Das Wichtigste für Dich

  • Im Mietvertrag werden Tierhaltungsregeln festgelegt – einige Klauseln erweisen sich jedoch als unzulässig
  • Die Haltung von Hunden und Katzen hängt vom Einzelfall ab und erfordert oftmals die Zustimmung des Vermieters
  • Kleintiere dürfen ohne Zustimmung gehalten werden, da von Ihnen keine Beeinträchtigung ausgeht
  • Exotische, giftige oder gefährliche Tiere erfordern sowohl die Zustimmung des Vermieters als auch möglicherweise eine Halteerlaubnis

Du wünschst, den Wohnraum mit tierischen Mitbewohnern zu teilen und dadurch die Lebensqualität zu erhöhen. Wissenschaftlich ist bestätigt, dass Besitzer von Hunden oder Katzen gesünder[1] und auch glücklicher im Leben sind. Die Tiere helfen gegen die Einsamkeit und stellen eine interessante Beschäftigungsmöglichkeit dar.

Doch in der Mietwohnung musst Du Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Die Tierhaltung könnte mit Störungen wie Lärm oder Gerüchen einhergehen.

Welche Vorschriften bestehen zur Tierhaltung in der Mietwohnung und musst Du die Erlaubnis des Vermieters einholen? Darf der Vermieter sogar die Haltung sämtlicher Tiere verbieten, sodass Dein Wunsch nach einem tierischen Freund unerfüllt bleibt?

Erfahre in diesem Beitrag, welche Rechte Du als Mieter besitzt und wie die Regelungen zu Haustieren in der Mietwohnung aussehen.

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Mietvertrag als Grundlage für die Tierhaltung

Der Gesetzgeber macht keine konkreten Vorgaben darüber, welche Regelungen zur Haustierhaltung in der Mietwohnung bestehen. Zumindest sind im BGB keine Paragraphen enthalten, die sich explizit mit diesem Thema beschäftigen. Daher basieren die Entscheidungen auf anderen Grundlagen und sind nicht im Gesetzestext festgeschrieben.

In der Folge gilt der Mietvertrag als Basis für die Regelungen der Haustierhaltung. Der Vermieter legt dort fest, welche Tiere in der Wohnung erlaubt sind und ob dieser Seine Zustimmung geben muss.

Um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden und nicht gegen die Hausordnung zu verstoßen oder die Nachbarn gegen sich aufzubringen, lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. Dort ist festgehalten, wie Du die Wohnung vertragsgemäß nutzt.

Vorschrift Mietvertrag
Vorschriften im Mietvertrag

Gesetzlich ist nicht explizit vorgeschrieben, welche Rechte Mieter in Bezug auf die Tierhaltung besitzen. Dementsprechend gelten zunächst die Bestimmungen und Klauseln des Mietvertrags. Richte Dich danach, um Konflikten mit den Nachbarn sowie dem Vermieter zu entgehen.

Dennoch ist auch klarzustellen, dass nicht sämtliche Klauseln zulässig sind. Kommen Dir bestimmte Teile des Mietvertrags zu streng oder unlogisch vor, dann gehe mit einer gesunden Skepsis heran. Suche das persönliche Gespräch oder die Unterstützung des Mieterschutzvereins, um zu erfahren, ob Du die enthaltenen Klauseln überhaupt befolgen musst.

Halte die Bestimmungen des Mietvertrags ein und verstoße dagegen nicht willentlich. Denn stellt sich heraus, dass die Klausel mit dem Gesetz vereinbar ist, droht die Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung der Wohnung. Sei daher bei der Tierhaltung besonders vorsichtig und gehe nicht leichtfertig mit der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze vor.

Hunde und Katzenhaltung in der Mietwohnung

Zu den beliebtesten Haustieren[2] gehören Hunde und Katzen. Diese halten sich mit großem Abstand in den meisten Haushalten auf. Mehr als 8 Millionen Hundebesitzer gibt es und die Anzahl der Katzenhalter übertrifft sogar diesen Wert.

Dies ist keine Überraschung, denn die Tiere stellen soziale Kontakte dar, die Dir in einer beengten Mietwohnung helfen. Denn die Entwicklung geht zu immer kleineren Haushalten und der Anteil an Single-Haushalten nimmt enorm zu. Hunde und Katzen stellen einen willkommenen Ausgleich dar und sind wie ein Familienmitglied für Dich.

Ob Du Hunde oder Katzen in der Wohnung halten darfst, kommt immer auf den Einzelfall an. Generell ist zu sagen, dass Du Rücksicht auf Deine Nachbarn nehmen musst. Geht vom Hund ein ständiger Lärm aus oder klettert die Katze in die Wohnungen der Nachbarn, stellt dies eine unerwünschte Beeinträchtigung dar.

Wie die Regelungen für Hunde oder Katzen aussehen, ist vorwiegend im Mietvertrag festgelegt. Denn diese Haustiere sind so beliebt, dass standardmäßig eine Klausel eingebracht wird.

Steht in der Klausel gut begründet, weshalb Hunde oder Katzen nicht erlaubt sind, solltest Du Dich daran halten. Insbesondere bei Hunden ist das Bellen zu berücksichtigen, welches Du als Besitzer nur in geringem Maße beeinflussen kannst.

Einzelfall entscheidet
Einzelfall entscheidet

Allgemeine Regelungen zu Hunden oder Katzen in der Mietwohnung bestehen nicht. Um Streitigkeiten mit dem Vermieter vorzubeugen, ist dessen Zustimmung einzuholen. Andernfalls droht ein Rechtsstreit und das Gericht müsste im Einzelfall entscheiden, wessen Interessen überwiegen.

Ansonsten ist vor der Aufnahme des Hundes oder der Katze die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dies mag zwar nicht rechtlich erforderlich sein, hilft aber, um zukünftige Streitigkeiten vorzubeugen. Erkläre Deine Situation und welche Rasse Du Dir anschaffen möchtest. Insbesondere bei kleinen Hunden zeigen sich Vermieter offener.

Solltest Du ohne Zustimmung des Vermieters einen Hund halten, könnte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Möchte der Vermieter die Hundehaltung verbieten, muss das Gericht entscheiden, wessen Interesse überwiegt. Damit es nicht so weit kommt, solltest Du vorab den Vermieter über Dein Vorhaben informieren.

Kleintiere in der Wohnung

Von Hunden und Katzen ist eine größere Beeinträchtigung für die Nachbarn zu erwarten. Hunde sind mit einem Lärm verbunden und einige Personen reagieren auf Katzenhaare allergisch. Demzufolge ist es nachvollziehbar, dass bei diesen Tieren eine vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Bei Kleintieren sieht es etwas anders aus. Hierzu zählen etwa Fische, Hamster und selbst kleinere Hunderassen.

Von Kleintieren ist nicht zu erwarten, dass eine Belästigung für die Nachbarn auftritt. Die Hausgemeinschaft bekommt von der Kleintierhaltung üblicherweise nichts mit. Die Tiere verhalten sich ruhig und sind weitestgehend unauffällig.

Daher besteht bei Ihnen die Ausnahme, dass keine Zustimmung notwendig ist. Ein allgemeines Verbot von Kleintieren in der Wohnung ist als Klausel nicht mit dem Mietrecht vereinbar.

Du darfst also in der Wohnung stets Kleintiere halten. Sei auch hier so umsichtig, dass keine Geruchsbelästigung für die Nachbarn auftritt. Säubere das Gehege regelmäßig und sorge dafür, dass die Tiere nicht die Hausgemeinschaft belästigen.

Vorschriften zu exotischen Tieren

Gesondert zu betrachten sind exotische Tierarten, die mitunter giftig und gefährlich sind. Selbst kleine Spinnen, Schlangen oder Skorpione können mit einem Biss eine große gesundheitliche Gefahr darstellen.

Solche Tiere benötigen in jedem Fall das Einverständnis des Vermieters. Zusätzlich könnte eine Halteerlaubnis[3] notwendig sein. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Schaffst Du Dir ohne Rücksprache mit dem Vermieter giftige oder gefährliche Tiere an, darf dieser die Entfernung fordern. Du darfst das Tier nicht in der Wohnung halten und musst es wieder zurückbringen.

Allgemeines Verbot von Haustieren in der Wohnung unzulässig

Manche Vermieter könnten es sich besonders einfach machen. Für Ihre Mietwohnungen schreiben Sie vor, dass generell keine Haustiere erlaubt sind. Dies halten Sie im Mietvertrag fest, wo eine entsprechende Klausel eingebracht ist.

In der Praxis ist ein solches allgemeines Verbot unzulässig. Der Vermieter darf die Haustiere in der Mietwohnung nicht pauschal verbieten. Ist solch eine Klausel vorhanden, musst Du sie nicht befolgen.

Unzulässige Klausel
Generelles Verbot nicht erlaubt

Eine Klausel, die allgemein jegliche Tierhaltung in der Wohnung verbietet, ist nicht zulässig. Du musst Dich nicht daran halten, sondern darfst weiterhin Kleintiere ohne Zustimmung des Vermieters anschaffen.

Eine Klausel ist jedoch rechtens, wenn der Vermieter nachvollziehbar begründet, weshalb bestimmte Haustierarten nicht erwünscht sind. Dies könnte sich etwa auf den Lärm, eine Allergie oder eine Phobie eines Nachbarn berufen.

Ist die Klausel ungültig oder zur Tierhaltung im Mietvertrag nichts festgehalten, ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dieser muss dann im Einzelfall entscheiden, ob vom Haustier eine Beeinträchtigung ausgeht. Liegen sachliche Gründe unter Abwägung der Rasse, Größe und Anforderungen an die Haltung des Tieres vor, darf Er eine Tierhaltung verbieten.

Nachträgliche Verbote

In der Praxis könnte der Vermieter zunächst Seine Zustimmung zusichern. Nachträglich stellt sich aber heraus, dass der Hund oder die Katze doch zu Problemen führen. Sie sind lauter oder zerstören die Einrichtung, sodass Nachbarn sich gestört fühlen. Ist es erlaubt, zu einem späteren Zeitpunkt die Tierhaltung zu unterbinden?

Auch hier ist der Einzelfall entscheidend. Eine allgemeine Einschätzung, ob das nachträgliche Zurückziehen der Erlaubnis zulässig ist, gibt es nicht.

Bestehen triftige Gründe, die im Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen und daher die Haltung unmöglich machen, ist ein nachträgliches Verbot zu befolgen. Haustierbesitzer müssen sich dann um ein neues Zuhause für die Tiere kümmern oder selbst nach einer neuen Wohnung suchen.

Verhältnismäßigkeit bei der Tierhaltung wahren

Ebenso müssen Tierhalter darauf achten, dass Haustiere nur in überschaubarer Zahl in der Mietwohnung zulässig sind. Haben Sie einmal die Zustimmung erhalten, dürfen Sie nicht wahllos neue Tiere anschaffen.

Problematisch wird es vor allem, wenn eine psychische Störung vorliegt. So gibt es Typen von Messies, die eine große Anzahl an Tieren auf kleinstem Raum halten. Mitunter vermehren sich die Vögel oder Kleintiere, sodass eine artgerechte Tierhaltung nicht mehr möglich ist.

Dementsprechend müssen Tierhalter damit leben, dass nur eine begrenzte Anzahl an Haustieren in der Wohnung erlaubt sind. Möchten Sie zusätzliche Tiere bei sich aufnehmen, wäre dies nur mit einem Außenbereich und einem eigenen kleinen Haus möglich.

Regelungen zur Haltung von Haustieren in der Mietwohnung

Die Anzahl an Haushalten, die mindestens ein Haustier halten, nimmt stetig zu. Auf den vordersten Plätzen liegen hierbei Hunde und Katzen. Sie stellen einen geselligen Partner dar und sind für die Halter wie ein Familienmitglied.

Die Rechtsprechung ist hierbei äußerst freundlich für Mieter, die ein Haustier bei sich aufnehmen möchten. Ein allgemeines Verbot der Tierhaltung ist nicht zulässig und eine entsprechende Klausel müssen Mieter nicht befolgen.

Lediglich mit einer nachvollziehbaren Begründung dürfen Vermieter das Halten bestimmter Tiere verbieten. Ansonsten ist vor der Anschaffung die Zustimmung einzuholen, um zukünftige Konflikte zu meiden.

Bei Kleintieren ist die Rechtsprechung sogar noch großzügiger. Sie dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters vom Mieter aufgenommen werden.

Wichtig ist bei der Tierhaltung, dass keine Belästigung für die Nachbarn auftritt. Dann steht dem Bedürfnis nach einem tierischen Freund im Haushalt nichts entgegen und Mieter dürfen sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.

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Über den Autor

Sebastian Jacobitz

Sebastian Jacobitz Baustelle

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