Auf einen Blick
Die Sanitäranlagen sind ein fester Bestandteil der Mietwohnung. Sie befinden sich bereits beim Einzug in den Räumlichkeiten und sind Eigentum des Vermieters.
Dementsprechend ist dieser in der Pflicht, dass die Toilette, das Waschbecken oder die Dusche sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Sind die Sanitäranlagen stark abgenutzt, ist der Vermieter zum Austausch verpflichtet. Doch welche Vorschriften gelten, damit der Vermieter die Toilette erneuern muss?
Zeitliche Nutzungsdauer
Wann der Vermieter die Toilette erneuern muss, hängt maßgeblich vom Alter ab. Der Gesetzgeber hat feste Nutzungsdauern festgeschrieben, nach denen die Erneuerung vorgenommen werden muss.
Für die Toilette gilt eine Nutzungsdauer von 20 bis 30 Jahren. Erst nach dem Ablauf dieser Frist muss der Vermieter tätig werden, um die Toilette auszutauschen. Funktioniert das installierte Modell noch einwandfrei, musst Du also damit leben, dass es sich um ein älteres WC handeln könnte.
Bis zu 30 Jahre Nutzungsdauer
Ist die Toilette funktionsfähig, ist ein Austausch erst nach Ablauf der Nutzungsdauer vorgeschrieben. Diese beträgt beim WC zwischen 20 und 30 Jahren. Entsprechend musst Du damit leben, dass es sich um ältere Sanitäranlagen in der Mietwohnung handelt. Funktionieren diese einwandfrei, stellt dies keinen Mangel dar und der Vermieter muss diese nicht austauschen.
Als Mieter besitzt Du keinen Anspruch, dass es sich bei dem WC um ein Modell der letzten Jahre handelt. Ist die verbaute Ausführung noch funktionsfähig und hat die Nutzungsdauer nicht überschritten, musst Du den aktuellen Zustand akzeptieren.
Defekt der Toilette
Die Toilette gehört zu den Sanitäranlagen im Badezimmer, die in der Regel Eigentum des Vermieters sind. Als Mieter bringst Du sie nicht selbst beim Einzug ein, sondern verwendest die bereits installierten Modelle.
Liegt ein Defekt der Toilette vor, muss der Vermieter sich darum kümmern und den Mangel beheben. Zumindest, insofern der Schaden nicht von der Kleinreparaturklausel[1]https://jurarat.de/kleinreparaturklausel abgedeckt ist, die in Deinem Mietvertrag vereinbart sein könnte.
Ist der Abfluss verstopft, droht das Überlaufen der Toilette. Hast Du mit einfachen Mitteln keine Lösung gefunden, muss der Vermieter einen Sanitärinstallateur rufen. Da die Kosten sich außerhalb des vereinbarten Bereichs für Kleinreparaturen befinden, muss der Vermieter diese komplett übernehmen.
Ähnliches gilt auch, wenn es zu einem Riss in der Keramik kommt oder der Wasserdruck nicht mehr ausreichend ist. Der Vermieter könnte dann einen Handwerker beauftragen, um den Mangel zu beheben oder direkt die Toilette austauschen.
Befindet sich der Defekt direkt an der Toilette, ist der Austausch üblicherweise wirtschaftlicher als Handwerker zu beauftragen. Weise also Deinen Vermieter darauf hin, dass die Toilette nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Dieser ist dann in der Pflicht, den Mangel zu beseitigen.
Prüfung einer Mietminderung
Die Nutzung der Toilette gehört zu den grundlegenden Bestandteilen der Wohnung. Die Zeiten, in denen sich die Sanitäranlagen außerhalb der eigenen Wohnung befanden, gehören zum Glück der Vergangenheit an.
Liegt ein Defekt der Toilette vor, sodass gar nicht oder nur teilweise benutzbar ist, könnte eine Mietminderung angebracht sein. Dann hältst Du einen Teil der Miete zurück, um den Druck auf den Vermieter zu erhöhen.
Folgende Mietminderungen wurden in der Praxis in Bezug auf eine mangelhafte Toilette umgesetzt. Verwende die Vorlage für Mietminderungen, um zügig Deinen Anspruch auf eine Behebung des Schadens durchzusetzen.
Unbenutzbare Toilette
Ist die Toilette unbenutzbar, etwa weil der Abfluss komplett verstopft ist, darfst Du eine Mietminderung von bis zu 80 Prozent vornehmen. Schließlich zählt die WC-Nutzung als essenzieller Bestandteil der Wohnung. So urteilte das Landgericht Berlin (AZ: 29 S 84/87[2]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Berlin&Datum=15.03.1988&Aktenzeichen=29%20S%2084%2F87 ).
Sind in der Wohnung mehrere Toiletten vorhanden, fällt die Minderung deutlich geringer aus. Hier sind in der Praxis nicht mehr als 10 Prozent erlaubt. Schließlich steht weiterhin eine funktionsfähige Toilette zur Verfügung, sodass die Einschränkung weitaus geringer ist.
Austritt der Fäkalien
Betätigst Du die Spülung und in der Folgen verschwinden die Fäkalien nicht spurlos im Abfluss, sondern treten teilweise aus dem WC oder gar der Badewanne wieder hervor, ist dafür eine mangelhafte Installation verantwortlich. Beim Einbau wurde nicht fachgerecht gearbeitet. Dies erlaubt eine Mietminderung von etwas weniger als 40 Prozent.
Mangelhafter Wasserdruck
Ist der Wasserdruck nicht kräftig genug und das Wasser plätschert eher gemächlich aus dem Spülkasten, kann dies zu einem Frust bei der Beseitigung der Hinterlassenschaften führen. Es dauert länger und mitunter ist eine häufigere Reinigung notwendig. Dies berechtigt zu einer Mietminderung von bis zu 15 Prozent, entschied das Amtsgericht Münster (AZ: 49 C 133/92[3]https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenster_49-C-13392_Mietminderung-bei-unzureichendem-Druck-der-Toilettenspuelung.news13211.htm ).
Deutliche Geruchsentwicklung
Eigentlich soll der Siphon dafür sorgen, dass keine direkte Verbindung zwischen der Kanalisation und dem Badezimmer besteht. Im Siphon steht dauerhaft Wasser, welches als Geruchsblockade wirkt.
Defekter Siphon
Der Siphon ist das geschwungene Verbindungsstück, in welchem sich dauerhaft Wasser befindet. Dieses als Blockade vor den Gerüchen aus der Kanalisation. Arbeitet der Siphon nicht ordnungsgemäß erlaubt dies eine Minderung der Miete um 10 Prozent.
Arbeitet der Siphon nicht ordnungsgemäß oder treten aufgrund anderer Ursachen deutliche Gerüche auf, darfst Du die Miete um bis zu 10 Prozent mindern (BGH, AZ: V ZR 62/91[4]https://www.juralib.de/entscheidungen/bgh-v-zr-62/91-05.02.1993 ).
Sind allerdings die Toilettengänge für den Geruch verantwortlich, ist dies kaum dem Vermieter anzulasten. Eine Mietminderung ist entsprechend nicht zulässig.
Austausch der Toilette durch den Vermieter
Die Instandhaltung und der Austausch der Sanitäranlagen sind Aufgabe des Vermieters. Du bist als Mieter zwar dazu angehalten, pfleglich mit den Gegenständen umzugehen, doch musst Du den Austausch der Toilette nicht selbst verantworten.
Als üblich gilt eine Nutzungsdauer von 20 bis 30 Jahren für die Toilette. Funktioniert das Modell einwandfrei, ist erst nach dem Ablauf dieser Dauer ein Austausch vorgesehen.
Vorzeitig ist der Austausch nur möglich, wenn ein Mangel vorliegt und eine Reparatur nicht wirtschaftlich wäre. Die Kosten hierfür übernimmt der Vermieter, insofern Du nicht grob fahrlässig die Toilette selbst beschädigt hast.
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Sebastian Jacobitz
Ich bin Sebastian Jacobitz, Immobilienprofi und Autor mit einem Master (M.Sc.) in Wirtschaftsingenieurwesen von der BTU-Cottbus. Mein Fachwissen über Immobilien setzte ich mit der Finanzierung und dem Bau zweier Häuser in die Praxis um. Als Immobilien-Experte veröffentliche ich auf Wohnora meine Studien sowie zahlreichen Ratgeber.
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