom Garten des Nachbarn keine deutliche Beeinträchtigung für Dich aus, musst Du den Anblick des verwilderten Rasens hinnehmen. Das Unkraut darf dort wachsen und auch wenn die Samen in Deinen Garten herüberwehen, ist damit keine enorme Störung verbunden. Du musst also hinnehmen, dass das Nachbargrundstück ungepflegt erscheint und nicht Deinem Ordnungssinn entspricht.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn ältere Gegenstände, oder Materialien dort gelagert werden. Geht davon keine Geruchsbelästigung aus und nisten sich keine Schädlinge ein, musst Du das Gerümpel dort tolerieren. Der Nachbar darf grundsätzlich Sein Grundstück nach eigenem Bemessen pflegen und nutzen.

Gefährdungen und Beeinträchtigungen

Ist der Garten verwildert und tritt lediglich eine optische Störung auf, berechtigt dies noch nicht zu Maßnahmen zur Beseitigung. Anders sieht es hingegen aus, wenn Beeinträchtigungen oder Gefährdungen auftreten. Hierbei sind folgende Situationen denkbar.

Einfinden von Schädlingen

Der Nachbar lagert nicht nur einfaches Gerümpel, sondern auch die Mülltonnen sind voll und teilweise liegt der Abfall offen herum. Dies ist ein gefundenes Fressen für Mäuse, Ratten und andere Schädlinge. Das Ungeziefer nistet sich auf dem Nachbargrundstück ein und bei der Suche nach neuen Futterquellen sind diese auch in Deinem Garten immer häufiger anzutreffen.

Dies stellt keine „natürliche“ Entwicklung dar, die Du einfach hinnehmen musst. Führt die Verwilderung zu einem deutlichen Schädlingsbefall, besteht ein Anspruch auf die Beseitigung des Unrats.

Schädlinge im Garten
Schädlinge durch Verwilderung des Nachbargrundstücks

Tritt aufgrund des Zustands des Gartens ein Schädlingsbefall auf, könnte dagegen eine Handhabe bestehen. Dann ist der Nachbar verpflichtet den Garten zu pflegen, damit sich dort keine Schädlinge mehr einfinden.

Stellst Du bei Dir hingegen nur eine höhere Anzahl von Insekten fest oder finden sich vereinzelt Mäuse ein, führt dies nicht automatisch zu einem Anspruch. Solch eine Belastung liegt noch im tolerierbaren Bereich.

Freisetzung von Giftstoffen

Wenig Spielraum besteht, wenn der Nachbar auf Seinem Grundstück Materialien lagert, die Giftstoffe freisetzen könnten. Dies ist insbesondere bei Fahrzeugteilen oder elektronischen Bauteilen der Fall, die mit zunehmender Verwitterung eine Gefahr darstellen. Öl, Benzinreste oder Schadstoffe aus der Batterie[1] könnten in die Umwelt gelangen.

Hier ist bereits ein Handeln gefragt, selbst wenn noch keine akute Gefahr besteht. Dies gilt auch, wenn der Nachbar gerne Paletten verbrennt, um sich den Aufwand für eine korrekte Entsorgung zu sparen.

Bewuchs an der Grundstücksgrenze

Störend ist es für Dich auch, wenn Äste, Zweige oder Teile der Hecke bis in Dein Grundstück hineinreichen. Sie schränken die Nutzung des Gartens ein, tragen zu einer Verschattung bei und fallen regelmäßig auf Dein Grundstück.

In diesem Fall ist es zulässig, selbst Hand anzulegen. Du darfst die überstehenden Äste selbst zurechtschneiden und kürzen. So geht von ihnen keine Beeinträchtigung mehr für Dich aus und Du fühlst Dich im Garten wohler. Entsprechende Vorgehensweise hat der BGH (V ZR 234/19[2]) bestätigt.

Maßnahmen bei verwildertem Nachbargrundstück

Das Grundstück des Nachbarn ist in einer Weise verwahrlost, dass dies zu einer deutlichen Störung für Dich führt. Dann musst Du nicht einfach hinnehmen, dass der Nachbar sich nicht um Sein Eigentum kümmert, sondern es bestehen verschiedene Rechtsansprüche.

Folgende Maßnahmen sind zulässig und sorgen dafür, dass die Störung beseitigt wird.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB

Hat bisher kein persönliches Gespräch gefruchtet oder ist der Nachbar selbst nicht persönlich anzutreffen, lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt. Dort erhältst Du die notwendige rechtliche Unterstützung, um eine Verbesserung der Situation herbeizuführen.

Möglich ist ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB[3]. Eine entsprechende Klage ist einzureichen und zu begründen.

Durchsetzung des Mietrechts
§ 1004 BGB

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Bestätigt der Richter die Klage, trägt laut Gesetz der Störer die Kosten für die Beseitigung. Demzufolge muss der Nachbar zahlen, wenn der Aufwand so hoch ist, dass dies nur mithilfe eines externen Unternehmens möglich ist.

Selbsthilferecht im Nachbarrecht

Ragen Äste, Zweige oder Wurzeln in Dein Grundstück hinein, musst Du nicht erst den längeren Klageweg gehen. Hierfür hat der Gesetzgeber die Erleichterung geschaffen, dass nach § 910 BGB[4], das Recht besteht, die Störung selbst zu beseitigen.

Für die Beseitigung ist zunächst eine Fristsetzung erforderlich. Der Nachbar muss die Möglichkeit erhalten, die Äste oder Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, selbst zu entfernen. Angemessen ist hierfür eine Frist von ca. zwei Wochen.

Kommt der Nachbar der Aufforderung nicht nach, ist eine eigenständige Entfernung zulässig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Standsicherheit des Baumes durch die Maßnahme beeinträchtigt wird.

Sollten hierbei Kosten entstehen, muss der Nachbar diese tragen. Die Rechnung ist hierfür an den Störer zu senden.

Keine Pflicht zum Mähen des Gartens

Steht das Nachbargrundstück leer oder kümmert sich der Eigentümer nicht um die Grünfläche, verwildert es zusehends. Dies mag zwar für Dich nicht ansehnlich sein, doch eine Pflicht zum Mähen des Rasens besteht nicht.

Der Eigentümer darf die Grünfläche ganz nach Seinen Vorstellungen gestalten und wachsen lassen. Erst, wenn durch den Wildwuchs spürbare Beeinträchtigungen für Dich auftreten, darfst Du Maßnahmen dagegen ergreifen.

Eine pauschale Pflicht zum Mähen des Grundstücks besteht aber nicht. Es gibt gesetzlich keine Vorgabe, dass der Nachbar etwa zwei Mal im Jahr den Rasen mähen müsste.

Urteil zur Beseitigung des Wildwuchses an Grundstücksgrenze

Das Amtsgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 14.11.2019 (Az.: 27 C 110/18[5]) bestätigt, dass bei einem verwilderten Grundstück lediglich der Wildwuchs an der unmittelbaren Grundstücksgrenze zu beseitigen sei. Im vorliegenden Fall sei zwar die gesamte Fläche verwildert, doch eine Beseitigung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig.

Dies betraf hierbei konkret noch kleine Ahornbäume, die sich näher als 4 Meter zur Grundstücksgrenze befanden. Sei von den Pflanzen eine Wuchshöhe von mehr als 2 Metern zu erwarten, ist die Beseitigung notwendig.

Handele es sich also nur um verhältnismäßig kleine Gräser oder Pflanzen, dürfen diese auch am Rand des Grundstücks wild wachsen. Das Entfernen sei nur dann zu verlangen, wenn eine Beeinträchtigung für den Nachbarn entstehen würde. Der optische Eindruck ist kein ausreichender Grund, um gegen den Wildwuchs vorzugehen.

Des Weiteren wurden die restlichen Klagepunkte, die die Beseitigung der Bäume auf dem Grundstück zum Gegenstand hatten, abgewiesen. Befinden sich diese nicht zu nah an der Grenze, stellen keine Sturzgefahr dar und ragen die Äste nicht bis zum Nachbarn hinein, ist eine Entfernung nicht durchsetzbar.

Umgang mit dem verwilderten Grundstück des Nachbarn

Was das eigene Ordnungsbedürfnis betrifft, könnten unterschiedliche Vorstellungen beim Nachbarn bestehen. Dieser überlässt den Garten lieber sich selbst oder nutzt die Fläche zur Lagerung von alten Gegenständen.

Insofern keine Beeinträchtigung oder Umweltgefahr bestehen, ist gegen diese Vorgehensweise zunächst nichts einzuwenden. Ist keine Geruchsbelästigung zu vernehmen und lediglich der optische Eindruck ist getrübt, ist gegen die eigenwillige Nutzung des Gartens nichts einzuwenden.

Erst, wenn Schädlinge auftreten, die Äste auf Dein Grundstück hineinwachsen oder ein Gestank wahrnehmbar ist, besteht ein Rechtsanspruch. Du darfst die Beseitigung verlangen, wobei der Klageweg zu bestreiten ist.

Das Ordnungsamt ist in diesem Fall nicht der richtige Ansprechpartner und stellt keine wirkliche Hilfe dar. Wende Dich an einen Rechtsanwalt, um eine nachhaltige Lösung für die Störung zu finden.

Häufige Fragen

Wenn Du bemerkst, dass der Nachbar sein Grundstück verwildern lässt, besteht Dein erster Schritt darin, das Gespräch zu suchen. Schildere ihm sachlich Deine Beobachtungen und Deine Bedenken. Hilft dies nicht weiter, könntest Du Dich an das zuständige Ordnungsamt wenden. Denn bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder wenn gesundheitliche Gefahren drohen, kann das Amt eingreifen.

Ebenso kannst Du vorgehen, wenn Du feststellst, dass Dein Nachbar sein Grundstück nicht pflegt. Eine offene und direkte Kommunikation hilft oftmals, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Wenn dieses Vorgehen keinen Erfolg zeigt, ist es ratsam, Dich an die zuständigen Behörden zu wenden.

Falls Unkraut vom Nachbargrundstück auf Dein Grundstück übergreift, kannst Du zunächst selbst aktiv werden und das Unkraut entfernen. Zeigt dies keine Wirkung oder kehrt das Unkraut immer wieder zurück, sprich den Nachbarn darauf an. Lässt sich das Problem auch dann nicht lösen, hast Du die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten.

In Bezug auf das Verhalten von Nachbarn gibt es Grenzen dessen, was man sich gefallen lassen muss. Grundsätzlich gilt: Jeder Bewohner hat das Recht auf ungestörten Wohnfrieden. Bei Belästigungen oder Störungen durch den Nachbarn solltest Du diesen zunächst ansprechen und um Rücksicht bitten. Bringt dies keine Besserung, kannst Du eine Mietminderung bei Deinem Vermieter beantragen oder rechtliche Schritte einleiten.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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