Das Wichtigste für Dich

  • Hunde dürfen in Gemeinschaftsgärten nicht ungehindert urinieren, es kann zu Unterlassungsansprüchen kommen
  • Gerichte können aggressive Hunde im Gemeinschaftsbereich verbieten und Ordnungsgeld androhen
  • Hausordnungen regeln oft die Nutzung von Gemeinschaftsgärten, Rücksichtnahme ist grundlegend
  • Hundeurin im Garten kann durch regelmäßige Bewässerung neutralisiert werden, Abwehrsprays können Urinieren verhindern

Als Vermieter bist Du darauf bedacht, dass die gesamte Wohnanlage sich in einem einwandfreien Zustand befindet. Die Pflege des Gartens sowie der Gemeinschaftsräume zählt ebenfalls zu den Pflichten.

Sind Haustiere für Dich grundsätzlich kein Problem und befinden sich Hunde in der Nachbarschaft, könnten Halter sich den weiten Weg sparen. Anstatt eine geeignete Hundewiese aufzusuchen, urinieren die Hunde lieber im Garten. Besteht eine Handhabe dagegen oder musst Du diese Verhaltensweise akzeptieren?

Rechtsfall aus der Praxis

Im vorliegenden Fall (Az. 483 C 33323/12 WEG[1]) hat ein Bruder gegen Seine eigene Schwester geklagt, die einen Schäferhund hält. Dieser durfte im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen und ist dort Seinem natürlichen Drang nachgegangen.

Sowohl den Bruder als auch Seine Ehefrau störte dieses Verhalten. Zudem zeigte sich der Hund teilweise aggressiv gegenüber den Personen. Daher bestanden Sie darauf, dass das Tier nicht mehr frei im Gemeinschaftsgarten herumlaufen darf und sich einen anderen Platz zum Urinieren suchen muss.

Die Schwester hingegen zeigte sich uneinsichtig. Ihrer Meinung nach sei der Urin keine größere Beeinträchtigung und den Kot würde Sie immer gewissenhaft entfernen. Entsprechend sei die Bitte nicht nachvollziehbar und der Bruder samt Ehefrau sollten den Hund und Sein natürliches Verhalten akzeptieren.

Anspruch auf Unterlassung

Der Richter gab im vorliegenden Fall dem Bruder und Seiner Ehefrau Recht. Demnach sei es unverantwortlich, dass der Hund unangeleint auf dem Gemeinschaftseigentum herumlaufe, obwohl dieser ein aggressives Verhalten zeige.

Weder das Urinieren noch das Bellen müssten die Kläger akzeptieren. Demnach sei die Hundehalterin verpflichtet, dem Hund einen Maulkorb anzulegen und verhindern, dass dieser sich im Gemeinschaftsgarten erleichtere.

Hund im Garten
Verantwortungsvolle Hundehaltung

Verhält sich ein Hund aggressiv und uriniert in den Gemeinschaftsgarten, sind die Leinenpflicht sowie das Anlegen eines Maulkorbs verpflichtend.

Sollte die Beklagte dagegen verstoßen, drohe ein massives Ordnungsgeld. Demnach zeigt sich, dass der Garten nicht als Spielwiese für Hunde gelte. Dafür sind andere Flächen aufzusuchen, die für die Tiere geeignet seien.

Gegenseitige Rücksichtnahme im Gemeinschaftsgarten

Im Allgemeinen besteht der Grundsatz, dass die Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Sie müssen so handeln, dass sich die anderen Mieter nicht gestört fühlen.

Als maßgeblich für die Nutzung des Gemeinschaftsgartens gilt die Hausordnung. Dort ist etwa festgelegt, ob das Grillen auf der Grünfläche erlaubt ist und welche Einschränkungen bestehen.

Sollte dort nichts vereinbart sein, ist es für Hundehalter ratsam, das eigene Haustier nur an einer Leine zu führen. Denn selbst, wenn der Hund gut erzogen sein mag, könnten andere Mieter eine Angst vor Hunden haben.

Als selbstverständlich gilt es, dass der Hundekot unverzüglich zu entfernen ist. Auch das Urinieren sollte nur ausnahmsweise dort geschehen, wo Menschen sich eigentlich nicht aufhalten. Dann ist die Beeinträchtigung vernachlässigbar.

Verstößt ein Mieter gegen solche Grundregeln, ist eine Abmahnung möglich. Es liegt eine Störung des Hausfriedens vor, die Du als Vermieter nicht hinnehmen musst. Auch ein nachträglicher Entzug der Erlaubnis der Hundehaltung ist rechtlich zu prüfen.

Hunde im Gemeinschaftsgarten

Der Gemeinschaftsgarten stellt eine Erholungsfläche dar, die alle Nachbarn zu gleichen Teilen nützen dürfen. Kinder können dort spielen und die Grünfläche ist gerade in einer städtischen Umgebung willkommen.

Sollte ein Mieter Seinen Hund dort regelmäßig urinieren lassen und das Tier ohne Maulkorb herumlaufen, könnte ein Anspruch auf Unterlassung bestehen. Dieser ist vor Gericht durchzusetzen, falls eine nachvollziehbare Beeinträchtigung besteht.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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