Auf einen Blick
Du bist mit Deiner Wohnsituation unzufrieden und möchtest eine Veränderung anstreben. Eine neue Wohnung ist bereits gefunden und nun musst Du die Kündigung der Mietwohnung ordentlich durchführen. An die Kündigung sind einige Voraussetzungen geknüpft. So muss diese schriftlich und unter Einhaltung der Frist erfolgen.
Das Schreiben hast Du in den Briefkasten geworfen und Du bereitest Dich auf den Auszug vor. Der Umzugstermin rückt immer näher, doch bisher hat Dein Vermieter nicht auf die Kündigung reagiert. Damit stellt sich die Frage, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist oder ob der Mietvertrag einfach weiterläuft. Zwei Wohnungen gleichzeitig zu finanzieren, stellt sicherlich ein teures Unterfangen dar.
Daher möchtest Du sicherstellen, dass die Kündigung rechtsgültig erfolgt ist. Was kannst Du tun, wenn Dein Vermieter nicht auf die Kündigung reagiert und welche Folgen ergeben sich daraus?
Anforderungen an die Kündigung
Einfach die Wohnung bis zum Monatsende kündigen, ausziehen und die Miete nicht mehr zahlen, ist in Deutschland nicht erlaubt. Sowohl Mieter als auch Vermieter gehen mit dem Mietvertrag verschiedene Pflichten ein. Damit einher, gehen gewisse Fristen sowie Anforderungen an die Kündigung. Nur unter Einhaltung dieser Voraussetzungen ist die Kündigung rechtssicher erfolgt.
Keine Befristung des Mietvertrages
Eine Kündigung des Mietvertrages ist nur möglich, wenn keine Befristung vorliegt. Hast Du einen Mietvertrag abgeschlossen, der eine gewisse Mietdauer vorsieht, also zum Beispiel ein Jahr läuft, ist eine vorzeitige Kündigung nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Wurde im Mietvertrag eine Befristung festgehalten, musst Du Dich an den Vermieter wenden, um vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen[1]https://www.klugo.de/blog/mietvertrag-vorzeitig-kuendigen-hier-gilt-die-absolute-ausnahme zu werden. Dies ist meist gegen eine kleine Gebühr sowie dem Stellen eines Nachmieters möglich. Hierzu können individuelle Regelungen getroffen werden, die für beide Seiten zufriedenstellend sind.
Liegt keine Befristung des Mietvertrages vor, darfst Du diesen als Mieter jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen. Dies ist Dein gutes Recht, wobei Du jedoch die Kündigungsfrist einhalten musst.
Kündigungsfrist
Direkt unverzüglich den Mietvertrag auflösen und aus der Wohnung ausziehen, ist nicht möglich. Du musst dem Vermieter die Chance einräumen, einen Nachmieter zu finden, um einen Leerstand zu vermeiden. Hierzu besteht für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Geregelt ist dies in §573c Abs. 1 S. 1[2]https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html.

Üblicherweise drei Monate
Bei der Kündigung des Mietvertrages musst Du die gesetzliche Frist einhalten. Diese beträgt in der Regel drei Monate. Ein sofortiger Auszug und das Einstellen der Zahlungen sind daher nicht zulässig.
Als Mieter genießt Du zudem einen höheren Schutz. Nach einer bestimmten Dauer des Mietverhältnisses verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Dies ist nach fünf sowie acht Jahren der Mietdauer der Fall.
Schriftform
Vom Gesetz her ist vorgeschrieben, dass die Kündigung per Schriftform erfolgen muss. Dies steht in §568 Abs. 1. Damit ist eine bessere Nachweisbarkeit möglich und es ist nachvollziehbar, dass die Kündigung erfolgt ist. Eine mündliche Kündigung ist demnach nicht rechtsgültig. Teilst Du Deinem Vermieter nur am Telefon mit, dass Du gerne fristgerecht kündigst, läuft Dein Mietvertrag davon unbeeinflusst weiter.
Keine Kündigungsbestätigung notwendig
Du hast Dich an die hier beschriebenen Voraussetzungen gehalten und die Kündigung schriftlich auf den Weg gebracht. Am sichersten ist es zudem, wenn Du eine Vorlage für das Kündigungsschreiben verwendest. Dann musst Du nicht selbst die Kündigung formulieren, sondern musst lediglich die Vorlage ausfüllen, in welcher alle notwendigen Angaben enthalten sind.
Hast Du die Kündigung im Briefkasten eingeworfen, ist Deine Pflicht erfüllt. Der Mietvertrag ist gekündigt und unter Einhaltung der Frist beendet.



Keine Bestätigung erforderlich
Die Kündigung des Mietvertrages ist eine einseitige Willenserklärung. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Vermieter den Eingang der Kündigung bestätigt oder dieser gar zustimmt. Indem Du die Kündigung einwirfst, ist Deine Pflicht erfüllt und der Mietvertrag wirksam gekündigt.
Denn eine Bestätigung der Kündigung oder gar Zustimmung des Vermieters sind nicht notwendig. Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese entfaltet nach dem Zugang ihre Wirkung, sodass der Vermieter die Kündigung nicht verweigern kann.
Aus Gründen der Höflichkeit und besseren Planbarkeit solltest Du dennoch den Kontakt herstellen, wenn der Vermieter sich nicht auf die Kündigung meldet. Denn es steht noch die Übergabe der Wohnung sowie die Rückzahlung der Kaution an. Daher sollte der genaue Ablauf beim Auszug kommuniziert werden.
Per Einschreiben kündigen
Eine Bestätigung der Kündigung seitens des Vermieters ist nicht notwendig. Allerdings musst Du als Mieter im Zweifelsfall beweisen, dass Du die Kündigung fristgerecht versandt hast. Bei einem gewöhnlichen Briefeinwurf ist dies kaum möglich.
Für ein wichtiges Dokument wie der Kündigung bietet sich ein Einschreiben an. Bei diesem wird ein Nachweis über die Zustellung des Briefes an den Absender geliefert.
Beim „klassischen“ Einschreiben muss der Vermieter als Empfänger den Eingang des Dokuments per Unterschrift bestätigen. Damit ist klar, dass der Zugang erfolgt ist.
Gestaltete sich der Kontakt zum Vermieter bisher als schwierig und könnte dieser die Annahme verweigern, gibt es auch die Option eines Einwurf Einschreibens. Hierbei erhältst Du als Absender einen Beleg darüber, dass das Dokument beim Empfänger eingeworfen wurde. Damit gilt es ebenfalls als zugegangen. Der Vermieter ist dann in der Pflicht, regelmäßig den Briefkasten zu leeren. Befindet er sich im Urlaub oder nutzt die angegebene Adresse nicht mehr, ist dies sein Fehler und davon bleibt die Kündigung unberührt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, nutze eine Variante des Einschreibens sowie Zeugen, welche den Inhalt sowie das Einwerfen der Kündigung bestätigen. Im Streitfall hast Du auf diese Weise mehr als genügend Beweise, dass die Kündigung des Mietvertrages rechtsgültig erfolgt ist.
Keine Reaktion des Vermieters auf Kündigungserklärung
Als Mieter ist die Kündigung der Wohnung und der damit verbundene Umzug mit einem großen Stress verbunden. Du musst einige organisatorische Dinge erledigen und auch finanziell belastet der Auszug Dein Budget.
Um jeglichen Ärger und zusätzliche Kosten zu vermeiden, möchtest Du sicherstellen, dass der Brief und die darin enthaltene Kündigung tatsächlich beim Vermieter eingegangen sind. Eine Bestätigung der Kündigung gehört daher zum guten Ton und sollte ohne weitere Aufforderung erfolgen.
Doch nicht immer zeigt sich eine angemessene Reaktion des Vermieters. Sie könnten keinerlei Antworten auf Deine Nachfragen liefern und jegliche Kommunikation verweigern. Vielleicht in der Hoffnung, dass Du einfach in der Wohnung bleibst und damit das Mietverhältnis weiterläuft.
Eine Bestätigung der Kündigung ist allerdings nicht notwendig. Hast Du die formalen Voraussetzungen sowie die Frist eingehalten, gilt die Kündigung als einseitige Willenserklärung[3]https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einseitige-rechtsgeschaefte-32793. Es reicht aus, wenn diese beim Vermieter eingeht. Eine Bestätigung oder Zustimmung sind nicht notwendig.
Um Zweifeln vorzubeugen, bietet sich für den Brief das Einschreiben an. Dann erhältst Du eine Bestätigung über den Zugang der Kündigung, sodass diese ganz sicher ihre Wirkung entfaltet. Du darfst dann ohne Zweifel davon ausgehen, dass die Kündigung zum genannten Termin gültig ist und Dich auf den Auszug vorbereiten. Lasse Dich vom Vermieter nicht verunsichern, wenn dieser nicht auf Deine Fragen reagiert. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist weiterhin gültig und Du solltest Dich von diesem Verhalten nicht beirren lassen.