Auf einen Blick

  • Durch die Scheidung bleibt der Kreditvertrag unangetastet
  • Bei gemeinsamer Unterschrift des Hauskredits sind weiterhin beide Parteien für die Zahlungen verantwortlich
  • In der Praxis zahlt eine Partei häufig die andere aus, um alleiniger Eigentümer der Immobilie zu werden oder es findet der Hausverkauf statt

Inhaltsverzeichnis


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Das gemeinsame Eigenheim, vielleicht die Erweiterung der eigenen Familie und ein positiver Ausblick in die Zukunft. So sah einst die Perspektive aus, mit der der Hauskredit unterschrieben wurde. Es wurde der Traum vom Haus verwirklicht und die persönlichen Meilensteine abgehakt.

Doch im Laufe der Jahre könnte sich herausstellen, dass die Partnerschaft keine Erfüllung bringt. Immer häufiger treten Konflikte[1]https://www.ehe.de/eheprobleme.html auf und die Ehe erweist sich mehr als Belastung, denn als positiver Beitrag für das persönliche Lebensglück.

In diesem Fall ist eine Scheidung unausweichlich. Die Liebe ist erloschen und eine Änderung der Lebenssituation muss her. Doch beim Hauskauf bestand die Verpflichtung, den Kredit abzubezahlen. Dies ist in der Regel nur mit dem Einkommen beider Eheleute vereinbar. Im Falle einer Scheidung stellt der Hauskredit eine große Belastung dar und ist häufig nicht mehr stemmbar.

Doch was passiert mit dem Hauskredit bei einer Scheidung und wer ist zur Zahlung verpflichtet? Steht die Ehe vor dem Haus, stehen die Finanzen auf dem Prüfstand. Erfahre, was bei einer Trennung mit der Immobilienfinanzierung passiert und wie sich dies auf beide Eheleute auswirkt.

Gestaltung des Kreditvertrags maßgeblich

Wie mit dem Hauskredit verfahren wird, kommt auf die Gestaltung des Vertrags an. Wird das Haus gemeinsam gekauft, unterschreiben üblicherweise beide Eheleute den Kreditvertrag. Dies ist vorteilhaft, da dadurch eine höhere Sicherheit gegenüber der Bank vorliegt. Die Kreditkonditionen werden günstiger und eine umfangreichere Finanzierung ist möglich.

Im Scheidungsfall bedeutet dies, dass beide Eheleute weiterhin für den Hauskredit aufkommen müssen. Für die Bank ist die Scheidung zunächst unerheblich. Die Trennung beeinflusst die Zahlung nicht. Haben beide Partner Ihre Unterschrift für den Kredit geleistet, müssen Sie weiterhin die Kosten tragen. Unerheblich ist hierfür, wer nun aus dem Haus auszieht oder wie die weitere Lebensplanung gestaltet wird.

Unterschrift Kreditvertrag
Unterschrift des Kreditvertrages

Wer für den Hauskredit verantwortlich ist, hängt von der Unterschrift des Kreditvertrages ab. Haben beide Ehepartner den Vertrag unterschrieben, haften Sie weiterhin gemeinsam. Unabhängig von der realen Wohnsituation oder den Lebensverhältnissen sind Sie zur Zahlung der Kreditrate verpflichtet.

Davon unbeeinflusst ist auch, wie die Gestaltung des Grundbuchs ist. Steht dort nur ein Ehepartner, wirkt sich dies auf die Baufinanzierung nicht aus. Der Grundbucheintrag ist für die Zahlung des Hauskredits irrelevant.

Unwesentlich ist ebenso, ob beide Eheleute noch weiter im Haus wohnen bleiben oder ein Partner sich für den Auszug entscheidet. Denn selbst der Auszug entbindet nicht von der Pflicht, die Zahlungen zu leisten, insofern der Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben wurde. Dies könnte bedeuten, dass selbst mit dem Finden einer neuen Wohnung weiterhin der alte Kredit bedient werden muss. Dadurch entsteht mitunter eine hohe finanzielle Last, die eine Veränderung der Wohnsituation kaum zulässt. Daher lohnt es sich im Scheidungsfall weiterhin eine gemeinsame Lösung zu finden, um diese Doppelzahlungen zu vermeiden.

Wurde der Kreditvertrag von beiden Eheleuten unterschrieben, gilt daher immer der Grundsatz, dass beide weiterhin für die Zahlungen verantwortlich sind. Weder die Scheidung noch der Auszug entbinden von dieser Pflicht.

Alleinige Unterschrift eines Ehepartners für den Hauskredit

Anders ist der Sachverhalt, wenn der Kreditvertrag nur von einem Ehepartner unterschrieben wurde. Dies ist üblich, wenn der Hauskredit bereits vor der Partnerschaft eingegangen wurde oder ein Ehepartner über eine zweifelhafte Bonität verfügt. Dann könnte lediglich ein Ehepartner die Unterschrift für den Immobilienkredit geleistet haben.

Wie genau die Finanzierung zwischen den Eheleuten dann abgelaufen ist, betrifft nur diese. Meist wird dennoch die Kreditrate fair untereinander aufgeteilt, sodass kein Partner allein für die gesamte Immobilienfinanzierung aufkommt.

Die Gestaltung des Innenverhältnisses ist für den Kreditgeber jedoch uninteressant. Für Ihn gilt lediglich die Partei als Ansprechpartner, die den Kreditvertrag unterschrieben hat. Der andere Ehepartner ist dann nicht zur Zahlung verpflichtet.

Haftung beider Eheleute

Haben beide Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben, besteht ein häufiges Missverständnis, wie die Haftung gegenüber der Bank aussieht. Denn hier besteht häufig die Vorstellung, dass jeder Ehepartner nur für die Hälfte des Kreditvertrages haftet. Demnach müsste nur die Zahlung hälftig erfolgen und wie der Ex-Partner mit „seiner“ offenen Hälfte umgeht, ist nicht mehr im eigenen Verantwortungsbereich.

Doch ganz so einfach sieht die Praxis beim Kreditvertrag nicht aus. Denn mit der Unterschrift gehen die Eheleute eine gesamtschuldnerische Haftung[2]https://www.exali.de/glossar/haftung-gesamtschuldnerisch ein. Dies bedeutet, dass jeder Kreditnehmer für den gesamten Betrag haftet und nicht nur für seinen Anteil.

Gesamtschuldnerische Haftung
Gesamtschuldnerische Haftung

Häufig nehmen Privatpersonen an, dass Sie nur für „Ihren“ Kreditanteil verantwortlich sind und diesen gegenüber dem Kreditgeber leisten müssen. Rechtlich sieht des jedoch an anders aus. Denn grundsätzlich haften beide Kreditnehmer für den gesamten Kredit. Leistet der Ex-Partner keinerlei Zahlungen, muss der andere Partner die komplette Kreditrate allein übernehmen. Allerdings sind dann im Innenverhältnis Forderungen durchsetzbar.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer monatlichen Kreditbelastung von beispielsweise 1.000 Euro, beide Eheleute dafür haften. Es reicht nicht aus, wenn ein Partner „seine“ Hälfte von 500 Euro überweist und damit glaubt, seine Pflicht erfüllt zu haben.

Erweist sich der Ex-Partner als unzuverlässig und leistet keinerlei Zahlungen, darf sich die Bank grundsätzlich an beide Vertragspartner wenden, um den kompletten Betrag einzufordern. Dies bedeutet im schlechtesten Fall, dass ein Ehepartner für die komplette Kreditrate aufkommt.

Im Innenverhältnis ist zwar der Rechtsweg offen und es könnte eine Rückforderung bestehen, doch bis hier eine gerichtliche Einigung getroffen wird, vergehen einige Monate. Zudem ist diese Forderung fruchtlos, wenn der Ex-Partner schlichtweg nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich an der Bezahlung der Kreditrate zu beteiligen.

Möglicher Umgang mit dem Hauskredit bei einer Scheidung

Die Scheidung wurde in die Wege geleitet, aber der Hauskredit besteht weiterhin. Welche Möglichkeiten stehen nun offen, mit dieser Situation umzugehen? Folgende Wege sind in der Praxis möglich, wobei dies zu einem Großteil auch von der persönlichen Beziehung beider Eheleute abhängt. Ist ein konstruktiver Umgang kaum mehr möglich, handelt es sich eher um Rechtsthemen, die besser mit einem Anwalt gelöst werden.

Beide Eheleute einigen sich auf Zahlung des Hauskredits

Ist das Haus groß genug und besteht weiterhin ein freundlicher Umgang miteinander, sieht die einfachste Lösung so aus, dass beide Eheleute zunächst im Haus wohnen bleiben. An der finanziellen Situation ändert sich zunächst kaum etwas. Lediglich der Haushalt wird wahrscheinlich untereinander aufgeteilt und getrennt gestaltet.

Stehen beide Ehepartner im Kreditvertrag, lohnt sich diese Variante. Denn es besteht das Interesse, das Haus weiterhin zu halten und auf diese Weise auch einen Vermögenswert aufzubauen.

Gemeinsame Einigung
Gemeinsame Einigung

Ist das persönliche Verhältnis nicht komplett zerrüttet, ist es das einfachste, wenn beide Partner zunächst im Haus wohnen bleiben und den Kredit wie vereinbart bezahlen. Dann lässt sich langfristig eine Lösung finden, ohne zunächst dem hohen finanziellen Druck ausgesetzt zu sein.

Durch die Fortsetzung der gemeinsamen Zahlungen droht keine Zwangsversteigerung, welche mit einer drastischen Änderung der Wohnsituation einhergehen würde. Insbesondere, wenn Kinder Teil der Scheidung sind, sollte diese Bürde verhindert werden.

Auch bei einem Auszug bietet sich die Fortsetzung der Zahlung an. Denn andernfalls würde die eigene Bonität darunter leiden. Der Schufa-Score sinkt und die Aussicht langfristig eine neue Wohnung zu finden schwindet. Daher bietet es sich an, zunächst den Verpflichtungen nachzugehen und nicht mit offenen Forderungen bereits in den neuen Lebensabschnitt zu starten.

Ein Ehepartner zahlt den Hauskredit allein ab

Wurde bisher die Regelung getroffen, dass nur ein Ehepartner den Kredit abbezahlt und dies mit einer alleinigen Unterschrift des Kreditvertrags bestätigt, kann dies unverändert weiterlaufen. Zu beachten ist hierbei dennoch, dass die finanzielle Last im Zuge der Scheidung kaum mehr zu stemmen ist. Den Haushalt allein zu führen, erweist sich als kostspieliger, sodass der Kreditbetrag nicht immer leistbar ist. Speziell bei einem Auszug des Ex-Partners ist daher eine genaue Kalkulation notwendig, um festzustellen, ob die Immobilie allein noch haltbar ist.

Bleibt der Ex-Partner im Haus leben, beteiligt sich aber nicht an der Abzahlung des Kredites, könnte die Zahlung einer Miete eine faire Lösung darstellen. So sinkt die finanzielle Last und die Miete ist wahrscheinlich niedriger, als wenn sofort eine neue Wohnung bezogen würde. Beide Ehepartner erzielen durch diese Vorgehensweise Vorteile für sich.

Ist ein Ehepartner nicht nur für den Kredit zuständig, sondern leistet auch einen Eheunterhalt, lassen sich die Kreditzahlungen vom Einkommen abziehen. Dadurch sinkt der zu zahlende Unterhalt und die finanziellen Spannungen lösen sich etwas.

Verkauf der Immobilie und Rückzahlung des Kredites

Langfristig erscheint der Verkauf der Immobilie die beste Lösung darzustellen. Tatsächlich ist dies in der Praxis die häufigste getroffene Entscheidung. Denn nicht nur aus finanzieller Sicht stellt das Haus einen Ballast dar. Es könnte sich als zu groß erweisen und ohnehin ist dieses aufgrund der Scheidung mit negativen Erinnerungen verbunden. Um einen sauberen Neuanfang zu wagen, steht daher der Verkauf des Hauses auf dem Plan.

Hauskredit tilgen
Tilgung der Restschuld

Für gewöhnlich wird entschieden, dass das Haus verkauft wird. Damit wird auch persönlich das Kapitel des Eigenheims geschlossen und ein neuer Lebensabschnitt wird begonnen. Wichtig ist hierbei, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Der Erlös aus dem Hausverkauf muss hoch genug sein, um die Restschuld sowie Entschädigung zu begleichen.

Mit dem Hausverkauf besteht das Ziel, die offene Restschuld komplett zu begleichen. Zu beachten ist hierbei, dass eine Rückzahlung des Kredites nicht so ohne Weiteres möglich ist. Wurde keine Sondertilgung im Kreditvertrag[3]https://www.berliner-sparkasse.de/de/home/privatkunden/immobilien/ratgeber/sondertilgung.html berücksichtigt, geht dies nur über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Damit wird der Bank der entgangene Gewinn ersetzt, der durch die schnellere Rückzahlung nicht mehr eintritt.

Dadurch besteht der Anspruch, dass der Hausverkauf trotz Kredit mindestens Einnahmen in Höhe der offenen Restschuld inklusive der Vorfälligkeitsentschädigung erzielen muss. Zu berücksichtigen sind zudem die Maklerkosten und weitere Kosten, die mit dem Verkauf sowie Umzug einhergehen. Es ist also nicht ausreichend, wenn der Immobilienverkauf lediglich die Restschuld deckt. Ein höherer Verkaufspreis sollte angestrebt werden, damit alle offenen Forderungen durch den Erlös beglichen werden.

Vermietung der Immobilie

Möchte keine Partei mehr in der Immobilie leben, bleibt nur der Auszug und das Suchen nach einer alternativen Wohnmöglichkeit. Doch die Kreditraten müssen weiter bedient werden, selbst wenn das Haus eigentlich leer steht.

Damit die Zahlungen nicht zu sehr zur Last fallen, ist eine Vermietung nachvollziehbar. Aus den Mieteinnahmen können die Kreditraten vollständig oder zumindest teilweise gezahlt werden. Dies senkt etwas den finanziellen Druck. Dennoch ist auch hier langfristig meist der Hausverkauf das Ziel, sodass dieses Kapitel zum Abschluss kommt.

Teilungsversteigerung

Ist keinerlei Einigung in Aussicht, bleibt noch die Teilungsversteigerung als eine Option übrig. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der Zwangsversteigerung. Stehen beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch, ist über einen Antrag die Teilungsversteigerung[4]https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/teilungsversteigerung/ einzuleiten.

Dies sollte jedoch nur die letzte Option sein, wie mit dem Haus zu verfahren ist. Denn im Rahmen der Zwangsversteigerung wird überwiegend ein geringerer Erlös erzielt als auf dem freien Markt. Zudem entstehen weitere Anwalts- und Gerichtskosten. Es ist nicht gesichert, dass die Einnahmen komplett die Restschuld tragen, sodass am Ende offene Forderungen stehen bleiben könnten.

Kommt es allerdings zu keiner anderweitigen Einigung, ist dieses Verfahren der letzte Ausweg, um noch einen Wert aus dem Haus zu ziehen. So ist ein schnellerer emotionaler Abschluss möglich und beide Ehepartner sind nicht mehr über die Immobilie verbunden. Dies kann förderlich für die weitere Trennung und den Umgang miteinander sein.

Immobilienkredit im Falle einer Trennung

Ein Immobilienkredit läuft grundsätzlich auch trotz einer Scheidung weiter. Die Scheidung mag zwar ein einschneidendes persönliches Erlebnis sein und die Lebensumstände auf den Kopf stellen, doch der Bank ist dies, trocken gesagt, schlichtweg egal. Sie interessiert es nur, dass die vereinbarten Zahlungen weiterhin geleistet werden.

Daher gilt der Sachverhalt, dass der Kredit zunächst von der Scheidung unberührt weiterläuft. Relevant für den weiteren Umgang mit dem Kredit und der Immobilie ist, wer der eigentliche Kreditnehmer ist.

Haben beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben, haften Sie als Gesamtschuldner. Sie müssen daher jeweils für den kompletten Kreditbetrag aufkommen, sollte der Ex-Ehepartner sich nicht an der Zahlung beteiligen. Wichtig ist hierbei zwischen dem Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Nach außen hin ist es der Bank gleichgültig, von welchem Partner sie die Kreditrate erhält. Im Innenverhältnis müssen die Ex-Partner allerdings eine Einigung finden, wie mit der Immobilie und dem Kredit zu verfahren ist. Soll der Anteil des Ex-Partners ausbezahlt werden oder stehen eventuell ein Verkauf bzw. Vermietung zur Debatte?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit dem Kredit bei einer Scheidung zu verfahren. Dies ist in erster Linie von den finanziellen Voraussetzungen abhängig. Kann ein Partner allein den Kredit stemmen, stehen wesentlich mehr Optionen zur Verfügung, sodass die Immobilie weiterhin im Besitz bleiben kann. Ist dies jedoch nicht der Fall, bleibt langfristig nur der Verkauf, um sich von diesem finanziellen Ballast zu trennen.

In jedem Fall stellt die Scheidung nicht nur eine persönlich schwierige Situation dar, sondern geht auch mit einer finanziellen Mehrbelastung einher. Es wird unter Umständen eine weitere Wohnung gemietet und selbst bei einem erfolgreichen Verkauf fällt die Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese Sachverhalte sollten so schnell wie möglich geklärt werden, damit neben der emotionalen Last nicht noch der finanzielle Ruin droht.

Häufige Fragen

Die Formalitäten des Hauskredits bleiben von einer Scheidung unberührt. Sind beide Partner Kreditnehmer und haben dort Ihre Unterschrift geleistet, sind Sie weiterhin verpflichtet, die volle Kreditrate zu zahlen. Dies gilt auch, wenn ein Partner bereits das Haus verlassen und eine neue Wohnung gemietet hat.

Ist das Haus während der Scheidung noch nicht abbezahlt, stehen verschiedene Möglichkeiten offen. Üblicherweise wird der Verkauf gewählt und aus dem Erlös der Kredit + Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt. Es könnte aber auch denkbar sein, dass ein Partner den Kredit allein stemmt und dem anderen Ex-Partner den entsprechenden Anteil am Haus abkauft. Auch eine Vermietung ist möglich, um aus den Mieteinnahmen den Kredit zu begleichen. Findet keine Einigung statt, bleibt in letzter Konsequenz noch die Teilungsversteigerung. Dies ist eine Zwangsversteigerung, welche üblicherweise mit geringeren Erlösen einhergeht.

Wem das Haus gehört, lässt sich anhand des Grundbuchs bestimmen. Dort stehen die Eigentümer. Hat nur ein Partner den Kreditvertrag unterschrieben, befindet Er sich meist allein im Grundbuch, sodass der andere Partner rechtlich nicht der Eigentümer ist.